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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §88Leitsatz
Abweisung des Antrags auf Ersatz von Barauslagen an den alsVerfahrenshelfer einschreitenden Rechtsanwalt; angefalleneBarauslagen in dem im stattgebenden Erkenntnis zugesprochenenKostenbetrag enthaltenSpruch
Der Antrag auf Ersatz der Barauslagen wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Mit Beschluss vom 17. August 2010 wurde der Beschwerdeführerin in der gegenständlichen Sache Verfahrenshilfe im vollen Umfang gewährt und mit Bescheid der Rechtsanwaltskammer Wien vom 20. August 2010 die einschreitende Rechtsanwältin zur Verfahrenshelferin für die Beschwerdeführerin bestellt.
2. In der am 14. Oktober 2010 beim Verfassungsgerichtshof eingelangten Beschwerde wurde der gesetzlich gebührende Kostenersatz begehrt.
3. Mit Erkenntnis vom 15. Dezember 2010 wurde der Beschwerde stattgegeben und die angefochtene Entscheidung des Asylgerichtshofes wegen der Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter aufgehoben. Zudem wurden antragsgemäß € 2.400,--, somit der volle Kostenersatz, zugesprochen.
4. Die einschreitende Rechtsanwältin begehrte weiters mit Antrag vom 20. Oktober 2010 den Ersatz notwendiger Barauslagen aus Amtsgeldern gemäß §64 Abs1 Z1 litf ZPO in der Höhe von € 19,59 und legte dazu Belege vor.
5. Im Verfahren nach Art144a B-VG kann gemäß §§88, 88a VfGG der unterliegenden Partei der Ersatz der Prozesskosten auferlegt werden. Regelmäßig anfallende Kosten müssen nicht ziffernmäßig verzeichnet werden und sind durch den Pauschalsatz abgedeckt. Dieser beträgt für Anträge, die seit dem 1. Juli 2008 eingebracht werden, € 2.000,-- und deckt sämtliche Vertretungshandlungen ab. Wird nicht der gesamte Pauschalbetrag angesprochen, so ist auch bei vollem Kostenzuspruch nur der Ersatz bis zum tatsächlich angesprochenen Betrag zulässig.
6. Der Beschwerdeführerin wurde im Erkenntnis vom 15. Dezember 2010 der volle Ersatz der von ihr begehrten Kosten zugesprochen. Da die angefallenen Barauslagen jedoch im zugesprochenen Kostenbetrag enthalten sind, musste der Antrag auf vorläufige Berichtigung dieser Barauslagen aus Amtsgeldern abgewiesen werden (vgl. VfSlg. 14.422/1996; VfGH 26.04.2010, U525/09).
7. Dieser Beschluss konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:U1850.2010Zuletzt aktualisiert am
18.05.2011