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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / AllgLeitsatz
Aufhebung der zuerkannten aufschiebenden Wirkung infolge Zurücknahmedes AntragsSpruch
Die in der Beschwerdesache des MR Dr. J W, ..., vertreten durch die K S W Rechtsanwälte OG, ..., gegen den Bescheid des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 17. August 2010, Z ..., mit Beschluss vom 27. Oktober 2010 zuerkannte aufschiebende Wirkung wird aufgehoben.
Begründung
Begründung:
1. Mit Beschluss vom 23. November 2010 wurde der Beschwerde im Rahmen der Behandlung einer Reihe von Akten mit im Wesentlichen gleichem Verfahrensgegenstand, nämlich der Refundierung gemäß §22 Abs3a der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich idF vom 1. Jänner 2010 (im Folgenden: Satzung) von über die Höchstgrenze gemäß §22 Abs3 der Satzung vom jeweiligen Beschwerdeführer zur Altersversorgung der Zusatzleistung einbezahlten Beiträgen, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
2. Mit Schriftsatz vom 29. März 2011 erstattete die belangte Behörde eine Äußerung zur aufschiebenden Wirkung, in der sie unter Hinweis darauf, dass die Refundierung gemäß §22 Abs3a der Satzung im vorliegenden Fall bereits am 14. Jänner 2010, somit vor dem Zeitpunkt des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, erfolgt sei. Anders als andere Beschwerdeführer dieser konkreten Serie von derzeit beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Verfahren habe der Beschwerdeführer des vorliegenden Falles die Annahme der Refundierungszahlung nicht verweigert (was in anderen Fällen zu einem Treuhanderlag geführt habe). Die belangte Behörde führte dazu weiters aus, dass aus all dem resultiere, dass dem Beschwerdeführer der refundierte Betrag zur Verfügung stehe und dennoch eine Neubemessung der Zusatzleistung gemäß §29 Abs5 der Satzung nicht erfolgen könne. Der Beschwerdeführer komme somit trotz Annahme des Refundierungsbetrages in den Genuss einer höheren Altersversorgung im Bereich der Zusatzleistung.
3. Der Verfassungsgerichtshof ersuchte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. April 2011 innerhalb von zwei Wochen um Stellungnahme zur Äußerung der belangten Behörde.
4. In Beantwortung dieser Verfügung zog der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 19. April 2011, unter Bekanntgabe, dass ihm am 14. Jänner 2010 ein Refundierungsbetrag in näher bezeichneter Höhe überwiesen worden sei, seinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zurück.
5. In sinngemäßer Anwendung des §85 Abs2 letzter Satz VfGG war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:B1391.2010Zuletzt aktualisiert am
18.05.2011