Index
10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §82 Abs1Leitsatz
Abweisung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (imUmfang der Gebührenbefreiung) als aussichtslos; künftige Beschwerdeerwiese sich als verspätetSpruch
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen die oben bezeichnete Entscheidung des Asylgerichtshofes.
2. Eine auf Art144a B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof kann nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides erhoben werden (§88a iVm §82 Abs1 VfGG).
Hat der Beschwerdeführer vor Ablauf der gemäß §82 VfGG festgelegten Frist die Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts beim Verfassungsgerichtshof beantragt, beginnt die Frist zur Erhebung einer auf Art144a B-VG gestützten Beschwerde gemäß §73 Abs2 ZPO iVm §§35, 88a und 82 Abs1 VfGG mit der Zustellung des Bescheides zu laufen, mit dem der Rechtsanwalt zur Verfahrenshilfe bestellt wird (bzw. mit dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem die Beigebung eines Rechtsanwalts versagt wird).
3. Im vorliegenden Fall hat der Einschreiter zwar innerhalb der Beschwerdefrist einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe beim Verfassungsgerichtshof gestellt; die Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde jedoch lediglich im Umfang des §64 Abs1 Z1 lita ZPO beantragt.
Da aber nur ein (innerhalb der gemäß §82 VfGG festgelegten Frist gestellter) Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, der die Beigebung eines Rechtsanwalts umfasst (§64 Abs1 Z3 ZPO), eine Unterbrechung der Beschwerdefrist zu bewirken vermag (§73 Abs2 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG), erwiese sich eine künftige Beschwerde als verspätet.
4. Der Antrag war sohin mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen.
Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Fristen, BeschwerdefristEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:U2785.2010Zuletzt aktualisiert am
07.06.2011