RS Vwgh 2011/4/29 2010/12/0115

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Veröffentlicht am 29.04.2011
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §62 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2010/12/0116

Rechtssatz

Eine offenkundige Unrichtigkeit der nach § 59 Abs. 1 erster Satz AVG gebotenen Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen im Spruch des Bescheides ist einer Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG zugänglich, aber ohne eine solche in dem (für alle Parteien erkennbaren) Wortsinn zu verstehen (vgl. Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Teilband, Rz 74 zu § 59 AVG). Wenn es sich um einen nach § 62 Abs. 4 AVG berichtigungsfähigen Mangel handelt, ist der Spruch nach seinem eindeutig erkennbaren wahren Gehalt auszulegen (vgl. zur Auslegung von Bescheiden mit berichtigungsfähigen Mängeln etwa das E vom 25. Juni 2008, 2007/12/0166, unter Hinweis auf Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2 (1998), S. 1144 f).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010120115.X01

Im RIS seit

20.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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