Index
10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / AllgLeitsatz
Aufhebung der zuerkannten aufschiebenden Wirkung infolge Zurücknahmedes AntragsRechtssatz
Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit B v 23.11.10 in Verfahren betr die Refundierung von über die Höchstgrenze (gem §22 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich) vom jeweiligen beschwerdeführenden Arzt zur Altersversorgung der Zusatzleistung einbezahlten Beiträgen (wegen möglicher Erhöhung der Steuerbemessungsgrundlage bzw unzumutbarer Härte eines steuerrechtlichen Wiederaufnahmeverfahrens).
Äußerung der belangten Behörde, dass die Refundierung im vorliegenden Fall bereits am 14.01.10 erfolgt sei; in der Folge Zurückziehung des Antrags des Beschwerdeführers; daher Aufhebung der zuerkannten aufschiebenden Wirkung in sinngemäßer Anwendung des §85 Abs2 letzter Satz VfGG.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:B1391.2010Zuletzt aktualisiert am
18.05.2011