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41 Innere AngelegenheitenNorm
EMRK Art5Leitsatz
Verletzung im Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönlicheFreiheit) durch Abweisung einer Schubhaftbeschwerde; rechtswidrigeVerzögerung der Freilassung aus der SchubhaftRechtssatz
Der Beschwerdeführer musste, nachdem (an einem Freitag) festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für seine weitere Anhaltung nicht vorliegen, noch mehr als zwei Tage und 17 Stunden in Schubhaft verbringen. Die Beendigung der Anhaltung in Schubhaft hätte aber ab Vorliegen der diese für rechtswidrig erklärenden Entscheidung des UVS ohne weitere Verzögerungen eingeleitet werden müssen. Mit dem Argument einer bloßen Rufbereitschaft an Wochenenden kann eine Verzögerung in diesem Ausmaß nicht begründet werden.
Schlagworte
Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Fremdenrecht,Fremdenpolizei, SchubhaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:B1220.2010Zuletzt aktualisiert am
21.05.2012