RS Vwgh 2011/3/15 2008/05/0024

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.03.2011
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
L82109 Kleingarten Wien

Norm

BauO Wr §79 Abs6;
KlGG Wr 1996 §16 Abs2 idF 2006/013;

Rechtssatz

Abgesehen von dem Fall, dass eine bloße Liegenschaftsnutzung ohne Bezug auf eine Baulichkeit erfolgt, ist grundsätzlich Voraussetzung für die Heranziehung des § 79 Abs. 6 Wr BauO - und somit nunmehr auch des § 16 Abs. 2 erster Satz Wr KlGG 1996 -, dass eine für sich zulässige Baulichkeit errichtet wird bzw. vorhanden ist, mit der die flankierenden Maßnahmen im Sinne der genannten Bestimmungen im Zusammenhang stehen. Die Regelung bedeutet aber nicht, dass ein insbesondere auf Grund seiner eigenen Dimension oder Situierung unzulässiger Bau durch solche flankierenden Maßnahmen zulässig gemacht werden könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008050024.X03

Im RIS seit

14.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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