Die Erlassung eines Feststellungsbescheides zur Frage, ob das Jagdschutzorgan seiner Funktion enthoben ist, ist nicht zulässig, da es sich bei einem Feststellungsbescheid nur um einen subsidiären Rechtsbehelf handelt. Im vorliegenden Fall könnte der Jagdpächter, da nach § 51 Abs 4 Vlbg Jagdgesetz das Jagdschutzorgan gegen seinen Willen nur mit Zustimmung der Behörde vorzeitig seiner Funktion enthoben werden kann, durch die Beantragung einer solchen Zustimmung zu demselben Ergebnis wie im Feststellungsbegehren kommen.