RS Vfgh 2011/5/2 B1220/10

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Veröffentlicht am 02.05.2011
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

EMRK Art5
PersFrSchG 1988 Art1, Art6 Abs1
FremdenpolizeiG 2005 §76 Abs2, §81 Abs1

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönlicheFreiheit) durch Abweisung einer Schubhaftbeschwerde; rechtswidrigeVerzögerung der Freilassung aus der Schubhaft

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer musste, nachdem (an einem Freitag) festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für seine weitere Anhaltung nicht vorliegen, noch mehr als zwei Tage und 17 Stunden in Schubhaft verbringen. Die Beendigung der Anhaltung in Schubhaft hätte aber ab Vorliegen der diese für rechtswidrig erklärenden Entscheidung des UVS ohne weitere Verzögerungen eingeleitet werden müssen. Mit dem Argument einer bloßen Rufbereitschaft an Wochenenden kann eine Verzögerung in diesem Ausmaß nicht begründet werden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Fremdenrecht,Fremdenpolizei, Schubhaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:B1220.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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