RS Vwgh 2011/4/29 2010/12/0115

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.2011
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2010/12/0116

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/12/0140 E 19. November 2002 RS 4(hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Unter "Durchschnittsbetrachter" ist bei der Beurteilung der Voraussetzungen für eine Berichtigung gemäß § 62 Abs 4 AVG - wie das Abstellen auf die klare Erkennbarkeit für die Partei zeigt - nicht etwa ein durchschnittlicher Rechtsanwender im Bereich der jeweiligen Rechtsmaterie gemeint, sondern vielmehr eine mit ihrem eigenen "Fall" vertraute durchschnittliche Verfahrenspartei. Diese Voraussetzungen sind in Ansehung des hier aufgezeigten Aspektes restriktiver als jene für eine amtswegige Aufhebung oder Abänderung eines Bescheides in Anwendung des § 13 Abs. 1 DVG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010120115.X03

Im RIS seit

20.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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