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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §82 Abs1Leitsatz
Abweisung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (im Umfang der Gebührenbefreiung) als aussichtslos; künftige Beschwerde erwiese sich als verspätetRechtssatz
Innerhalb der Beschwerdefrist Beantragung der Verfahrenshilfe lediglich im Umfang des §64 Abs1 Z1 lita ZPO.
Da nur ein (innerhalb der gemäß §82 VfGG festgelegten Frist gestellter) Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, der die Beigebung eines Rechtsanwalts umfasst (§64 Abs1 Z3 ZPO), eine Unterbrechung der Beschwerdefrist zu bewirken vermag (§73 Abs2 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG), erwiese sich eine künftige Beschwerde als verspätet.
She auch U580/12, B v 18.06.12.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Fristen, BeschwerdefristEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:U2785.2010Zuletzt aktualisiert am
11.07.2012