RS Vfgh 2011/5/3 U2795/10

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Veröffentlicht am 03.05.2011
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2, §41a
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinanderdurch Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes; Gleichsetzung einesüber den Beschwerdeführer verhängten Aufenthaltsverbotes mit demKriterium einer aufrechten Ausweisung nicht (näher) begründet

Rechtssatz

Keine asylrechtliche Ausreiseverpflichtung des Beschwerdeführers. Soweit der AsylGH die dem Aufenthaltsverbot inhärente Ausweisung als aufrechte Ausweisung iSd §12a Abs2 Z1 AsylG 2005 erachtet, lässt er den Umstand unberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer nach Verhängung des Aufenthaltsverbotes nach Tschechien ausreiste. Kein Eingehen auf die Frage, inwiefern der Beschwerdeführer damit der fremdenpolizeilichen Ausweisung nachgekommen ist. Bloßer Verweis des AsylGH auf die Materialien zum FremdenrechtsänderungsG 2009 mit der pauschalen Aussage, dass das Aufenthaltsverbot "einer aufrechten Ausweisung gleichzusetzen" sei; Fehlen eines wesentlichen Begründungselementes.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Fremdenrecht, Ausweisung, Fremdenpolizei,Aufenthaltsverbot, Bescheidbegründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:U2795.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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