RS Vfgh 2011/5/2 U736/10

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.05.2011
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §64 Abs1 Z1 litf

Leitsatz

Zurückweisung des Antrags des - nicht zum Verfahrenshelfer bestellten, die Beschwerde einbringenden - Rechtsanwaltes auf vorläufige Berichtigung von Barauslagen

Rechtssatz

Der Anspruch auf vorläufige Berichtigung von Barauslagen steht nicht dem Substituten, sondern dem zum Vertreter zur Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwalt zu. Abgesehen davon wurde vom antragstellenden Rechtsanwalt eine Eingabengebühr iHv € 220,- in Rechnung gestellt, von deren Entrichtung der Einschreiter befreit war und die auch tatsächlich nicht entrichtet wurde.

Entscheidungstexte

  • U 736/10
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 02.05.2011 U 736/10

Schlagworte

VfGH / Kosten, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:U736.2010

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten