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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §79 Abs6;Rechtssatz
Die Erläuternden Bemerkungen zur Novelle LGBl. Nr. 13/2006 (Blg.Nr. 41/2005) verweisen im Zusammenhang mit der Neufassung des ersten Satzes des § 16 Abs. 2 Wr KlGG 1996 darauf, dass zur Vermeidung von Unklarheiten, in welchen Fällen Stützmauern udgl. in Kleingärten zulässig seien, in Anlehnung an § 79 Abs. 6 der Wr BauO eine Neufassung erfolge. Gleichzeitig werde, korrespondierend zu § 15 Abs. 1 Wr KlGG 1996, wonach Baulichkeiten der bestehenden Höhenlage möglichst anzupassen seien, normiert, dass auch Geländeveränderungen nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß vorgenommen werden dürften. Gemäß § 79 Abs. 6 Wr BauO sind in Vorgärten, Abstandsflächen und auf sonstigen gärtnerisch auszugestaltenden Flächen befestigte Wege und Zufahrten, Stützmauern, Stufenanlagen, Rampen u.ä. nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässig. Dabei geht es nicht um Unmöglichkeit im Sinne von technischer Undurchführbarkeit, sondern um eine vernünftige wirtschaftliche Wertung, auch unter Einbeziehung der Interessen der Nachbarn (Hinweis E vom 26. Juni 1990, 88/05/0109). Unbedingte Erforderlichkeit liegt dann nicht vor, wenn die Anlage nur für die Errichtung eines anderen, aber unzulässigen Baues notwendig ist (Hinweis E vom 20. Juli 2004, Zl. 2003/05/0215). Die unbedingte Erforderlichkeit muss für die Möglichkeit einer widmungskonformen Nutzung der Liegenschaft oder zulässiger Baulichkeiten auf dieser Liegenschaft gegeben sein (Hinweis E vom 20. September 2005, 2003/05/0193).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008050024.X02Im RIS seit
14.04.2011Zuletzt aktualisiert am
11.10.2011