Norm
StGB §38 Abs1 Z2Rechtssatz
Obwohl die Verbindung eines Ermittlungsverfahrens mit einem Hauptverfahren nicht in Frage kommt, ist dennoch in einem Hauptverfahren die Vorhaft aus einem im Ermittlungsstadium verbliebenen Verfahrens anzurechnen, wenn die Straftaten nach dem Zeitpunkt ihrer Begehung gemeinsam hätten abgeurteilt werden können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126722Im RIS seit
26.05.2011Zuletzt aktualisiert am
26.05.2011