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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §129 Abs10;Rechtssatz
Geländeveränderungen in Kleingärten bedürfen auf Grund des § 8 Wr KlGG 1996 weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige (Hinweis E vom 31. März 2008, 2005/05/0328). Abgesehen davon dürfen sie aber jedenfalls nur entsprechend dem Gesetz erfolgen. Auch bewilligungsfreie Bauführungen in Kleingärten sind nämlich, wenn sie nicht entsprechend dem Gesetz durchgeführt werden, unzulässig und auf Grund des § 129 Abs. 10 Wr BauO zu beseitigen (vgl. § 1 Abs. 2 Wr KlGG 1996 und das E vom 21. September 2007, 2006/05/0185). Eine derartige Beseitigungspflicht kommt aber nur dann in Frage, wenn die Bauführung auch nach der derzeit geltenden Rechtslage unzulässig wäre (vgl. dazu, dass auch Beseitigungsaufträge mangels Baubewilligung oder Bauanzeige nur dann zulässig sind, wenn der Bau sowohl zur Zeit seiner Errichtung bewilligungs- oder anzeigepflichtig war als auch zur Zeit des Auftrages noch bewilligungs- oder anzeigepflichtig ist, Moritz, Bauordnung für Wien, 4. Auflage, S. 325).
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008050024.X01Im RIS seit
14.04.2011Zuletzt aktualisiert am
11.10.2011