RS Vfgh 2011/5/2 B194/11

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Veröffentlicht am 02.05.2011
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §20 Abs3
ZPO §219 Abs2

Leitsatz

Abweisung eines Antrags auf Gewährung von Akteneinsicht einer amVerfahren nicht beteiligten Glaubensgemeinschaft mangelsGlaubhaftmachung ihres rechtlichen Interesses

Rechtssatz

Der Hinweis, dass "die Rechtsschutzinteressen der Islamischen Alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich durch die Beschwerde der Beschwerdeführerin [im Verfahren zu B194/11], wie bereits in der Stellungnahme vom 31.03.11 ausgeführt, in rechts- und verfassungswidriger Art und Weise direkt beeinträchtigt und bedroht" sind, genügt nicht, um die Voraussetzungen des §219 Abs2 2. Satz ZPO zu erfüllen.

Entscheidungstexte

  • B 194/11
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 02.05.2011 B 194/11

Schlagworte

VfGH / Akteneinsicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:B194.2011

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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