RS OGH 2011/5/11 12Rs57/11f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.05.2011
beobachten
merken

Norm

GebAG §31

Rechtssatz

Für die mit der Erfüllung des Gutachtensauftrages notwendigerweise verbundene und in vielen Fällen auch zweckmäßige Beschaffung von medizinischen Unterlagen, die weder im Gerichtsakt erliegen noch seitens der Partei zur Begutachtungsuntersuchung mitgebracht werden, gebührt dem Sachverständigen ein Ersatz nur gemäß § 31 Abs 1 Z 3 GebAG, wodurch auch die Kosten für die Hilfskraft (Schreibkraft) abgegolten sind, sowie im Rahmen des § 31 Abs 1 Z 5 GebAG. Hingegen kann nach der ab 1. Jänner 2008 geltenden neuen Rechtslage im Zusammenhang mit der Befundbeschaffung nicht mehr im Sinne der früheren Judikatur zu § 30 GebAG auf die Gebühr für Hilfskräfte zurückgegriffen werden, genauso wie dafür auch eine (zusätzliche) Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 32 Abs 1 GebAG nicht in Betracht kommt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0459:2011:RL0000102

Im RIS seit

26.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten