E8 418110-1/2011/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Türkei, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Reichenvater, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2011, Zl. 10 12.234-BAG, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: "BF"), eigenen Angaben zufolge eine Staatsangehörige der Türkei, moslemischen Glaubens und Angehörige der kurdischen Volksgruppe, reiste am 27.12.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 29.12.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Noch am 29.12.2010 wurde die BF vor der PI Traiskirchen EAST Ost einer Erstbefragung unterzogen (AS 13 ff). Dabei gab sie zu ihren Fluchtgründen an, sie habe am 08.12.2009 in der Türkei einen Kurden, der in Österreich lebe und die österreichische Staatsbürgerschaft besitze, geheiratet. Nach der Hochzeit sei ihr Mann wieder nach Österreich zurückgefahren und habe sie bei der Großmutter väterlicherseits ihres Mannes im Dorf Ö. gelebt. In diesem Dorf würden zurzeit sehr wenige Leute leben, da dieses das Heimatdorf von Abdullah Öcalan sei. Auch sei ihr Schwiegervater ein Cousin ersten Grades mütterlicherseits von Abdullah Öcalan. Die gesamte Familie ihres Ehemannes sei bereits vor mehreren Jahren nach Österreich geflüchtet, habe zunächst Asyl beantragt und mittlerweile die österreichische Staatsbürgerschaft erhalten. In weiterer Folge sei jedoch auch die Großmutter nach Österreich gereist und habe die BF mehrere Anträge auf "Familienzusammenführung" (entsprechend der Aktenlage wohl gemeint: auf Ausstellung eines Besuchervisums) gestellt, welche jedoch abgewiesen worden seien. Nach der Ausreise der Großmutter habe die BF wieder zu ihrer Mutter ziehen müssen, jedoch sei es nicht möglich, dass zwei alleinstehende Frauen im Dorf im Sicherheit leben. Außerdem sei es in der türkischen Kultur nicht anerkannt, dass eine Frau ohne Schutz eines Mannes lebt. Die BF wolle nunmehr bei ihrem Ehemann leben. Nochmals konkret nach ihren Rückkehrbefürchtungen befragt, gab sie an, da ihr Mann ein sehr naher Verwandter von Abdullah Öcalan sei, habe sie sowohl vor der PKK, als auch vor dem türkischen Staat Angst. Außerdem befinde sich ihr Mann in Österreich (AS. 21).
3. Am 09.02.2011 wurde die BF vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, niederschriftlich einvernommen, bei der der Schwager der BF als Vertrauensperson anwesend war (AS 85 ff). Zu Beginn dieser Einvernahme wurde die BF sogleich vom einvernehmenden Beamten darauf hingewiesen, dass für sie ab März des nächsten Jahres (zumal die BF dann 21 Jahre alt ist) grundsätzlich die Möglichkeit eines legalen Aufenthalts in Österreich im Rahmen des Familiennachzuges bestünde; ebenso wurde ihr mitgeteilt, dass eine Abschiebung nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens eine 18-monatige Sperrfrist zur Ausstellung eines "Familienvisums" nach sich ziehe (AS. 87). Daraufhin gab die BF an, sie habe diese Informationen teilweise bereits von ihrem Rechtsanwalt erhalten, habe jedoch in der Türkei nicht mehr länger warten wollen; sie sei sich in Anbetracht dieser Informationen jedoch nicht mehr sicher, ob es nicht doch besser wäre, freiwillig in die Türkei zurückzukehren und dort zu warten, bis sie 21 Jahre alt sei; die grundsätzliche Möglichkeit, bei ihrer Mutter zu leben, bestehe (AS. 87). In weiterer Folge wurde protokolliert, dass der Schwager der BF mit seinem Bruder (dem Gatten der BF) telefoniert habe und auch der Gatte der BF eine vorübergehende Rückkehr der BF als sinnvollste Vorgangsweise ansehe. Daraufhin gab die BF zu Protokoll, sie wolle sich über die weitere Vorgangsweise jedenfalls noch mit ihrem Gatten und auch mit ihrem Rechtsanwalt beraten; sie lasse sich jedoch gerne gleich die Adresse der Rückkehrberatungsstelle der Caritas geben (AS. 87). Die Einvernahme der BF wurde damit beendet; eine weitere Einvernahme der BF erfolgte nicht mehr.
3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2011, Zahl: 10 12.234-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag der BF auf internationalen Schutz in Spruchteil I unter Berufung auf § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG ab; in Spruchteil II wurde der BF gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt. Gleichzeitig wurde die BF in Spruchteil III des Bescheides gem. § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischem Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (AS 129 ff). Die Erstbehörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, es sei im Fall der BF weder eine Verfolgung durch ihren Herkunftsstaat noch durch Drittpersonen feststellbar; der ausschließliche Grund zum Verlassen der Türkei gründe auf dem "asylrechtlich unbeachtlichen" Wunsch der BF, mit ihrem Ehegatten zusammenzuleben. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das BAA diesbezüglich aus, das "Fluchtgrundvorbringen" der BF werde als "völlig glaubhaft" gewertet (AS. 147), daraus ergebe sich jedoch kein Hinweis auf eine Verfolgung im Sinne der GFK, sondern habe die BF vielmehr versucht, das Asylrecht als Mittel der Familienzusammenführung zu instrumentalisieren; diese "zweckentfremdete Vorgangsweise" könne aber weder zur Zuerkennung asylrechtlichen Schutzes noch zur Legitimierung des Aufenthalts der BF in Österreich führen. Auch hätten sich keine Hinweise auf eine Gefährdung der BF im Sinne des Art 3 EMRK ergeben, könne die BF in der Türkei doch insbesondere bei ihrer Mutter wohnen und allenfalls Unterstützung durch ihren in Österreich lebenden Ehegatten erhalten. Die Ausweisungsentscheidung begründete das BAA im Wesentlichen damit, die BF habe durch ihren Asylantrag die staatlichen Intentionen einer kontrollierten und effektiven Zuwanderungskontrolle bewusst unterlaufen und stelle die Ehe der BF mit einem Österreicher kein Hindernis für eine Ausweisung dar; auch stehe es dem Gatten der BF jederzeit frei, durch Aufenthalte in der Türkei ein Familienleben mit der BF zu führen; die BF habe sich zum Zeitpunkt ihrer illegalen Einreise ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein müssen. Weiters sei in dem erst 2 1/2 Monate dauernden Aufenthalt in Österreich auch kein relevantes Privatleben der BF in Österreich entstanden.
4. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz vom 03.03.2011 fristgerecht Beschwerde (AS. 155 ff). Darin wird - neben allgemeinen Ausführungen - darauf hingewiesen, dass die BF bei ihrer Erstbefragung angegeben habe, ihr Mann sei ein naher Verwandter von Abdullah Öcalan und dass sie sowohl vor der PKK, als auch vor dem türkischen Staat Angst habe. In diesem Zusammenhang wird moniert, dass eine Verpflichtung des BAA bestanden hätte, auf die Fluchtgründe der BF Bezug zu nehmen und diesbezügliche Ermittlungen anzustellen. Auch müsste die BF bei einer Einreise in die Türkei insbesondere mit einer Inhaftierung rechnen, zumal das Naheverhältnis zu Abdullah Öcalan evident sei. Schließlich habe das BAA auch keinerlei Interessenabwägung im Hinblick auf die Ausweisung der BF getroffen.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1. Gemäß § 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 idgF, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof, soweit nicht in Abs. 3 leg. cit. eine Einzelrichterzuständigkeit wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 (lit. a), Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 (lit. b) oder entschiedener Sache gemäß § 68 AVG (lit. c) vorgesehen ist, über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
Gemäß § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 147/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. In analoger Anwendung dieser Bestimmung tritt an die Stelle des Begriffes "Berufungswerber" der Begriff "Beschwerdeführer".
2. Gemäß § 28 AsylG 1997 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.
Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).
3. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Absatz 3 dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
4. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Hier ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, und zwar aus folgenden Erwägungen:
Im vorliegenden Fall hat die BF bei ihrer Erstbefragung zu ihren Fluchtgründen (neben dem Umstand, dass ihr Gatte in Österreich sei und sie bei diesem leben wolle) angegeben, sie stamme aus dem Heimatdorf von Abdullah Öcalan; auch sei ihr Schwiegervater ein Cousin ersten Grades mütterlicherseits von Abdullah Öcalan und ihr Mann ein (nicht näher umschriebener) "sehr naher Verwandter" von Abdullah Öcalan, weshalb sie sowohl vor der PKK, als auch vor dem türkischen Staat Angst habe (AS. 19/21). Bei ihrer Einvernahme am 09.02.2011 vor dem BAA, Außenstelle Graz, wurden der BF diesbezüglich keinerlei Fragen gestellt, sondern wurde die BF sogleich über die (künftige) Möglichkeit eines Familiennachzuges und die dafür erforderliche freiwillige Rückkehr informiert und endete die Einvernahme damit, dass die BF zu Protokoll gab, sie wolle sich mit ihrem Gatten und ihrem Rechtsanwalt noch darüber beraten. Nur wenige Tage darauf wurde ohne weitere Befragung der BF der abweisende Bescheid gem. §§ 3 Abs 1, 8 Abs 1 und 10 Abs 1 AsylG mit der im Verfahrensgang dargestellten Begründung erlassen.
Nach Ansicht des AsylGH ist dieser Bescheid mit Mängeln behaftet, die zu einer Aufhebung führen: Zunächst verkennt der AsylGH keinesfalls, dass bei gegebener Sachlage - insbesondere in Anbetracht der von der BF in Erwägung gezogenen freiwilligen Rückkehr - der Schluss nicht abwegig ist, sie unterliege in ihrem Herkunftsstaat keiner wie immer gearteten Verfolgung. Allerdings hat sich das BAA mit dieser Frage beweiswürdigend nicht auseinandergesetzt, sondern sich vielmehr auf die Feststellung beschränkt, dass der Wunsch der BF nach einem Zusammenleben mit ihrem Gatten mangels Verfolgung der BF zu keiner Asylgewährung führen könne; auf ihr Vorbringen bei der Erstbefragung wurde mit keinem Wort eingegangen. Notwendig wäre es nach Ansicht des AsylGH jedoch gewesen, die BF zumindest dahingehend zu befragen, ob bereits ihre Überlegungen hinsichtlich einer freiwilligen Rückkehr so zu deuten sind, dass das ursprünglich geschilderte Verfolgungsszenario nicht den Tatsachen entspricht oder allenfalls nicht mehr relevant ist und hätten die diesbezüglichen Angaben der BF sodann in die Beweiswürdigung einfließen müssen. Angemerkt sei in diesem Zusammenhang auch, dass nicht erhellt, warum das BAA in Erwartung einer freiwilligen Rückkehr der BF jegliche Befragung zu ihren ursprünglich (auch) angegebenen Fluchtgründen unterlässt und dennoch kurz darauf einen abweisenden Bescheid erlässt, ohne etwa bis zu einer tatsächlichen Ausreise zuzuwarten oder eine nochmalige (kurze) Einvernahme durchzuführen. In Anbetracht des Umstandes, dass sich das BAA nicht einmal ansatzweise mit dem in der Erstbefragung geschilderten Vorbringen - auf welches sich nunmehr wiederum die Beschwerde stützt - auseinandergesetzt hat, käme der AsylGH - wollte er das Verfahren selbst inhaltlich abschließen - somit nicht umhin, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und mit der BF den Sachverhalt zu erörtern.
5. Wie dargestellt, kann es nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein, die im gegenständlichen Fall erforderlichen - jedoch im erstinstanzlichen Verfahren wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern der Asylgerichtshof diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht der BF gegen eine Kassation des erstinstanzlichen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
6. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an die Behörde erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die Erstbehörde wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.
7. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.
Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 67d Abs. 4 AVG abgesehen werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.