Norm
BPG §11Rechtssatz
Das Bestehen eines insolvenzrechtlichen Absonderungsrechts hängt von der eindeutigen Bestimmbarkeit der Sondermasse und ihrer Trennung vom übrigen Vermögen des Schuldners ab. Die Sicherung der Arbeitnehmeransprüche als Sondermasseforderung kann nur Wertpapiere erfassen, die eindeutig für diesen Zweck bestimmt und tatsächlich vorhanden sind; es ist keine fiktive Sondermasse zu bilden. Ein rechtswidriges Unterbleiben oder eine verbotswidrige Verringerung der Wertpapierdeckung nach § 11 BPG wirkt sich daher im Insolvenzfall zu Lasten der Absonderungsansprüche der Betriebspensionsberechtigten aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126747Im RIS seit
09.06.2011Zuletzt aktualisiert am
29.04.2013