RS Vfgh 2011/5/30 B563/11

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.2011
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"
VfGG §85 Abs2 / Wasserrecht

Rechtssatz

Keine Folge

Keine Vollzugstauglichkeit des bekämpften Bescheides, soweit die Anträge auf wasserrechtliche Bewilligung des Projekts AK Kaunertal aufgrund erforderlicher Umweltverträglichkeitsprüfung und auf Einleitung eines Widerstreitverfahrens (§109 WRG) zurückgewiesen wurden sowie im Hinblick auf die Zuständigkeitsentscheidung betr das Widerstreitverfahren eine Zurückverweisung an den Landeshauptmann von Tirol vorgenommen wurde.

Soweit die beschwerdeführende Partei aber die Stattgabe der von den beteiligten Parteien gegen die Aussetzung des beim Landeshauptmann von Tirol anhängigen Bewilligungsverfahrens betreffend die Errichtung und den Betrieb der Wasserkraftanlage Gurgler Ache bis zum rechtskräftigen Abschluss des Widerstreitverfahrens erhobenen Berufungen bekämpft, ist der von ihr geltend gemachte unverhältnismäßige Nachteil aus einer möglichen Aussetzung der Bewilligungsverfahren betreffend das AK Kaunertal und die Wasserkraftanlage Gurgler Ache und aus einer damit bedingten Verzögerung des Bewilligungsverfahrens für das AK Kaunertal keine Folge der Vollstreckung des angefochtenen Bescheides.

Entscheidungstexte

  • B 563/11
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 30.05.2011 B 563/11

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:B563.2011

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten