E5 419.289-1/2011-6E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER als Vorsitzende und den Richter Mag. HABERSACK als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2011, Zl. 11 03.599 EAST-West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei kurdischer Abstammung, reiste im Jahr 1989 im Rahmen der Familienzusammenführung nach Österreich ein und hielt sich im Bundesgebiet über viele Jahre legal auf. Erst am 13.04.2011 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stand der Schubhaft gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass er sich seit 22 Jahren in Österreich (großteils legal) aufhalten würde. Aufgrund mehrerer Verurteilung sei jedoch ein Aufenthaltsverbot verhängt worden. In die Türkei könne der Beschwerdeführer nicht zurückkehren, da er von seiner dort lebenden Familie, insbesondere von seinem Vater, verfolgt werden würde, zumal er seinen Glauben abgelegt habe und zum Christentum konvertieren wolle. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer seinen Wehrdienst in der Türkei noch nicht absolviert und wolle diesen auch nicht absolvieren, da er im Südosten der Türkei eingesetzt werden würde und es dort sehr gefährlich sei.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2011, Zl. 11 03.599 EAST-West, wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Spruchteil I unter Berufung auf § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen; in Spruchteil II wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen; in Spruchpunkt III wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen. Gemäß § 38 Abs 1 AsylG wurde einer Berufung (gemeint wohl Beschwerde) gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 29.04.2011 persönlich im Polizeianhaltezentrum zugestellt. Am 02.05.2011 wurde der Beschwerdeführer wegen Haftunfähigkeit aus der Schubhaft entlassen.
Mit Schreiben vom 13.05.2011 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bundesasylamtes eine eigenhändig verfasste Beschwerde, die er am 13.05.2011 per Telefax übermittelte und die am 16.05.2011 beim Asylgerichtshof eingelangt ist. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 17.05.2011 wurde die Beschwerde gemäß § 6 AVG an das Bundesasylamt übermittelt. Am 23.05.2011 wurde gegenständlicher Akt dem Asylgerichtshof in Vorlage gebracht.
I.2. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Asylakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor der Erstbehörde, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes.
II. Der Asylgerichtshof hat in nichtöffentlicher Sitzung erwogen:
II.1. Im vorliegenden Fall war das AsylG 2005 und das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor. Da es sich vorliegend nicht um eine Entscheidung in der Sache handelt sondern um eine Zurückweisung wegen Verspätung, hatte sie im Sinne des § 22 AsylG 2005 in Form eines Beschlusses zu ergehen.
II.2. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.
Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.
Gemäß § 22 Abs. 3 AsylG steht gegen abweisende und zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit der Beschwerde an den Asylgerichtshof offen, welche nach Zustellung innerhalb der gesetzlich jeweils vorgesehenen Frist beim Bundesasylamt einzubringen ist; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung (§ 61 AVG) anzugeben; §§ 61a und 63 Abs. 5 letzter Satz AVG gelten nicht. Das Bundesasylamt kann die Beschwerde unter sinngemäßer Anwendung des § 64a AVG durch Beschwerdevorentscheidung erledigen.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzen Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Gemäß § 33 Abs. 2 AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag fällt, der nächste Werktag der letzte Tag der Frist.
II.3. Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2011, Zl. 11 03.599 EAST-West, wurde unbestritten am 29.04.2011 fristauslösend an den Beschwerdeführer zugestellt (vgl. diesbezüglich Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 432 - 433, FN 1590).
Die in § 63 Abs. 5 AVG vorgesehene zweiwöchige Beschwerdefrist endete gemäß § 32 Abs. 2 AVG mit Ablauf des 13.05.2011. Mangels Einbringung einer Beschwerde innerhalb dieser Frist beim Bundesasylamt erwuchs der Bescheid des Bundesasylamtes am 14.05.2011 in Rechtskraft.
Die vom Beschwerdeführer am 13.05.2011 per Telefax beim Asylgerichtshof eingebrachte Beschwerde erweist sich, zumal gemäß § 22 Abs. 3 AsylG nur fristwahrend beim Bundesasylamt Beschwerden einzubringen sind, somit als verspätet und war spruchgemäß zurückzuweisen.
II.4. Für den Asylgerichtshof ergaben sich keine Hinweise darauf, dass gemäß § 38 Abs. 2 AsylG anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Aus diesem Grund war der Beschwerde des Beschwerdeführers keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
II.5. Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 41 Abs. 7 AsylG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte somit aufgrund Entscheidungsreife nach Aktenlage abgesehen werden.