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L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien;Norm
AVG §59 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Bernegger, Dr. Riedinger und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hohenecker, über die Beschwerde des KV in Wien, vertreten durch Dr. Wenzel Drögsler, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 34/3, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 6. März 1998, Zl. MA 12 - 17136/84, betreffend Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Zur Vorgeschichte des vorliegenden Beschwerdefalles wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Februar 1996, Zlen. 95/08/0196 bis 0200, verwiesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde in Bestätigung der erstinstanzlichen Bescheide (Spruchpunkte 1) die Anträge des Beschwerdeführers auf Zuerkennung einer Geldaushilfe zur Sicherung seines Lebensunterhaltes für die Zeit vom 8. Dezember 1994 bis einschließlich 8. Jänner 1995, 9. Jänner 1995 bis einschließlich 8. Februar 1995, 9. März 1995 bis einschließlich 8. April 1995 und 9. April 1995 bis einschließlich 8. Mai 1995 ab. Weiters bestätigte die belangte Behörde die Spruchpunkte 2.) der erstinstanzlichen Bescheide, wonach über die Anträge auf Geldaushilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die unterhaltsberechtigte Gattin und für den unterhaltsberechtigten Sohn gesondert entschieden werde.
Begründend führte die belangte Behörde in ihrer Entscheidung - nach Darstellung des bisherigen Ganges des Verwaltungsverfahrens, Hinweis auf das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes und nach Darstellung der §§ 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 und 13 Abs. 2 des Wiener Sozialhilfegesetzes (WSHG), LGBl. für Wien Nr. 11/1973 "in der geltenden Fassung" - im Wesentlichen aus wie folgt: Da sich seit Dezember 1994 der Sachverhalt bzw. der Ermittlungsstand insofern verändert habe, als die Behörde erster Instanz auf Grund "verschiedenster Nachforschungen zur begründeten Vermutung" gelangt wäre, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers und ihr Sohn im Zeitraum Oktober 1994 bis Oktober 1995 auf den Philippinen aufgehalten hätten, der Beschwerdeführer bei nachfolgenden Vorspracheterminen durchblicken habe lassen, dass er weiterhin nicht bestrebt sein werde, konkrete Nachweise über die Dauer des Aufenthaltes seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen zu erbringen, um so der Behörde die Entscheidungsfindung zu erleichtern, sei bescheidmäßig zunächst über einen Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Beschwerdeführer selbst abgesprochen worden. Auf Grund seines Einkommens wäre aber der richtsatzmäßige Lebensbedarf des Beschwerdeführers gedeckt und daher der Antrag diesbezüglich abzuweisen. Ferner sei "bescheidmäßig mitgeteilt" worden, dass über den Antrag auf Geldaushilfen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die unterhaltsberechtigte Gattin und für den unterhaltsberechtigten Sohn gesondert entschieden werden würde, wenn der tatsächliche Aufenthalt der obgenannten Angehörigen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum festgestellt und nachgewiesen worden sei. Gemäß der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. April 1997, Zl. 96/08/0248, setze eine Bemessung der Geldleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Richtsatz für den Hauptunterstützten und Mitunterstützten voraus, dass der Hilfe Suchende mit unterhaltsberechtigten Angehörigen in Familiengemeinschaft lebe und diese Angehörigen hilfsbedürftig im Sinne des § 8 Abs. 1 WSHG seien. Jemand, der durch nahezu ein halbes Jahr die eheliche Wohnung verlasse, habe für diesen Zeitraum die Familiengemeinschaft (aus welchen Motiven immer) auch dann aufgegeben, wenn dies in der Absicht geschehe, danach wieder in die Hausgemeinschaft zurückzukehren, und diese Rückkehr tatsächlich erfolge. Der Beschwerdeführer habe somit im gesamten beschwerdegegenständlichen Zeitraum weder mit seiner Ehegattin noch mit seinem minderjährigen Kind in Hausgemeinschaft gelebt. Es sei daher zu Recht der Richtsatz des Beschwerdeführers nicht um den Richtsatz für Mitunterstützte erhöht worden. Dass dem Beschwerdeführer ohne Berücksichtigung eines weiteren Richtsatzes für Mitunterstützte ein Sozialhilfeanspruch nicht zustehe, bestreite er nicht. Eine gesonderte Entscheidung sei immer dann zulässig, wenn wie im gegenständlichen Fall der Spruch teilbar sei. Es sei daher möglich gewesen, zunächst über den Anspruch des Beschwerdeführers bescheidmäßig abzusprechen und erst anschließend eine gesonderte Entscheidung über den Sozialhilfeanspruch seiner Gattin und seines Sohnes zu fällen. Eine inhaltliche Entscheidung über den möglichen Anspruch der unterhaltsberechtigten Angehörigen des Beschwerdeführers durch die Berufungsbehörde sei nicht möglich gewesen, da die Berufungsbehörde nicht über "mehr" entscheiden könne, als Gegenstand der Entscheidung der unteren Instanz gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 8 Abs. 1 des Wiener Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 11/1973 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 50/1993 (im Folgenden: WSHG), hat Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes, wer diesen für sich und die mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält.
Gemäß § 13 Abs. 1 leg. cit. hat die Bemessung von Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes unter Anwendung von Richtsätzen zu erfolgen, die durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen sind.
§ 13 Abs. 2 leg. cit. regelt den Inhalt einer solchen Verordnung in folgender Weise:
"(2) In der Verordnung über die Festsetzung der Richtsätze sind folgende Arten von Richtsätzen vorzusehen:
1. Richtsatz für den Alleinunterstützten,
2. Richtsatz für den Hauptunterstützten,
3. Richtsatz für den Mitunterstützten
Der in Z. 1 bezeichnete Richtsatz hat im Umfang des Abs. 3 den Lebensunterhalt eines Hilfe Suchenden zu decken, der keine mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen hat. Die in den Z. 2 und 3 bezeichneten Richtsätze haben zusammen den Lebensunterhalt eines Hilfe Suchenden, seines Ehegatten oder Lebensgefährten und der sonst mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen im Umfange des Abs. 3 zu decken. Bezieht ein mit dem Hilfe Suchenden in Familiengemeinschaft lebender unterhaltsberechtigter Angehöriger von einem außerhalb der Familiengemeinschaft lebenden Dritten eine Unterhaltsleistung, die die Höhe des Richtsatzes für einen Mitunterstützten übersteigt, so ist dieser Angehörige bei der Bedarfsermittlung nicht zu berücksichtigen. Dies gilt sinngemäß auch für Lehrlingsentschädigungen oder für ein allfälliges sonstiges Einkommen dieses Angehörigen."
Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung, in der sie davon ausging, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers und sein Sohn unterhaltsberechtigt seien, im Ergebnis damit, dass der tatsächliche Aufenthalt der Angehörigen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum erst festgestellt und nachgewiesen werde. Eine gesonderte Entscheidung sei immer dann zulässig, wenn wie im gegenständlichen Fall der Spruch teilbar sei. Es sei daher möglich gewesen, zunächst über den Anspruch des Beschwerdeführers bescheidmäßig abzusprechen und erst anschließend eine gesonderte Entscheidung über den Sozialhilfeanspruch seiner Gattin und seines Sohnes zu fällen.
In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer unter anderem dagegen vor, sein Antrag sei zu Unrecht nicht in seiner Gesamtheit abgehandelt worden, wie dies von ihm beantragt worden sei. § 8 Abs. 1 Wiener Sozialhilfegesetz sehe vor, dass sein Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes für ihn und die mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen insgesamt geprüft würde, da sonst bei der Berechnung der Höhe der Geldaushilfe so vorgegangen werden würde, als hätte er lediglich für sich allein um Zuerkennung einer Geldaushilfe ersucht gehabt. Die Trennung der Absprüche sei unzulässig, weil sein Antrag eindeutig dahin gelautet habe, dass er die Zuerkennung einer Geldaushilfe an sich zur Sicherung des Unterhaltes für sich, seine Gattin sowie seinen Sohn, für die er unterhaltspflichtig sei, begehre. Weder seiner Gattin noch seinem Sohn komme Parteistellung im Verfahren vor dem Magistrat zu und es hätten weder seine Gattin noch sein Sohn Anträge gestellt. Die Entscheidung über seinen Anspruch sei aber nicht teilbar. Es komme sohin ausschließlich ihm Parteistellung zu und auf Grund der bei Bearbeitung dieses Antrages heranzuziehenden Kriterien, nämlich des Richtsatzes für den Hauptunterstützten zusammen mit den Richtsätzen für die Mitunterstützten, sei ein gänzlich anderes Ergebnis für ihn zu erzielen, als durch die von der Behörde bei Teilung des Spruches gesetzte Vorgangsweise, die dazu führe, dass als Berechnungsgrundlage zu Unrecht der Richtsatz für den Alleinunterstützten zugrundegelegt werde.
Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Ergebnis im Recht. Die Zulässigkeit eines Teilbescheides im Sinne des § 59 Abs. 1 zweiter Satz AVG setzt voraus, dass jeder der getrennten Bescheidpunkte für sich allein und ohne inneren Zusammenhang mit anderen Punkten einem gesonderten Abspruch zugänglich ist. Dies ist dann nicht der Fall, wenn ein Bescheidpunkt die notwendige Grundlage für den weiteren Bescheidinhalt darstellt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 11. November 1998, Zl. 97/04/0137).
Die Bestimmungen des § 8 Abs. 1 WSHG über den Grund des Anspruchs auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes (und damit auch des Lebensunterhaltes) und des § 13 Abs. 2 über die Bemessung der Höhe dieses Anspruches (insbesondere durch die Verwendung der Begriffe "Alleinunterstützten", "Hauptunterstützten" und "Mitunterstützten") lassen zwei Fallkonstellationen erkennen, nämlich einerseits den Fall, dass eine Person (nur) "für sich" der Hilfe bedarf, und andererseits den Fall, dass jemand "für sich und die mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen" auf Sozialhilfe angewiesen ist. Der zuletzt genannte Fall setzt voraus, dass die genannten Angehörigen ebenfalls hilfsbedürftig sind, das heißt, dass auf sie die Anspruchsvoraussetzungen des § 8 Abs. 1 leg. cit. zutreffen. Daraus folgt, dass einem Hilfebedürftigen im Sinne des § 8 Abs. 1 WSHG auch dann der Richtsatz für den Alleinunterstützten zusteht, wenn er in Familiengemeinschaft mit Angehörigen lebt, diese aber nicht hilfsbedürftig sind. Umgekehrt setzt eine Bemessung der Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Richtsatz für den Haupt- und den Mitunterstützten voraus, dass der Hilfe Suchende mit unterhaltsberechtigten Angehörigen in Familiengemeinschaft lebt und diese Angehörigen hilfsbedürftig im Sinne des § 8 Abs. 1 leg. cit. sind (vgl. zu ähnlichen Bestimmungen die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Februar 1989, Zl. 87/11/0267, zum Tiroler Sozialhilfegesetz, vom 4. März 1991, Zl. 90/19/0238, zum Niederösterreichischen Sozialhilfegesetz, vom 17. September 1991, Zlen. 91/08/0004, 0093, zum Kärntner Sozialhilfegesetz, und vom 29. Juni 1993, Zl. 92/08/0067, zum Wiener Sozialhilfegesetz).
In einem Verfahren gemäß § 8 Abs. 1 WSHG in Verbindung mit § 13 Abs. 1 WSHG stellt daher der Umstand, dass die unterhaltsberechtigten Angehörigen des Hilfe Suchenden im antragsgegenständlichen Zeitraum mit diesem in Familiengemeinschaft leben, eine Tatbestandsvoraussetzung für die Gewährung von Sozialhilfe an den Hilfe Suchenden dar. Die Behörden haben daher begründete Feststellungen über das Bestehen bzw. Nichtbestehen einer Familiengemeinschaft zu treffen, um die Rechtsfrage der Familiengemeinschaft im antragsgegenständlichen Zeitraum beantworten und in der Folge - bejahendenfalls - die darauf basierende Rechtsfrage, welcher Richtsatz gemäß § 13 Abs. 2 WSHG bei der Bemessung von Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes anzuwenden ist, lösen zu können.
Abgesehen davon, dass die Behörde verkannte, dass es sich um einen Anspruch des Beschwerdeführers selbst - bei dem seine Unterhaltsverpflichtungen in einer abschließenden Weise zu berücksichtigen sind - handelt, rechtfertigt (ungeachtet der Frage, ob der Beschwerdeführer, was den Beginn des Aufenthaltes seiner Ehefrau und des Kindes auf den Philippinen anlangt, im Ermittlungsverfahren gehörig mitwirkte) der von der belangten Behörde herangezogene Grund, den Anspruch des Beschwerdeführers im Ergebnis auf der Grundlage eines für ihn ungünstigeren Richtsatzes abzuhandeln, nämlich die nach Auffassung der Behörde noch nicht gegebene Möglichkeit einer Feststellung der Familiengemeinschaft im beschwerdegegenständlichen Zeitraum, die Erlassung eines Teilbescheides im Sinne des § 59 Abs. 1 AVG nicht. Die Frage, welche Auswirkungen eine Familiengemeinschaft auf die Bemessung der Geldleistungen für den Lebensunterhalt hat, begründet einen inneren Zusammenhang zwischen den einzelnen Teilen (Spruchpunkte "1." und "2.") des angefochtenen Bescheides. Dies schließt somit eine Trennung der Absprüche im Sinne des § 59 Abs. 1 AVG aus. Da die belangte Behörde dies verkannte und die Bescheide der Behörde erster Instanz bestätigte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Es kann auch dem Beschwerdevorbringen, dass ausschließlich dem Beschwerdeführer als Antragsteller Parteistellung zukomme, nicht entgegengetreten werden. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Sozialhilfe kommt nur dem Hilfe Suchenden zu. Dritte, etwa die Angehörigen des Hilfe Suchenden, haben in diesem Verfahren, wie der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt zu insofern vergleichbaren anderen Sozialhilfegesetzen ausgesprochen hat (vgl. u. a. die Erkenntnisse vom 23. Oktober 1985, Zl. 84/11/0118, vom 15. April 1991, Zl. 90/19/0233, und vom 16. November 1993, Zl. 93/08/0158), grundsätzlich keine Parteistellung.
Aus den angeführten Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 1 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil einerseits mit dem Pauschbetrag für Schriftsatzaufwand auch die Umsatzsteuer abgegolten wird und andererseits dem Beschwerdeführer im Rahmen der Verfahrenshilfe die Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG i.d.F. BGBl. I Nr. 88/1997 gewährt worden ist.
Wien, am 28. Februar 2001
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998030151.X00Im RIS seit
13.07.2001