RS Vfgh 2011/5/3 V162/10

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Veröffentlicht am 03.05.2011
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1

Leitsatz

Erneute als "Berufung" bezeichnete" Eingabe nach Zurückweisung einesVerfahrenshilfeantrags unzulässig; keine Änderung der Sach- undRechtslage

Rechtssatz

Zurückweisung der als "Berufung" bezeichneten Eingabe gegen die Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrags wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrags.

Bei nicht fristgebundenen Anträgen an den Verfassungsgerichtshof, wie jenen nach Art139 oder Art140 B-VG Zulässigkeit eines späteren neuen Antrags auf Verfahrenshilfe bei geänderter Rechts- oder Sachlage.

Hier Wiederholung des Vorbringens, aus dem weiterhin nicht hervorgeht, dass der Antragsteller eine generelle Norm zu bekämpfen gedenkt und um welche Norm es sich dabei überhaupt handeln soll (Existenz einer "gesetzlichen Verordnung zur Aussetzung von Arbeit auf Werkvertrags-Basis ohne Frist" nicht feststellbar).

Weder ist gegen Beschlüsse des VfGH eine "Berufung" eingeräumt noch gegenüber dem früheren Antrag eine Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten.

Entscheidungstexte

  • V 162/10
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 03.05.2011 V 162/10

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:V162.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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