Der Festnahmegrund des Tatverdachtes beim Betreten auf "frischer Tat" nach § 170 Abs 1 Z 1 StPO, wonach im konkreten Fall ein zumindest versuchter Widerstand gegen die Staatsgewalt nach § 269 StGB vorliegen hätte müssen, setzt voraus, dass es dadurch zu einer "zeitlich nicht ganz unbedeutenden Unterbrechung der Amtshandlung" gekommen ist. Daher ist dieser Festnahmegrund noch nicht erfüllt, wenn bei einer Drogenkontrolle ein aufgebracht diskutierender Lokalbetreiber lediglich die Lokaltür von außen schließt, ohne dass er vor der daraufhin erfolgten Festnahme aufgefordert wird, beiseite zu treten bzw die Türe wieder aufzumachen. Auch bei einer ex ante Betrachtung wäre für einen Beamten erkennbar gewesen, dass das bloße Zumachen der Türe voraussichtlich nur eine sehr kurze Unterbrechung der Amtshandlung bewirkte und somit noch keine Tathandlung im Sinne des § 269 StGB oder eines anderen Straftatbestandes darstellte, da nicht von vornherein mit einem Verharren in einem solchen Verhalten trotz Aufforderung, es einzustellen, gerechnet werden darf. Hiebei braucht der einschreitende Beamte sicherlich keine "subtilen Erwägungen materiellrechtlicher Art" anzustellen (VfGH 3.12.1986, B930/85). Beim Widerstand gegen die Staatsgewalt, bei dem der Beschwerdeführer auf "frischer Tat" ertappt worden sei, handelt es sich um ein Strafdelikt mit einer erhöhten Missbrauchsgefahr, weil für die den Verdacht begründende, vertretbare Annahme der Tatbestandsverwirklichung häufig nur Wahrnehmungen der beteiligten Beamten vorliegen (siehe auch VfGH 26.2.1987, B270/85). Der Verdacht nach § 269 StGB kommt im Berufsleben von Polizeibeamten des Öfteren vor, sodass (vor der Vornahme einer Festnahme) eine gewisse Grundkenntnis des Tatbildes vorausgesetzt werden kann. Das gerichtliche Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wurde eingestellt. Da die Festnahme auch ohne staatsanwaltschaftlichen Auftrag oder gerichtliche Ermächtigung erfolgte, war der Maßnahmenbeschwerde stattzugeben.