D4 239389-0/2008/1E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und den Richter Dr. KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX alias XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.07.2003, FZ. 01 24.240-BAL, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 10, 11 AsylG 1997 idF BGBI 126/2002 als unbegründet abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:
Die nunmehrige Beschwerdeführerin reiste am 19.10.2001 gemeinsam mit ihrem Vater (Zl. 01 24.313) und ihrer Mutter (Zl. 01 24.239), die als deren Identitäten XXXX und XXXX anführten, illegal in das Bundesgebiet ein und brachte am selben Tag durch ihren gesetzlichen Vertreter unter dem Namen XXXX einen Antrag auf Asylerstreckung in Bezug auf ihren Vater ein.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.07.2003, FZ. 01 24.313-BAL, wurde der Asylantrag des Vaters der Beschwerdeführerin vom 22.10.2001 gemäß § 7 AsylG abgewiesen, wogegen dieser fristgerecht Berufung erhob.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.07.2003, FZ. 01 24.240-BAL, wurde der Asylerstreckungsantrag der Beschwerdeführerin gem. § 10 i. V.m. § 11 Abs. 1 AsylG 1997, BGBI. I 76/1997 (AsylG), idgF abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Asylantrag ihres Vaters mit Bescheid des Bundesasylamtes zu FZ. 01 24.313-BAL gem. § 7 AsylG abgewiesen worden sei und demnach zum Entscheidungszeitpunkt die Voraussetzung für eine Asylerstreckung auf einen in § 10 Abs. 2 AsylG 1997 angeführten Angehörigen nicht vorliege.
Dagegen richtet sich die vorliegende fristgerecht eingebrachte Berufung vom 10.07.2003 (nunmehr als Beschwerde zu werten), mit welcher der Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit angefochten wurde.
Am 25.05.2009 wurde dem Asylgerichtshof mittels Schriftsatz bekanntgegeben, dass Dr. XXXX nunmehr die gesamt Familie vertrete und wurden die wahren Identitäten der Familienmitglieder bekanntgegeben. Gemäß den vorgelegten Geburtsurkunden lautet der Name der Beschwerdeführerin in Wirklichkeit XXXX, ihr Vater heißt XXXX und ihre Mutter XXXX. Die Geburtsdaten der Familienmitglieder entsprechen den bisherigen Angaben. Des Weiteren wurde die Heiratsurkunde über die Hochzeit der Eltern der Beschwerdeführerin am XXXX, ausgestellt am selben Tag, vorgelegt.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.05.2011, Zahl: D4 239390-0/2008/16E, wurde die Beschwerde des Vaters der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 02.07.2003 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen.
Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Senat wie folgt festgestellt:
Die Beschwerdeführerin ist die Tochter des XXXX alias XXXX, Zl. 01 24.313, welcher am 19.10.2001 einen Asylantrag gestellt hat, und stellte selbst am 19.10.2001 einen Antrag auf Asylerstreckung.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.05.2011, Zahl: D4 239390-0/2008/16E, wurde die Beschwerde des Vaters der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 02.07.2003 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakten der Beschwerdeführerin und ihrer Eltern.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 75 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetztes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt.
Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt.
Da gegenständlicher Asylerstreckungsantrag am 19.10.2001 gestellt wurde, war er nach der Rechtslage des AsylG 1997 idF 126/2002 unter Beachtung der Übergangsbestimmungen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit ergibt, zu beurteilen.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 1997 begehren Fremde mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung das einem Angehörigen auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährte Asyl.
Gemäß § 10 Abs. 2 leg. cit. sind Asylerstreckungsanträge nur für Eltern eines Minderjährigen oder für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder zulässig.
Gemäß § 11 Abs. 1 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines zulässigen Antrages durch Erstreckung Asyl zu gewähren, wenn dem Asylwerber die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 der EMRK, BGBl. Nr. 210/1958 mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Asyl durch Erstreckung kann lediglich dann gewährt werden, wenn einem Familienmitglied der in § 10 Abs. 2 AsylG 1997 genannten Angehörigen auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen Asyl gewährt wurde und die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens iSd Art. 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Unstrittig ist, dass der Asylerstreckungsantrag auf den Vater der Beschwerdeführerin bezogen ist, dessen Asylantrag gemäß § 7 AsylG abgewiesen wurde. Diese Entscheidung des Asylgerichtshofes ist mit ihrer Zustellung in Rechtskraft erwachsen.
Da diese Entscheidung über den Asylantrag des Vaters der Beschwerdeführerin die Grundlage für die zu erlassenden Entscheidung über den Antrag auf Asylerstreckung der Beschwerdeführerin ist, war der Asylerstreckungsantrag gemäß § 11 Abs. 1 AsylG abzuweisen.
Demnach war spruchgemäß zu entscheiden.