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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §6 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Rosenmayr, Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Bauernfeind, über die Beschwerde des am 19. März 1969 geborenen AN in W, vertreten durch Dr. Johannes Schuster, Rechtsanwalt in 2640 Gloggnitz, Hauptstraße 48, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 17. September 1997, Zl. Fr 3056/97, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die vorliegende Beschwerde ist gegen einen im Instanzenzug ergangen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 17. September 1997 gerichtet, mit dem der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsbürger, gemäß § 17 Abs. 1 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, aus dem Bundesgebiet ausgewiesen wurde.
Die belangte Behörde begründete den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer am 29. Mai 1997 illegal in das Bundesgebiet eingereist und nicht im Besitz eines Reisepasses bzw. einer Aufenthaltsberechtigung gewesen sei. Die Einreise sei gemeinsam mit seiner Ehegattin und seinem Kind versteckt auf der Ladefläche eines Lkw und unter Umgehung der Grenzkontrolle erfolgt. Der Beschwerdeführer habe am 2. Juni 1997 einen Asylantrag gestellt. Über diesen Antrag sei gemäß § 3 des Asylgesetzes 1991 negativ entschieden worden. Im diesbezüglichen Bescheid sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer nicht gemäß § 7 des Asylgesetzes 1991 zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei und ihm auch keine Bescheinigung gemäß § 7 Abs. 4 Asylgesetz 1991 über die vorläufige Aufenthaltsberechtigung ausgestellt worden sei. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers unterliege somit den Bestimmungen des Fremdengesetzes. Der Beschwerdeführer und seine Familie befänden sich in Bundesbetreuung. Er halte sich seit seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet hier rechtswidrig auf; zu keinem Zeitpunkt sei ihm im Zuge des Asylverfahrens eine Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz zugekommen. Weiters sei ihm seitens einer österreichischen Behörde weder ein Sichtvermerk noch eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden. Die Rechtsordnung messe der Beachtung der zwischenstaatlichen Regelungen über die Einhaltung passrechtlicher (nunmehr fremdengesetzlicher) Vorschriften ein solches Gewicht bei, dass selbst bei Einmaligkeit von Verfehlungen gegen diese Normen ein schwer wiegender Verstoß gegen erhebliche öffentliche Interessen des österreichischen Staates vorliege. Der Beschwerdeführer begehe durch seinen rechtswidrigen Aufenthalt im Bundesgebiet eine Übertretung des Fremdengesetzes von nicht unerheblicher Bedeutung. Unter Bedachtnahme auf § 19 FrG werde festgestellt, dass sich die Familienangehörigen (Ehegattin und Kind) gleichfalls im Bundesgebiet aufhielten. Seine Angehörigen verfügten ebenfalls über keine Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet und seien gemeinsam mit dem Beschwerdeführer ausgewiesen worden. Der Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers werde von der belangten Behörde in Bezug auf § 19 FrG als gerechtfertigt erachtet, weil diese Maßnahme zur Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dringend geboten sei. Der Beschwerdeführer sei nicht in Österreich integriert und verfüge über keine legalen beruflichen Bindungen. Die belangte Behörde sei daher trotz Würdigung der privaten Interessen des Beschwerdeführers zu dem Ergebnis gelangt, dass die öffentlichen Interessen bzw. die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von einer Ausweisung unverhältnismäßig schwerer wögen als die Auswirkungen der Ausweisung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers.
In der Beschwerde wird die Aufhebung dieses Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 17 Abs. 1 FrG sind Fremde mit Bescheid auszuweisen, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten; hiebei ist auf § 19 Bedacht zu nehmen. Nach der letzteren Vorschrift ist eine Ausweisung gemäß § 17 Abs. 1 nur dann zulässig, wenn ein dadurch bewirkter Eingriff in das Privat- oder Familienleben des betroffenen Fremden zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Ziele dringend geboten ist.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Annahme der belangten Behörde, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet rechtswidrig sei, mit dem Hinweis darauf, dass ihm im Hinblick auf den von ihm gestellten Asylantrag im Zuge des Asylverfahrens eine (vorläufige) Aufenthaltsberechtigung zugekommen sei. Mit diesem Argument übersieht der Beschwerdeführer jedoch, dass sein Asylantrag nach der Aktenlage mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 11. August 1997, rechtswirksam erlassen am 18. August 1997, rechtskräftig abgewiesen wurde und auch kein Hinweis darauf vorliegt, dass dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 2. Oktober 1997 im Hinblick auf die Gewährung der aufschiebenden Wirkung einer gegen den abweisenden Asylbescheid erhobenen Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof die Stellung eines Asylwerbers mit einem möglichen vorläufigen Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz zugekommen wäre.
Im Übrigen musste die belangte Behörde auch nicht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens gemäß § 7 des Asylgesetzes 1991 ein vorläufiges Aufenthaltsrecht hatte. Aus seinem Vorbringen im Asylverfahren, er sei in einem Lastwagen versteckt vom Iran kommend bis nach Österreich gereist, kann nämlich weder der Schluss gezogen werden, dass er gemäß § 6 Abs. 1 Asylgesetz 1991 direkt in das Bundesgebiet eingereist sei, noch ist aus dem in seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid enthaltenen Vorbringen, er sei in den von ihm "durchquerten Ländern keinesfalls sicher" gewesen, insofern verweise er auf sein diesbezügliches Vorbringen in seiner (nicht in den Akten des Verwaltungsverfahrens einliegenden) Berufung gegen die Abweisung seines Asylantrages, der Schluss zu ziehen, dass dem Beschwerdeführer im Hinblick darauf ein vorläufiges Aufenthaltsrecht gemäß § 7 des Asylgesetzes 1991 zugekommen wäre, dass ihm die Einreise gemäß § 6 Abs. 2 des Asylgesetzes 1991 zu gestatten gewesen wäre.
Soweit sich der Beschwerdeführer auf das in § 17 Abs. 4 FrG normierte Ausweisungsverbot beruft, ist darauf hinzuweisen, dass sich dieses nur auf Fremde bezieht, die rechtzeitig einen Antrag auf Verlängerung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz (§ 6 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes) gestellt haben. Der Beschwerdeführer war jedoch auch seinem eigenen Vorbringen nach nicht im Besitz einer solchen Bewilligung. Der belangten Behörde kann daher kein Vorwurf dahingehend gemacht werden, sie hätte § 17 Abs. 4 FrG missachtet.
Dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers aus einem anderen Grunde rechtmäßig gewesen wäre, ist weder aus der Aktenlage ersichtlich noch wird dies in der Beschwerde behauptet. Es ist sohin nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde den Aufenthalt des Beschwerdeführers als rechtswidrig ansah und - vorbehaltlich des § 19 FrG - im Grunde des § 17 Abs. 1 FrG eine Ausweisung aussprach.
Im Hinblick auf den erst vier Monate langen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sowie den - vom Beschwerdeführer unbestrittenen - Umstand, dass auch seine Ehegattin und sein Kind aus dem Bundesgebiet ausgewiesen würden, kann die Ausweisung des Beschwerdeführers - auch wenn man einen dadurch bewirkten relevanten Eingriff in sein Privat- oder Familienleben erblickt - zur Aufrechterhaltung der Ordnung im Bereich der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet geltenden Vorschriften als dringend geboten, und damit auch nicht als rechtswidrig im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden (vgl.
etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 2000, Zl. 97/21/0089).
Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war
daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den
§§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 27. Februar 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1997210781.X00Im RIS seit
15.05.2001