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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"Spruch
Dem in der Beschwerdesache der T-T W AG, ..., vertreten durch die S Rechtsanwälte GmbH, ..., gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 10. März 2011, Z ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG keine Folge gegeben.
Begründung
Begründung:
1.1. Die beschwerdeführende Partei wendet sich gegen einen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 10. März 2011, mit dem
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die von der beschwerdeführenden Partei gestellten Anträge auf wasserrechtliche Bewilligung des Projekts AK Kaunertal durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (Spruchpunkt A.I.) bzw. den Landeshauptmann von Tirol (Spruchpunkt B.I.) aufgrund der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (und der fehlenden Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörden) zurückgewiesen wurden,
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der Antrag auf Einleitung des Widerstreitverfahrens (§109 WRG) durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zurückgewiesen wurde (Spruchpunkt A.II.),
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im Hinblick auf die Zuständigkeitsentscheidung betreffend das Widerstreitverfahren eine Zurückverweisung an den Landeshauptmann von Tirol vorgenommen wurde (Spruchpunkt B.II.), und
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den von den beteiligten Parteien Gemeinde S und
E S reg. Gen.m.b.H. gegen die Aussetzung des beim Landeshauptmann von Tirol anhängigen Bewilligungsverfahrens betreffend die Errichtung und den Betrieb der Wasserkraftanlage Gurgler Ache bis zum rechtskräftigen Abschluss des Widerstreitverfahrens erhobenen Berufungen stattgegeben wurde (Spruchpunkt C.).
1.2. In der dagegen gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird u.a. der Antrag gestellt, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wird dabei vorgebracht, dass der Landeshauptmann von Tirol aufgrund des angefochtenen Bescheides verpflichtet wäre, ein Widerstreitverfahren betreffend die Vorhaben AK Kaunertal und KW Gurgler Ache durchzuführen, und dieser Umstand zur Folge habe, dass die Bewilligungsverfahren betreffend das AK Kaunertal und das KW Gurgler Ache gemäß §38 AVG auszusetzen wären. Diese Aussetzung hätte "offenkundig den unwiederbringlichen Nachteil, dass beide Projekte (oder zumindest eines davon) zu einem deutlich späteren Zeitpunkt in das jeweilige Bewilligungsverfahren eintreten bzw diese fortgesetzt werden können. Der mit der Zeitverzögerung verbundene massive finanzielle und energiewirtschaftliche - somit auch
volkswirtschaftliche - Verlust ... ist offenkundig. So hätte eine
durch die Aussetzung des Bewilligungsverfahrens des AK Kaunertal bedingte verspätete Inbetriebnahme einen Verlust von rund 600 GWh pro Erzeugungsjahr zur Folge. Basierend auf einem derzeitigen Marktpreis von rund 60 EUR pro MWh, würde der durch die Aussetzung des Bewilligungsverfahrens verursachte finanzielle jährliche Verlust rund EUR 36.000.000 betragen." Die beschwerdeführende Partei verweist auch darauf, dass durch eine Aussetzung näher dargelegte energiepolitische Ziele nur verspätet erreicht werden könnten und die Erfüllung von unionsrechtlichen Verpflichtungen gefährdet wäre.
2. Gemäß §85 Abs2 VfGG hat der Verfassungsgerichtshof über Antrag des Beschwerdeführers der Beschwerde mit Beschluss aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Es ist dabei Sache der beschwerdeführenden Partei, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in ihrem Antrag konkret darzulegen und solcherart der ihr obliegenden Konkretisierungspflicht zu entsprechen. Ein Nachteil ist dann unverhältnismäßig, wenn bei einem mittlerweiligen Vollzug des angefochtenen Bescheides (im Sinne einer auf welche Weise immer stattfindenden Umsetzung des angefochtenen Bescheides in die Wirklichkeit) durch die dadurch bewirkte Lage der Tatsachen der beschwerdeführenden Partei ein Nachteil droht, der auch nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides im Hauptverfahren nicht wieder gutzumachen und daher geeignet ist, den vom Verfassungsgerichtshof zu gewährenden Rechtsschutz zu beeinträchtigen (vgl. mwN VfSlg. 15.259/1998).
3. Der bekämpfte Bescheid ist, soweit er die von der beschwerdeführenden Partei gestellten Anträge auf wasserrechtliche Bewilligung des Projekts AK Kaunertal durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (Spruchpunkt A.I.) bzw. durch den Landeshauptmann von Tirol (Spruchpunkt B.I.) aufgrund einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung zurückweist und den Antrag auf Einleitung des Widerstreitverfahrens (§109 WRG) durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zurückweist (Spruchpunkt A.II.) sowie im Hinblick auf die Zuständigkeitsentscheidung betreffend das Widerstreitverfahren eine Zurückverweisung an den Landeshauptmann von Tirol vornimmt (Spruchpunkt B.II.), einem Vollzug iSd §85 Abs2 VfGG nicht zugänglich.
Soweit die beschwerdeführende Partei aber die Stattgabe der von den beteiligten Parteien gegen die Aussetzung des beim Landeshauptmann von Tirol anhängigen Bewilligungsverfahrens betreffend die Errichtung und den Betrieb der Wasserkraftanlage Gurgler Ache bis zum rechtskräftigen Abschluss des Widerstreitverfahrens erhobenen Berufungen (Spruchpunkt C.) bekämpft, ist der von ihr geltend gemachte unverhältnismäßige Nachteil aus einer möglichen Aussetzung der Bewilligungsverfahren betreffend das AK Kaunertal und die Wasserkraftanlage Gurgler Ache und aus einer damit bedingten Verzögerung des Bewilligungsverfahrens für das AK Kaunertal keine Folge der Vollstreckung des angefochtenen Bescheides (vgl. dazu mutatis mutandis VfGH 26.2.2009, B2038/08).
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:B563.2011Zuletzt aktualisiert am
07.06.2011