RS Vfgh 2011/5/3 U2170/10 ua

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Veröffentlicht am 03.05.2011
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §64, §66
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinanderdurch Abweisung von Beschwerden an den Asylgerichtshof; Willkürmangels Auseinandersetzung mit dem Ansuchen auf rechtlichen Beistand(auch) durch Beistellung eines Flüchtlingsberaters

Rechtssatz

Trotz schwer verständlicher Angaben Ansuchen der Beschwerdeführerinnen auf rechtlichen Beistand - in welcher Form auch immer - erkennbar.

Hinsichtlich Drittbeschwerdeführerin Wertung der Ausführungen als Ansuchen auf Gewährung von Verfahrenshilfe und Zurückweisung mangels Rechtsgrundlage. Im Falle der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin keine Auseinandersetzung mit dem Ersuchen.

Angesichts der offensichtlichen Sprach- und Rechtsunkundigkeit der Beschwerdeführerinnen erscheint es als verfehlt, die Beschwerdeangaben nicht ebenso als Anträge auf Beistellung eines Flüchtlingsberaters (nunmehr: Rechtsberater) zu werten. Das Fehlen jeglicher Auseinandersetzung mit den Beschwerden in dieser Hinsicht belastet die bekämpften Entscheidungen jedenfalls mit in die Verfassungssphäre reichender Willkür (vgl VfSlg 18847/2009).

Entscheidungstexte

  • U 2170/10 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 03.05.2011 U 2170/10 ua

Schlagworte

Asylrecht, Asylgerichtshof, Verfahrenshilfe, Rechtsschutz,Bescheidbegründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:U2170.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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