RS Vfgh 2011/5/4 U2575/10

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Veröffentlicht am 04.05.2011
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"
VfGG §85 Abs2 / Asylrecht

Rechtssatz

Keine Folge - bekämpfte Entscheidung einem "Vollzug" iSd §85 Abs2 VfGG nicht zugänglich.

Abweisung der Beschwerde gegen die Feststellung des Bundesasylamtes, dass dem Beschwerdeführer faktischer Abschiebeschutz iSd §12 Asylgesetz 2005 gemäß §12a Abs4 leg cit nicht zuerkannt wird.

Die Entscheidung des Asylgerichtshofes entfaltet keine für den Antragsteller nachteiligen Rechtswirkungen, deren Eintritt aufgeschoben werden könnte (vgl RV 330 BlgNR 24. GP).

Entscheidungstexte

  • U 2575/10
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 04.05.2011 U 2575/10

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:U2575.2010

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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