RS OGH 2011/4/12 17Ob21/10b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.04.2011
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Norm

ZPO §294
ZPO §351

Rechtssatz

Anders als im Sicherungsverfahren, wo bloße Bescheinigung genügt, können im Zivilprozess Feststellungen aufgrund von Privatgutachten nur mit Zustimmung des Gegners getroffen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126740

Im RIS seit

09.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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