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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"Spruch
Dem in der Beschwerdesache des F O, ..., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. S K, ..., als bestellter Verfahrenshelfer, dieser vertreten durch Rechtsanwältin Dr. R Z-G, ..., gegen die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 30. September 2010, Z ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §88a iVm §85 Abs2 und 4 VfGG keine Folge gegeben.
Begründung
Begründung:
1. Mit der angefochtenen Entscheidung des Asylgerichtshofes wurde die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 9. September 2011 gemäß §12a Abs4 iVm Abs3 Asylgesetz 2005 abgewiesen.
2. In der gegen diese Entscheidung gemäß Art144 (gemeint wohl: Art144a) B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird u.a. der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3. Einer Beschwerde kann nur dann aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn es denkbar ist, dass die angefochtene Entscheidung irgendwelche - für den Beschwerdeführer nachteiligen - Rechtswirkungen entfaltet, deren Eintritt aufgeschoben werden kann, dh. dass die Rechtsposition des Beschwerdeführers günstiger sein könnte, würde die rechtliche Existenz der Entscheidung weggedacht. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kann keine für den Beschwerdeführer positiven Rechtsfolgen nach sich ziehen, die weiter gehen als jene, die mit der nachfolgenden potentiellen Aufhebung der bekämpften Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof verbunden wären (vgl. VfSlg. 16.831/2003, 17.965/2006; VfGH 1.12.2007, B2019/07).
4. Mit Bescheid vom 9. September 2011 stellte das Bundesasylamt gemäß §12a Abs4 Asylgesetz 2005 fest, dass die Voraussetzungen des §12a Abs4 Z1 und Z2 leg.cit. nicht vorliegen und dem Beschwerdeführer der faktische Abschiebeschutz iSd §12 Asylgesetz 2005 gemäß §12a Abs4 leg.cit. nicht zuerkannt wird. Die Entscheidung des Asylgerichtshofes, mit der die Beschwerde des Antragstellers gegen diesen Bescheid abgewiesen wurde, entfaltet keine für ihn nachteiligen Rechtswirkungen, deren Eintritt aufgeschoben werden könnte (vgl. RV 330 BlgNR 24. GP); die bekämpfte Entscheidung ist sohin einem "Vollzug" im Sinne des §85 Abs2 VfGG nicht zugänglich.
5. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher keine Folge zu geben.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:U2575.2010Zuletzt aktualisiert am
18.05.2011