Norm
GebAG §31Rechtssatz
Für die mit der Erfüllung des Gutachtensauftrages notwendigerweise verbundene und in vielen Fällen auch zweckmäßige Beschaffung von medizinischen Unterlagen, die weder im Gerichtsakt erliegen noch seitens der Partei zur Begutachtungsuntersuchung mitgebracht werden, gebührt dem Sachverständigen ein Ersatz nur gemäß § 31 Abs 1 Z 3 GebAG, wodurch auch die Kosten für die Hilfskraft (Schreibkraft) abgegolten sind, sowie im Rahmen des § 31 Abs 1 Z 5 GebAG. Hingegen kann nach der ab 1. Jänner 2008 geltenden neuen Rechtslage im Zusammenhang mit der Befundbeschaffung nicht mehr im Sinne der früheren Judikatur zu § 30 GebAG auf die Gebühr für Hilfskräfte zurückgegriffen werden, genauso wie dafür auch eine (zusätzliche) Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 32 Abs 1 GebAG nicht in Betracht kommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:2011:RL0000102Im RIS seit
26.05.2011Zuletzt aktualisiert am
26.05.2011