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41 Innere AngelegenheitenNorm
AsylG 2005 §64, §66Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinanderdurch Abweisung von Beschwerden an den Asylgerichtshof; Willkürmangels Auseinandersetzung mit dem Ansuchen auf rechtlichen Beistand(auch) durch Beistellung eines FlüchtlingsberatersRechtssatz
Trotz schwer verständlicher Angaben Ansuchen der Beschwerdeführerinnen auf rechtlichen Beistand - in welcher Form auch immer - erkennbar.
Hinsichtlich Drittbeschwerdeführerin Wertung der Ausführungen als Ansuchen auf Gewährung von Verfahrenshilfe und Zurückweisung mangels Rechtsgrundlage. Im Falle der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin keine Auseinandersetzung mit dem Ersuchen.
Angesichts der offensichtlichen Sprach- und Rechtsunkundigkeit der Beschwerdeführerinnen erscheint es als verfehlt, die Beschwerdeangaben nicht ebenso als Anträge auf Beistellung eines Flüchtlingsberaters (nunmehr: Rechtsberater) zu werten. Das Fehlen jeglicher Auseinandersetzung mit den Beschwerden in dieser Hinsicht belastet die bekämpften Entscheidungen jedenfalls mit in die Verfassungssphäre reichender Willkür (vgl VfSlg 18847/2009).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, Asylgerichtshof, Verfahrenshilfe, Rechtsschutz,BescheidbegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:U2170.2010Zuletzt aktualisiert am
21.05.2012