RS Vwgh 2011/4/28 2008/11/0196

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Veröffentlicht am 28.04.2011
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §30 Abs1;
FSG 1997 §32;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Der Wortlaut des § 30 Abs. 1 FSG 1997 in seinem systematischen Zusammenhang spricht dafür, dass eine Aberkennung des Rechts, vom Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, nur solche Fälle erfasst, in denen im Zeitpunkt der Erlassung des Lenkverbots bereits eine ausländische Lenkberechtigung besteht: "Besitzern" von Lenkberechtigungen kann das Recht, "von ihrem Führerschein" Gebrauch zu machen "aberkannt werden". Von einer Aberkennung betroffen kann nur ein aktuelles, bestehendes Recht sein, nicht aber ein solches, das noch gar nicht existiert. In diese Richtung deutet auch der dritte Satz des Abs. 1, der die örtliche Zuständigkeit der Behörde mit dem Aufenthalt des Führerscheinbesitzers verknüpft; ebenso der nächste Halbsatz, wonach die Behörde "den Führerschein abzunehmen" hat. § 30 Abs. 1 FSG 1997 bietet daher jedenfalls keine Grundlage für die Abnahme eines Führerscheins auf Grund einer erst später erteilten Lenkberechtigung.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008110196.X01

Im RIS seit

06.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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