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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §64 Abs1 Z1 litfLeitsatz
Zurückweisung des Antrags des - nicht zum Verfahrenshelfer bestellten, die Beschwerde einbringenden - Rechtsanwaltes auf vorläufige Berichtigung von BarauslagenRechtssatz
Der Anspruch auf vorläufige Berichtigung von Barauslagen steht nicht dem Substituten, sondern dem zum Vertreter zur Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwalt zu. Abgesehen davon wurde vom antragstellenden Rechtsanwalt eine Eingabengebühr iHv € 220,- in Rechnung gestellt, von deren Entrichtung der Einschreiter befreit war und die auch tatsächlich nicht entrichtet wurde.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Kosten, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:U736.2010Zuletzt aktualisiert am
25.02.2013