C12 419.077-1/2011/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Vorsitzenden und den Richter Mag. BÜCHELE als Beisitzer über die Beschwerde von Frau XXXX alias XXXX, StA. MONGOLEI, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.04.2011, FZ. 11 03.136-EAST-West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF., als unbegründet abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:
1. Das Verfahren vor dem Bundesasylamt:
1.1. Die Beschwerdeführerin, eine mongolische Staatsangehörige, ist spätestens am 01.04.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge: Asylantrag) gestellt. Bei der Erstbefragung am 04.04.2011 durch einen Vertreter des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Sankt Georgen im Attergau, brachte die Beschwerdeführerin zu ihrer Person im Wesentlichen vor, sie sei in Ulaanbaatar geboren und ledig. Sie habe zwölf Jahre die Hauptschule in XXXX besucht und anschließend rund zwei Jahre als Verkäuferin in Ulaanbaatar gearbeitet. Ferner würden in ihrer Heimat noch ihr jüngerer Bruder sowie ihr von der Mutter geschiedener Vater leben. Im Bundesgebiet seien ihre Mutter, ihre Schwester und ihr Stiefvater sowie ihre drei Halbgeschwister aufhältig. Alle hätten bereits Flüchtlingsstatus.
Zur Flucht führte sie im Wesentlichen aus, dass sie ihr Heimatland am 21.03.2011 in Begleitung eines unbekannten Mannes und zweier Frauen von Ulaanbaatar aus mit dem Zug verlassen habe. Nach einem Zugwechsel in einem unbekannten Land seien sie in einen PKW umgestiegen, der sie direkt ins Bundesgebiet nach Wels gebracht habe. Dem mitreisenden Schlepper sei die Adresse ihrer Mutter bekannt gewesen. Nach der Bedeutung des Begriffes Asyl befragt, gab sie an, dass es sich hierbei vermutlich um eine Art von Niederlassungsbewilligung handeln würde. Zu ihren Reisekosten gab sie an, ihr Chef habe die Reise organisiert und Wissen nach ihrem 5.000.000,-- mongolische Tugrik bezahlt. An wen er das gezahlt habe, könne sie nicht angeben.
Ihr Heimatland habe sie verlassen, weil sie zu ihrer Mutter nach Österreich gewollt habe. Sonst habe sie keine Fluchtgründe. Zu ihren Befürchtungen im Falle der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat gab sie an, dort niemanden zu haben, an den sie sich wenden könnte und der für sie sorgen würde.
Eine Eurodac-Abfrage am Tag der Antragstellung ergab keine Übereinstimmungen. Da die Umstände der Einreise der Beschwerdeführerin in Österreich nicht ermittelt werden konnten, wurde das Verfahren der Beschwerdeführerin durch Ausfolgen der Aufenthaltsberechtigungskarte in Österreich zugelassen.
1.2. Am 06.04.2011 führte das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, eine Einvernahme der Beschwerdeführerin mit Hilfe eines mongolischen Dolmetschers durch. Dabei gab sie im Wesentlichen an, weder krank oder pflegebedürftig noch von jemand abhängig zu sein. Überdies verneinte sie die Notwendigkeit von Korrekturen oder Ergänzungen ihres Vorbringens bei der Erstbefragung. Ihren Personalausweis und ihre Geburtsurkunde habe sie in Österreich bei der Polizei abgegeben. Die Person, welche sie begleitet habe, habe einen Reisepass für sie gehabt. Es sei jedoch nicht ihr Pass, sondern ein Dokument mit ihrem Bild und einem anderen Namen gewesen. Einen eigenen Reisepass habe sie nie gehabt. Das Geld für ihre Reise habe sie von ihrem Vorgesetzten. Sie habe dann die fünf Millionen Tugrik einer (namentlich genannten) Person gegeben, die sie auch begleitet habe. Sie habe in einem Geschäft in Ulaanbaatar Kleidung verkauft.
Zu ihrem Vater, der sich von ihrer Mutter getrennt habe, bestehe kein Kontakt mehr. Sie vermute aber, dass er noch in der Mongolei aufhältig sei. Ihre Mutter sei in Österreich und habe ihres Wissens - wie auch deren jetziger Mann - bereits Asyl bekommen. Die Mutter habe das Heimatland im Jahr 2002 verlassen und wieder geheiratet. Die Beschwerdeführerin sei damals elf Jahre alt gewesen. Sie habe zuerst einige Zeit ihrer Großmutter väterlicherseits gewohnt. Danach habe sie bei der Großmutter mütterlicherseits und von deren Pension gelebt. Ihre ältere Cousine sei dann zu ihnen gekommen und habe Geld gebracht. Vor drei Jahren sei die Großmutter schließlich gestorben und ein Jahr später sei die Cousine nach Korea ausgewandert, wo sie geheiratet habe. Die beiden letzten Jahre habe sie arbeiten müssen, weil ihr Onkel, der ältere Bruder ihrer Mutter, seit dem Tod der Großmutter mütterlicherseits 2008 nicht mehr gearbeitet habe. Die Großmutter väterlicherseits sei schon Jahre zuvor gestorben.
Zu ihren Gründen, ihr Heimatland zu verlassen, teilte sie mit, dass sie zu ihrer Mutter gewollt habe. Zudem habe, wie bereits vorgebracht, ihr Onkel nach dem Tod ihrer Großmutter nicht mehr gearbeitet. Sie habe nicht die Universität besuchen können. Mit ihrem Onkel habe sie auch nicht zusammen leben können, zumal dieser ständig getrunken und seinen Ärger bei ihr ausgelassen habe, weil seine Tochter weg gewesen sei. Er sei immer mit seinen Freunden zum Trinken zurückgekommen und habe sie, vor allem aber auch ihren jüngeren Bruder geschlagen, wenn sie kein Geld nach Hause gebracht hätte. Sie habe ihr ganzes Geld dem Onkel überlassen müssen. Wenn sie zur Polizei gegangen sei, habe der Onkel die Beamten bestochen, wodurch er schlussendlich wieder freigekommen sei. Er habe auch zu ihr gesagt, wenn sie das Haus verlasse, solle sie für immer weggehen. Ebenso habe er ihr vorgeworfen, dass sie ihn belügen würde. Ihre Arbeitskollegen wüssten von den Problemen mit ihrem Onkel. Vor allem ihr Vorgesetzter verstehe sie sehr gut und stehe zu ihr.
Sie verneinte weitere Fluchtgründe zu haben und bestätigte ausdrücklich, dass ihr ausreichend Zeit zur Schilderung ihrer Fluchtgründe eingeräumt worden sei. Auf eine Einsichtnahme in aktuelle Länderberichte zu ihrem spezifischen Vorbringen verzichtete die Beschwerdeführerin ausdrücklich. Sie habe von den erwähnten Misshandlungen durch ihren Onkel auch Verletzungen am Körper erlitten, welche jedoch zwischenzeitig verheilt wären und lediglich Narben hinterlassen hätten. Zu ihren Befürchtungen bei einer Rückkehr in die Mongolei gab sie, vor ihrem Onkel Angst zu haben. Sie hätte auch keinen Platz mehr, wo sie hingehen könnte. Die Wohnung sei auf den Namen des Onkels geschrieben. Zu ihren Lebensumständen im Bundesgebiet brachte sie vor, gegenwärtig bei ihrer Mutter in Wels zu leben, die wieder verheiratet sei und drei Kinder (zwei, vier und sieben Jahre) habe. Es lebe auch eine sechszehnjährige Schwester aus der Ehe mit ihrem Vater bei ihnen. Wie man ihr mitgeteilt habe, hätte die ganze Familie Asyl bekommen. Abschließend bestätigte sie neuerlich, dass sie alle Fluchtgründe vorgebracht und den Dolmetscher während der gesamten Einvernahme einwandfrei verstanden habe und dass dieser alles rückübersetzt habe.
1.4. Am 07.04.2011 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 3 Z 5 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen. Ihr wurde eine Aktenabschrift ausgehändigt und eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt, in der auch eine Rechtsberatung durchgeführt wurde.
1.5. Am 18.04.2011 führte das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, eine weitere Einvernahme mit Hilfe eines mongolischen Dolmetschers und im Beisein einer Rechtsberaterin durch. Dabei beteuerte die Beschwerdeführerin, nicht in die Mongolei zurück zu können, weil sie dort niemanden hätte, wo sie hingehen könnte. Ihre Mutter sei im Bundesgebiet und sie wolle bei ihr bleiben und nicht in die Mongolei abgeschoben werden. Es sei zwar richtig, dass ihre Mutter die Heimat bereits im Jahr 2002 verlassen habe, jedoch sei nicht mehr alles so wie früher, weil ihre Oma verstorben sei.
Es wäre anders, wenn in der Mongolei die Menschenrechte geachtet würden. Jedoch würde die mongolische Polizei familiäre Probleme gar nicht behandeln. Aktuell sei es sogar so, dass die Polizei nicht einmal mehr Morde aufnehmen würde. Darüber hinaus müsste sie vielleicht sogar zwangsweise heiraten oder würde verkauft werden. Schließlich würde in der Mongolei auch niemand auf eine allfällige Minderjährigkeit achten.
Seitens des Rechtsberaters wurden weder Fragen gestellt noch irgendein Vorbringen erstattet.
Nach der erfolgten Rückübersetzung erklärte die Beschwerdeführerin, noch etwas ergänzen zu wollen, sobald man ihre als Vertrauensperson anwesende Mutter hinausgebeten habe. Danach gab sie an, dass sie bereits erwähnt habe, dass sie bei ihrem Onkel gelebt habe. Dabei habe einmal einer von dessen Freunden bei ihnen übernachtet und sie bei dieser Gelegenheit vergewaltigt. Sie habe dies ihrem Onkel erzählt, der sei jedoch nicht näher darauf eingegangen. Auch die von ihr informierten Polizeibeamten hätten nicht reagiert. In der Folge sei sie schwanger geworden und habe das Kind abtreiben lassen.
Auf den Hinweis, dass sie gemäß § 20 AsylG 2005 aufgrund ihres Vorbringens betreffen einen Eingriff in ihre sexuelle Selbstbestimmung ein Anrecht auf einen weiblichen Referenten hätte, erklärte sie ausdrücklich, sie wünsche einen Abschluss des Gesprächs in der gegenwärtigen Zusammensetzung. Weiters verneinte sie, an der Art der durchgeführten Einvernahme etwas beanstanden zu wollen.
2. Der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes:
Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.04.2011 wurde der Asylantrag gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Zi. 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass der Beschwerdeführerin der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Zi. 13 AsylG 2005 in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Mongolei nicht zukomme (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Schließlich wurde einer allenfalls dagegen erhobenen Beschwerde gemäß § 38 Abs. 1 Zi. 4 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).
Das Bundesasylamt stützte seine Entscheidung auf umfangreiche länderkundliche Feststellungen. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin keine systematische asylrelevante Verfolgung vorgebracht bzw. glaubhaft gemacht habe. Während sie bei der Erstbefragung ausschließlich auf den Aufenthalt ihrer Mutter in Österreich hingewiesen habe, seien bei der ersten Einvernahme am 06.04.2011 (gewöhnliche) familiäre Probleme mit ihrem Onkel angesprochen und andere Fluchtgründe ausdrücklich verneint worden. Im Widerspruch zu den Länderberichten zur Mongolei habe sie dann bei der folgenden Einvernahme am 18.04.2011 vorgebracht, dass sie von den Polizeibehörden keine Unterstützung erhalten haben, als sie von einem Bekannten ihres Onkels vergewaltigt worden sei. Zusammengefasst habe ihr Vorbringen keine Asylrelevanz entfalten können, zumal sich auch im amtswegigen Ermittlungsverfahren kein Sachverhalt ergeben habe, der die Gewährung von Asyl begründen könnte. Ferner handle es sich bei der Beschwerdeführerin um eine volljährige und voll handlungsfähige junge Frau, die auch bisher im Stande gewesen sei, ihren Lebensunterhalt selbst zu verdienen. Es lägen daher keine individuellen Umstände vor, welchen zufolge die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Mongolei in eine derart extreme Notlage geriete, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen würden. Es würden zwar ihre Mutter sowie ihre jüngere Schwester im Bundesgebiet leben, jedoch habe die Mutter die Heimat bereits im Jahr 2002 verlassen und wieder geheiratet. Schließlich könne eine besondere Integration der Beschwerdeführerin schon aufgrund ihres kurzen Aufenthalts im Bundesgebiet ausgeschlossen werden. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen könne durch ihre Ausweisung ein unzulässiger Eingriff in ihr durch Art. 8 EMRK geschütztes Familien- und Privatleben nicht festgestellt werden.
Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am 20.04.2011 persönlich zugestellt.
3. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 28.04.2011 wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die belangte Behörde in ihrer Begründung lediglich ganz allgemein auf die Probleme der Beschwerdeführerin mit ihrem Onkel bezogen habe, während sie sich mit den konkret vorgebrachten Problemem, nämlich der häuslichen Gewalt und der sexuellen Ausbeutung durch ihren Onkel und dessen Freund, gar nicht auseinandergesetzt habe. So habe sie nämlich vorgebracht, dass sie von ihrem Onkel ausgebeutet und von dessen Freunden sexuell missbraucht worden sei, ohne dagegen entsprechenden staatlichen Schutz erhalten zu haben. Durch Schmiergeldzahlungen habe der Onkel die Ermittlungstätigkeiten und eine allfällige Hilfe durch die Polizei wieder abwenden können. In diesem Zusammenhang werde auf beigelegte Berichte, welche sich mit Frauen in der Mongolei, mit häuslicher Gewalt und Menschenhandel auseinandersetzen würdem, verwiesen. Diesen ließe sich entnehmen, dass die Korruption in der Mongolei nach wie vor eine wesentliche Rolle spiele und weit verbreitet sei. Ferner sei häusliche Gewalt gegen Frauen ein sehr häufiges Phänomen und familiäre Gewalt sogar die dritthäufigste Verletzungs- und Todesursache. Auch die Straflosigkeit bei sexueller Gewalt sei weit verbreitet.
Überdies verfüge sie über umfassende familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, zumal ihre Mutter und ihre ältere Schwester in Österreich bereits anerkannte Flüchtlinge seien. Sie lebe mit diesen, mit ihrem Stiefvater und mit drei Stiefgeschwistern zusammen, wodurch eine Ausweisung in Folge der Verletzung ihres durch Art. 8 EMRK geschützten Privat- und Familienlebens unzulässig sei. Ferner würde die Behörde in ihrer Ausweisungsentscheidung auch nicht ausreichend begründen, weshalb die weitreichenden familiären Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführerin keine Verletzung ihrer durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte darstellten würden.
II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständigen Richter über die Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin ist mongolische Staatsangehörige. Sie ist volljährig, ledig und stellte am 01.04.2011 den gegenständlichen Asylantrag. Sie hat zwölf Jahre die Hauptschule besucht und rund zwei Jahre als Verkäuferin gearbeitet. Damit hat sie für sich, ihren Bruder und ihren Onkel den Lebensunterhalt gesichert. Neben ihrem jüngeren Bruder lebt noch ihr Vater in der Mongolei.
Die Beschwerdeführerin leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten und ist im erwerbsfähigen Alter. Sie hat auch wiederholt bestätigt, weder Beschwerden oder Krankheiten zu haben noch Medikamente zu benötigen. Ebenso hat sie eine Pflegebedürftigkeit oder eine sonstige Abhängigkeit ausdrücklich verneint.
Sie lebt gegenwärtig im Haushalt ihrer Mutter und mit ihrer älteren Schwester, dem Stiefvater sowie drei Stiefgeschwistern zusammen. Ihre Mutter befindet sich seit dem 20.05.2002 und ihre Schwester seit dem 21.07.2004 im Bundesgebiet. Beiden wurde im Familienverfahren der Asylstatus zuerkannt. Davon abgesehen lebt sie mit keinen weiteren Personen in einer Familiengemeinschaft oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft und hat auch keine darüber hinausgehenden verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich. Sie geht keiner geregelten (gemeinnützigen) Beschäftigung nach und besucht keine Kurse oder hat in Österreich sonstige besondere soziale Kontakte. Die Beschwerdeführerin spricht nicht Deutsch.
1.2. Zum Herkunftsstaat Mongolei:
Das Bundesasylamt hat im beschwerdegegenständlichen Bescheid umfangreiche länderkundliche Feststellungen zur Mongolei getroffen, welche auch dem aktuellen Kenntnisstand der Länderdokumentation des Asylgerichtshofes entsprechen. Es sind jedenfalls keine Umstände bekannt, dass in der Mongolei eine derart extreme Gefährdungslage bestehen würde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd. Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, bzw. dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin eine ernste Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
1.3. Zum Fluchtvorbringen:
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin aktuell oder künftig tatsächlich eine Gefährdung durch ihren Onkel oder dessen Freunde ohne entsprechenden Schutz durch die mongolischen Sicherheitsbehörden droht.
2. Beweiswürdigung:
Der Asylgerichtshof hat durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes Beweis erhoben.
2.1. Das Bundesasylamt hat mit der Beschwerdeführerin zwei Einvernahmen durchgeführt; weiters wurde die Beschwerdeführerin bei ihrer Antragstellung durch einen Vertreter des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Dabei wurde die Beschwerdeführerin konkret und ausführlich zu ihren Fluchtgründen befragt. Der festgestellte Sachverhalt, die Beweiswürdigung und die rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid und sind nicht zu beanstanden. Der in diesem Zusammenhang in der Beschwerdeschrift erhobene Vorwurf, wonach die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht nicht ausreichend nachgekommen wäre, kann vor dem Hintergrund der vorliegenden Unterlagen nicht nachvollzogen werden. Vor Abschluss der umfangreichen Einvernahmen wurde die Beschwerdeführerin jeweils ausdrücklich gefragt, ob sie noch weitere Fluchtgründe habe oder etwas ergänzen wolle, was sie jeweils verneinte. Schließlich hat sie bestätigt, den Dolmetscher während der gesamten Einvernahme einwandfrei verstanden zu haben. Es konnten im konkreten Fall daher keine diesbezüglichen Versäumnisse der belangten Behörde festgestellt werden.
2.2. Die Beschwerdeführerin stammt aus der Mongolei. Ihre Identität konnte durch den vorgelegten mongolischen Personalausweis (ausgestellt am 01.01.2005, Nr. YB 0920957) festgestellt werden.
Die Feststellungen zu ihrem Leben in der Mongolei und in Österreich sowie zu ihren Verwandtschaftsverhältnissen ergeben sich aus dem insoweit widerspruchsfreien Vorbringen der Beschwerdeführerin.
Dass ihr allgemeiner Gesundheitszustand beeinträchtigt wäre, hat die Beschwerdeführerin weder im Verfahren behauptet, noch ist dem erkennenden Gericht derartiges sonst wie bekannt geworden. Die Beschwerdeführerin hat auch selbst bestätigt, dass es ihr gesundheitlich gut gehe, sie nicht in ärztlicher Behandlung stehe und keine Medikamente einnehme.
Hinweise auf besondere soziale Kontakte sind nicht hervorgekommen. Ebenso wenig liegen dem Asylgerichtshof Informationen vor, dass die Beschwerdeführerin einer (gemeinnützigen) Beschäftigung nachgehen oder aktuell Kurse belegen würde. Das Bestehen einer außergewöhnlichen Nahebeziehung oder eines besonderen Beziehungs-, Pflege- oder Abhängigkeitsverhältnisses von ihren im Bundesgebiet aufhältigen Verwandten hat die Beschwerdeführerin auch gar nicht behauptet.
2.3. Die Unterlagen, auf welchen die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes beruhen, stammen von angesehenen staatlichen Einrichtungen. Soweit es sich um Quellen älteren Datums handelt, können diese aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden. Es bestehen daher keine Bedenken dagegen, sich darauf zu stützen.
2.4. Die Beschwerdeführerin stützte ihr Fluchtvorbringen vorerst ausschließlich auf den Aufenthalt ihrer Mutter und ihrer jüngeren Schwester im Bundesgebiet.
Erst im weiteren Verfahren brachte sie familiäre Probleme mit ihrem Onkel vor, welcher mit seinen Freunden Trinkgelage abgehalten und seine Wut an ihr und ihrem Bruder ausgelassen haben soll. Er habe sie und ihren Bruder wiederholt geschlagen. Darüber hinaus habe er von ihrem Einkommen gelebt. Allfällige polizeiliche Ermittlungshandlungen oder Hilfe durch die Polizei habe der Onkel mit Schmiergeldzahlungen verhindert.
Nach der Rückübersetzung des Protokolls ihrer zweiten Einvernahme ergänzte die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen durch eine angebliche Vergewaltigung durch einen alkoholisierten Freund ihres Onkels, welche in der Folge zu einer Schwangerschaft und letztlich zu einer Abtreibung geführt haben soll. Weder ihr Onkel noch die darüber in Kenntnis gesetzte Polizei habe diesbezüglich etwas unternommen.
In der Beschwerde wurde schließlich im Wesentlichen häusliche Gewalt und die sexuelle Ausbeutung der Beschwerdeführerin durch ihren Onkel und dessen Freunde vorgebracht.
Das gesamte Vorbringen der Beschwerdeführerin stellt keine systematische Verfolgung im Sinne der GFK, dh. wegen der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, dar. Es handelt sich bei allen geschilderten Vorfällen allenfalls um Misshandlungen und körperliche Angriffe durch private Personen, wobei aber den vorliegenden Länderberichten zu Folge davon auszugehen ist, dass die mongolischen Behörden grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig sind. Es haben sich im gegenständlichen Fall keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass bei allfälligen Übergriffen gegen die Beschwerdeführerin durch ihren Onkel oder dessen Freunde effektiver Schutz seitens der heimatstaatlichen Behörden tatsächlich nicht zur Verfügung stehen würde.
Ihr diesbezügliches Vorbringen, wonach die mongolische Polizei familiäre Probleme gar nicht aufgreifen und aktuell nicht einmal mehr Mordfälle behandeln würde, widerspricht zum einen den diesbezüglichen Länderberichten zur Mongolei und stellt zum anderen lediglich eine Vermutung dar, welche weder entsprechend begründet noch durch konkrete Erfahrungen untermauert wurde. In diesem Zusammenhang ist lediglich ergänzend anzumerken, dass die Polizei zwar nicht in jedem Fall im Stande sein wird, ein Verbrechen (bzw. eine gerichtlich strafbare Handlung) bereits im vornherein zu verhindern oder in der Folge lückenlos aufzuklären, dies kann jedoch nicht als Argument für ein völliges Fehlen staatlichen Schutzes herangezogen werden. Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass polizeiliche Erhebungen, wie in jedem anderen Rechtsstaat auch, mitunter längere Zeit andauern und erfolglos bleiben können. Daraus kann jedoch nicht generell auf eine mangelnde Schutzfähigkeit oder auf eine fehlende Schutzwilligkeit der Behörden geschlossen werden.
Insbesondere ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin selbst angegeben hat, dass ihr Onkel ihr nahegelegt hätte, sie solle gleich ganz wegbleiben, falls sie den gemeinsamen Haushalt verlassen sollte. Aus diesem Vorbringen ist jedenfalls eine drohende nachhaltige Verfolgung durch ihren Onkel nicht ableitbar. Vielmehr ergibt sich daraus, dass sie jederzeit die Möglichkeit gehabt hätte, den Onkel zu verlassen und sich eine andere Wohnmöglichkeit zu suchen, um allenfalls weiteren Übergriffen zu entgehen. Dies war der volljährigen und erwerbstätigen Beschwerdeführerin jedenfalls zuzumuten, da sie nach eigenen Angaben mit ihrem Einkommen bereits den Haushalt ihres Onkels im Wesentlichen finanzierte.
Auch bei der schließlich vorgebrachten angeblichen Vergewaltigung handelt es sich vor dem Hintergrund ihrer eigenen Angaben um einen einmaligen Vorfall. Aus den niederschriftlichen Aussagen der Beschwerdeführerin ergeben sich keine weiteren Anhaltspunkte dafür, dass ihr in der Folge weitere sexuelle Übergriffe oder eine diesbezügliche Verfolgung durch ihren Onkel oder dessen Freunde gedroht hätten. Auch eine solche Gefahr hätte die Beschwerdeführerin jedenfalls mit einem Wohnsitzwechsel abwenden können.
Abgesehen davon waren die Angaben der Beschwerdeführerin insgesamt sehr allgemein gehalten und wenig detailreich. Ihre Ausführungen erschöpften sich in losen Aufzählungen und ließen jene Detailgenauigkeit vermissen, welche Ereignisse auszeichnen, die tatsächlich selbst erlebt wurden. Sie schilderte keine einzige Bedrohungssituation näher und blieb bei ihren Antworten oberflächlich. Insbesondere ihre Angaben über die angebliche Vergewaltigung durch einen alkoholisierten Freund ihres Onkels und ihren darauf folgenden Schwangerschaftsabbruch waren sehr allgemein und wurden im Verfahren erst sehr spät vorgebracht, obwohl die Beschwerdeführerin davor wiederholt bestätigt hat, dass sie keine weiteren Fluchtgründe habe und ihr ausreichend Gelegenheit eingeräumt worden wäre, alle Probleme zu schildern. Es erscheint daher eher unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin diesen Vorfall tatsächlich selbst erlebt hat. Vielmehr lassen ihre Ausführungen eher auf eine konstruierte Geschichte schließen. Und falls die vorgebrachte Vergewaltigung tatsächlich so stattgefunden haben sollte, stellt eine solche Handlung auch in der Mongolei eine gerichtlich strafbare Handlung dar, welche nach den vorliegenden Länderberichten im Falle einer Anzeige von den mongolischen Strafverfolgungsbehörden grundsätzlich auch entsprechend verfolgt wird.
Schließlich finden sich in ihren eigenen Ausführungen auch keinerlei nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür, dass sie bei ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat einer konkreten Gefahr ausgesetzt wäre, tatsächlich Opfer von Menschenhandel oder einer Zwangsheirat zu werden. Auch der Umstand, dass derartiges zum ersten Mal in der Beschwerde vorgebracht wurde, legt den Schluss nahe, dass es sich bei dieser Behauptung lediglich um den Versuch einer Steigerung ihres Vorbringens handelt, um damit einer allenfalls drohenden Abschiebung zu entgehen.
Zusammengefasst war die Beschwerdeführerin auch nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht in der Lage, eine tatsächliche, aktuell oder künftig bestehende Gefährdung durch ihren Onkel oder dessen Freunde ohne entsprechenden Schutz durch die mongolischen Sicherheitsbehörden glaubhaft zu machen.
2.5. Es kann daher zusammengefasst keine reale Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, die sich allenfalls im gesamten Herkunftsstaat auswirken würde, erkannt werden.
3. Rechtliche Erwägungen zur zulässigen Beschwerde:
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gem. § 75 Abs. 1 leg.cit. auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005, BGBl I Nr. 2005/100 idF BGBl I Nr. 135/2009 (in der Folge: AsylG), zu führen.
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3.1. Zur Abweisung des Asylantrags nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
3.1.1. Zur Regelung des § 3 Abs. 1 AsylG 2005:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955, Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771, 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614; 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177, 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).
Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256), kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120, 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256, 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).
3.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben (vgl. oben Punkt II.2.5.). Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen, eine Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft zu machen.
Darüber hinaus bieten auch die vom Bundesasylamt getroffenen umfassenden Länderfeststellungen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Lage in der Mongolei generell so prekär wäre, um bereits daraus einen Asylgrund für die Beschwerdeführerin abzuleiten. Eine allgemein desolate wirtschaftliche und soziale Situation, die in der Mongolei ohnehin nicht vorliegt, kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798 sowie VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/01081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0161; 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, 08.09.1999, Zl. 98/01/0614). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dies bei der Beschwerdeführerin oder generell in der Mongolei der Fall wäre.
3.2. Zur Abweisung des Antrags auf subsidiären Schutz nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
3.2.1. Zur Regelung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des VwGH zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Beschwerdeführer betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesem nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
3.2.2. Wie bereits ausgeführt wurde, hat die Beschwerdeführerin keine ihr konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität oder eine aktuell drohende unmenschliche Behandlung glaubhaft zu machen vermocht.
3.2.3. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Mongolei die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK). Die Beschwerdeführerin ist jung sowie gesund und hat nach eigenen Angaben bereits zwei Jahre als Verkäuferin gearbeitet. In dieser Zeit war sie immer in der Lage, für einen entsprechenden Lebensunterhalt für sich, ihren Bruder und ihren Onkel aufzukommen. Es ist daher anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich ein ausreichendes Auskommen zu sichern, und nicht in eine hoffnungslose Lage kommen wird. Darüber hinaus leben in der Mongolei Personen die sie nach ihren eigenen Angaben unterstützen, wie zum Beispiel ihr ehemaliger Vorgesetzter, mit dem sie sich immer sehr gut verstanden hat und der ihr auch bei Problemen geholfen hat. So hat dieser Vorgesetzte nach den Angaben der Beschwerdeführerin schließlich sogar ihre Ausreise finanziert. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in die Mongolei bei der Suche nach einer Arbeitsstelle und Unterkunft notfalls wieder mit dessen Unterstützung rechnen kann und damit nicht in eine ausweglose Situation geraten wird.
3.2.4. Und schließlich ergeben sich aus den aktuellen Länderberichten keine Hinweise darauf, dass im Falle einer Rückkehr in die Mongolei alleine die Stellung eines Asylantrages nachteilige Konsequenzen nach ziehen könnte. Ebenso wenig ist aus der allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in der Mongolei eine die Beschwerdeführerin konkret betreffende Gefahr im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ableitbar. Es sind keine Hinweise darauf amtsbekannt, dass in der Mongolei eine solch extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd. Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, bzw. dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Dies wurde von der Beschwerdeführerin im Verfahren auch nicht behauptet.
3.2.5. Somit sind keine Umstände hervorgetreten, die im gegenständlichen Fall zu einer realen Gefahr der Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention führen könnten. Es war daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des beschwerdegegenständlichen Bescheides des Bundesasylamtes als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zur Ausweisung der Beschwerdeführerin in die Mongolei gemäß § 10 AsylG 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
3.3.1. Zur Regelung des § 10 Abs. 1 AsylG 2005:
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; 3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder 4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (§ 10 Abs. 3 AsylG 2005). Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG 2005). Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre (§ 10 Abs. 5 AsylG 2005). Ausweisungen nach Abs. 1 bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht (§ 10 Abs. 6 AsylG 2005).
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Abwägung, die durch Art. 8 EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.516/2005 (Punkt IV.2.1), das zur Vorgängerbestimmung des § 10 AsylG 2005 ergangen ist (nämlich zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997), beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in § 37 FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG 2005 vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997) ausgesprochen (VfSlg. 17.516/2005 [Punkt IV.3.2]): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Art. 8 EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 , auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."
3.3.2. Das Bundesasylamt hat die durch Art. 8 Abs. 2 EMRK vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin lediglich auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch VwGH 09.05.2003, 2002/18/0293, wonach dies anders zu beurteilen ist, wenn [fallbezogen] "nicht festgestellt wurde, dass der Asylantrag [...] von vornherein - und nicht etwa wegen einer geänderten Lage im Kosovo - unberechtigt gewesen wäre"; weiters VfSlg. 18.224/2007, wonach bei der Abwägung zu berücksichtigen ist, ob sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war, und daran anschließend VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216). Der Beschwerdeführerin kommt auch kein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in ihrer Person liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.
Im vorliegenden Fall leben ihre Mutter und ihre jüngeren Schwester in Österreich. Diese leben mit dem neuen Lebenspartner Mutter und den drei gemeinsamen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt. Die Mutter ist jedoch bereits seit dem 20.05.2002 und ihre Schwester seit dem 21.07.2004 im Bundesgebiet wohnhaft, während die Beschwerdeführerin erst am 01.04.2011 nach Österreich gekommen ist.
Diesbezüglich ist zunächst auszuführen, dass die Beziehung von erwachsenen Kindern zu ihren Eltern und zu ihren Geschwistern nach der entsprechenden Judikatur des EGMR vom engen Familienbegriff des Art. 8 EMRK nicht grundsätzlich umfasst wird. Es ist daher zu prüfen, ob im gegenständlichen Fall allenfalls die vom EGMR geforderte Beziehungsintensität vorliegt.
Wie den Einvernahmen der Beschwerdeführerin zu entnehmen war, wurde sie von der Mutter im Alter von elf Jahren verlassen und bei der Großmutter väterlicherseits zurückgelassen, Die Mutter verließ das Heimatland, heiratete und gründete eine neue Familie mit drei gemeinsamen Kindern. Die Beschwerdeführerin hat nach eigenen Angaben in der Folge bei der Großmutter mütterlicherseits gewohnt und von deren Pension und finanziellen Zuwendungen ihrer Cousine gelebt. Es ist aufgrund dieser Angaben davon auszugehen, dass es im Herkunftsstaat zu keiner finanziellen Unterstützung durch ihre Mutter gekommen ist. Gegenteiliges wurde auch nicht vorgebracht. Die Beschwerdeführerin führte daher Jahre lang weder mit ihrer Mutter (ungefähr neun Jahre) noch mit ihrer jüngeren Schwester (rund sieben Jahren) kein aufrechtes Familienleben. Zum Zeitpunkt der Einreise der Beschwerdeführerin war diese bereits volljährig und im Wesentlichen selbsterhaltungsfähig.
Weiters wurde auch kein aktuell bestehendes besonderes Beziehungs-, Pflege- oder Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführerin von ihren in Österreich aufhältigen Verwandten offenkundig. Besondere, über die normalen Beziehungen zwischen erwachsenen Kindern und ihren Eltern oder Geschwistern hinausgehende Umstände wurden ebenso nicht dargetan. Die nunmehr kurzfristige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Wohnung ihrer Mutter (rund eineinhalb Monate) reicht nicht aus, um besondere Bindungen zu begründen, zumal bereits langfristig kein engerer Kontakt mehr bestanden hat.
Ein besonderes finanzielles Abhängigkeitsverhältnis wurde von der Beschwerdeführerin weder während des Verfahrens noch in der Beschwerde behauptet. Ebenso konnte ein durch allfällige Krankheitsbilder bedingtes Abhängigkeitsverhältnis der Aktenlage nicht entnommen werden. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass im gegenständlichen Fall nicht von der vom EGMR geforderten Beziehungsintensität gesprochen werden kann, weshalb eine Ausweisung der Beschwerdeführerin keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Familienleben darstellt.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid weiters zutreffend dargelegt, dass angesichts der bestehenden öffentlichen, fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung auch keine Verletzung des Privatlebens der Beschwerdeführerin im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegt, welche einer Ausweisung entgegenstehen könnte; dies im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin darüber hinaus keine besonderen Bindungen zu Österreich hat. Vor allem vor dem Hintergrund ihres erst ungefähr eineinhalb Monate dauernden Aufenthaltes liegen keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer vor (vgl. VfSlg. 18.052/2007). Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet ist zu kurz, um allein deswegen die Ausweisung für unzulässig zu erklären. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang zentral auf VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet. Der Asylgerichtshof vermag daher in der Ausweisung der Beschwerdeführerin keinen unzulässigen Eingriff in ihre durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte zu erkennen.
3.3.3. Es liegt daher kein unzulässiger Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin vor. Somit ist auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
3.4. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen zu den Spruchpunkten I bis III konnte eine gesonderte Erörterung betreffend die allfällige Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung unterbleiben.
4. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Aus dem Akteninhalt des Bundesasylamtes ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Mit der Beschwerde wurde nichts weiteres Entscheidungsrelevantes vorgebracht; eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes fand nicht statt. Dem Asylgerichtshof liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der Beschwerdeführerin mündlich erörtert hätte werden müssen. Da die Voraussetzungen im Sinne der oben bezeichneten Bestimmungen im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt sind, konnte hier von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.