Rechtssatz 1
Zunächst führt der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 24.09.2010 aus, dass die Aberkennung "aufgrund eines Deliktes, welches vor Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gesetzt wurde und der Behörde bekannt war" unzulässig ist.
Es kommt also nicht, wie der Beschwerdeführer argumentiert, auf den Zeitpunkt der Begehung der Straftat, sondern auf den Zeitpunkt der rechtskräftigen Verurteilung an.
In diesem Sinne ist auch mit der Argumentation unter Zitierung von Art. 19 Abs. 3 a der Statusrichtlinie (RL 2004/83 EG des Rates), wonach die Statusrichtlinie "folglich auf Sachverhalte abstellt, die nach der Zuerkennung des subsidiären Schutzes eingetreten sind oder von denen die Behörde erst nach Zuerkennung des subsidiären Schutzes Kenntnis erlangte", nichts gewonnen:
Den "maßgeblichen Sachverhalt" der zitierte Norm der Statusrichtlinie stellt im obigen Sinne die rechtskräftige Verurteilung dar. Alleine schon deshalb ist § 9 Abs. 2 AsylG 2005 idgF, dessen rückwirkende Anwendung im Übrigen auch nicht ausgeschlossen ist (siehe weiter unten), anzuwenden, da die Rechtskraft der Verurteilung am 04.01.2010, also nach Inkrafttreten der Novelle AsylG 2005, BGBl. I Nr. 122/2009 erfolgte.