Rechtssatz 1
Nach Ansicht des Asylgerichtshofes besteht in der vom BF geschilderten, kurzfristigen Betätigung als Moderator einer Radiosendung noch keine Aktivität, die auf eine exponierte oder erkennbar führende Position des BF für eine in der Türkei verbotene Organisation schließen ließe. Der BF gab zwar an, dass er pro-kurdische Kommentare abgegeben hat, jedoch hat er nicht zu separatistischen oder terroristischen Aktionen aufgerufen, weshalb - wie sich aus den getroffenen Länderfeststellungen ergibt - keine Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr in die Türkei mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann. So ergibt sich nämlich aus den getroffenen Feststellungen, dass nur türkische Staatsangehörige, die sich durch ihre Betätigung im Ausland deutlich von der breiten Masse abheben, Gefahr laufen, dass sich die türkischen Sicherheitsbehörden und die Justiz mit ihnen befassen, wenn sie in die Türkei einreisen und hat der BF keine solche herausragende Position inne gehabt.