RS Vwgh 2011/4/29 2010/12/0115

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.2011
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2010/12/0116

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/18/0248 E 13. September 1991 RS 3

Stammrechtssatz

Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelnden Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010120115.X02

Im RIS seit

20.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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