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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §79 Abs6;Rechtssatz
Abgesehen von dem Fall, dass eine bloße Liegenschaftsnutzung ohne Bezug auf eine Baulichkeit erfolgt, ist grundsätzlich Voraussetzung für die Heranziehung des § 79 Abs. 6 Wr BauO - und somit nunmehr auch des § 16 Abs. 2 erster Satz Wr KlGG 1996 -, dass eine für sich zulässige Baulichkeit errichtet wird bzw. vorhanden ist, mit der die flankierenden Maßnahmen im Sinne der genannten Bestimmungen im Zusammenhang stehen. Die Regelung bedeutet aber nicht, dass ein insbesondere auf Grund seiner eigenen Dimension oder Situierung unzulässiger Bau durch solche flankierenden Maßnahmen zulässig gemacht werden könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008050024.X03Im RIS seit
14.04.2011Zuletzt aktualisiert am
11.10.2011