TE Vwgh Erkenntnis 2001/2/27 98/21/0336

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.02.2001
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §37;
FrG 1997 §57;
FrG 1997 §75;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Bauernfeind, über die Beschwerde des B I in Wien, geboren am 15. August 1969, vertreten durch Mag. Anna-Maria Freiberger, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Parkring 12a, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland vom 21. April 1998, Zl. Fr-663/97, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg vom 24. Oktober 1997, Zl. 11/6-103294/5-1997, mit welchem der Beschwerdeführer gemäß § 17 Abs. 2 Z. 4 und 6 des Fremdengesetzes, BGBl. Nr. 838/1992, ausgewiesen wurde, keine Folge gegeben und die Ausweisung mit der Maßgabe bestätigt, dass diese auf § 33 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, gestützt werde.

Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitze, unter Umgehung der Grenzkontrolle am 23. Oktober 1997 eingereist und sein Aufenthalt in Österreich somit unrechtmäßig sei. Ein Asylverfahren des Beschwerdeführers sei bereits negativ rechtskräftig abgeschlossen. Ein Eingriff in sein Privat- und Familienleben sei auf Grund seines kurzen Aufenthaltes in Österreich und des Umstandes, dass er keine Verwandten im Bundesgebiet habe, zu verneinen.

In seiner dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht, "dass er nicht unverzüglich abgeschoben werden müsse und insbesondere, daß ein Eingriff in sein Privat- und Familienleben durch fremdenrechtliche Maßnahmen unterbleibt, verletzt". Dies begründet er mit dem in seinem Heimatstaat Sierra Leone herrschenden Bürgerkrieg, weshalb bei richtiger rechtlicher Beurteilung festgestellt hätte werden müssen, dass "eine Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 57 Fremdengesetz unzulässig und verboten ist". Er habe zumindest konkludent einen Antrag gemäß § 75 FrG gestellt.

Über diese Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Gemäß § 33 Abs. 1 FrG können Fremde mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

Die der - zutreffenden - Ansicht der belangten Behörde über den unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers seit seiner illegalen Einreise am 23. Oktober 1997 zugrundeliegenden Feststellungen als auch jene über seine fehlenden Verwandtschaftsbeziehungen in Österreich werden in der Beschwerde nicht bekämpft.

In das vom Beschwerdeführer relevierte Privat- und Familienleben darf gemäß § 37 Abs. 1 FrG bei einer Ausweisung nach § 33 Abs. 1 FrG nur eingegriffen werden, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Wenn unter dem Beschwerdepunkt des Schutzes des Privat- und Familienlebens auf die Lebensbedrohung des Beschwerdeführers in Sierra Leone wegen des - dortigen - Bürgerkriegs hingewiesen wird, so wird dabei übersehen, dass von § 37 FrG nur Eingriffe in das - in Österreich geführte - Privat- und Familienleben geschützt werden, nicht jedoch die Führung eines Privat- und Familienlebens des Fremden außerhalb Österreichs gewährleistet wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 1999, Zl. 99/18/0348). In Österreich hat der Beschwerdeführer nach den unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde aber keinerlei Verwandtschaftsbeziehungen. Dass mit der Ausweisung ein Eingriff im Sinne des § 37 Abs. 1 FrG erfolgen würde, wird in der Beschwerde daher nicht dargetan.

Eine allfällige Bedrohungssituation in Sierra Leone auf Grund eines dortigen Bürgerkrieges ist für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung ohne Relevanz. Die Behandlung eines derartigen Vorbringens ist nämlich nach der hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 13. November 1997, Zl. 97/18/0524), soweit damit der Fremde seiner Abschiebung entgegenzuwirken sucht, einem gesonderten Verfahren nach § 57 iVm § 75 FrG vorbehalten (vgl. in diesem Zusammenhang das den Beschwerdeführer betreffende hg. Verfahren zur Zl. 99/18/0142). Soweit sich die Beschwerde gegen die Abschiebung richtet, verkennt der Beschwerdeführer, dass mit einer Ausweisung nicht angeordnet wird, dass der Fremde in einen bestimmten Staat auszureisen habe oder dass er (allenfalls) abgeschoben werde (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis vom 19. Oktober 1999, Zl. 99/18/0348).

Auch mit der behaupteten Verletzung von Verfahrensvorschriften vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen. Der Einwand, die belangte Behörde hätte keinerlei Tätigkeit entfaltet, um den Beschwerdeführer über seine Rechte nach dem Fremdengesetz aufzuklären, ist nicht nur mangels Konkretisierung der (angeblich) unterlassenen Rechtsbelehrung nicht zielführend. Der Beschwerdeführer hat auch nicht aufgezeigt, zu welchem für ihn günstigeren Verfahrensergebnis eine solche Rechtsbelehrung geführt hätte und hat damit die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dargelegt (§ 42 Abs. 2 lit. c VwGG). Soweit er damit die Belehrungspflicht nach § 75 Abs. 2 FrG anspricht, geht dies deshalb ins Leere, weil davon keine für die Ausweisung wesentlichen Tatbestandsmerkmale berührt sind.

Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie auf der Grundlage ihrer im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen die Rechtmäßigkeit der Ausweisung bestätigte.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 27. Februar 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998210336.X00

Im RIS seit

15.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten