Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 7. April 2011 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Vetter als Schriftführerin in der Strafsache gegen Rafal P***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 dritter und vierter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 28. Dezember 2010, GZ 43 Hv 72/10d-133, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Rafal P***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 dritter und vierter Fall, teils 12 zweiter Fall, teils 12 dritter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung von Diebstählen durch Einbruch an Gegenständen, deren Wert jeweils 3.000 Euro und insgesamt 50.000 Euro übersteigt, eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen,
A) abgesondert Verfolgte und einen bislang nicht ausgeforschten Mittäter bestimmt, am 17. März 2010 in Wiener Neustadt Gewahrsamsträgern des Unternehmens B***** Motorradbekleidung im Wert von 60.719,80 Euro durch Aufzwängen eines Fensters wegzunehmen;
B) durch Chauffeur- und Aufpasserdienste zur Ausführung von durch bislang nicht ausgeforschte Täter begangenen Diebstählen durch Einbruch beigetragen, die
I)
1) am 31. Mai 2010 in Wien Gewahrsamsträgern des Unternehmens Pe***** im Urteil näher bezeichnete Gegenstände im Wert von 83.291,50 Euro durch Aufzwängen einer Lichtkuppel,
2) am 10. Mai 2010 in Gerasdorf Gewahrsamsträgern der C***** GmbH Bekleidung im Wert von 54.630,55 Euro durch Aufzwängen eines Dachfensters und
3) am 25. Juni 2010 in Asparn Gewahrsamsträgern der T***** GmbH im Urteil näher bezeichnete Gegenstände und Bargeld im Gesamtwert von 13.783,17 Euro durch Aufzwängen einer Lichtkuppel wegnahmen.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Entgegen der in Betreff des Schuldspruchpunktes B einen Widerspruch (Z 5 dritter Fall) reklamierenden Rüge sind die Tatrichter - dem weiteren Vorbringen zuwider in Übereinstimmung mit den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen (Z 5 vierter Fall) - nicht davon ausgegangen, dass der Angeklagte entsprechend seiner Verantwortung „einer Drittperson, die zeitweise bei ihm nächtigte und sich dafür durch Geschenke erkenntlich zeigte, ein Handy zum Gebrauch zur Verfügung stellte“ (vgl US 12), und haben das Ergebnis der Rufdatenrückerfassung erörtert (US 12), womit auch die behauptete Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) nicht vorliegt.
Indem die Rüge die Stichhaltigkeit einzelner Überlegungen in Zweifel zieht, bekämpft sie bloß nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung die Beweiswürdigung der Tatrichter. Dies gilt auch für den Hinweis auf den im Urteil ohnedies vermerkten Umstand eines Wohnorts des Angeklagten vor den Taten in Wien (US 2) und den Einwand, es gebe „keine einzige Spur, die auf eine Täterschaft des Angeklagten schließen ließe“.
Ebenso wenig wird durch die Berufung auf den aus Art 6 Abs 2 MRK folgenden Zweifelsgrundsatz des einer der von Z 5 bezeichneten Fehler behauptet (RIS-Justiz RS0102162).
Weshalb den Tatrichtern die Aussage des Zeugen M***** im Vorverfahren glaubwürdig erschien und sie dessen den Angeklagten entlastenden Angaben in der Hauptverhandlung nicht folgten, haben sie dem weiteren Einwand zuwider begründet (US 9), wobei es aber gar nicht entscheidungswesentlich ist, ob der Angeklagte an der Tat bloß mitgewirkt oder auch andere dazu bestimmt hat.
Im Übrigen ist ein Urteil dann aktenwidrig (Z 5 fünfter Fall), wenn es den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (RIS-Justiz RS0099431; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 467), was die Rüge - unter solcherart lediglich nomineller Heranziehung des Nichtigkeitsgrundes - nicht behauptet.
Der Einwand, dass Diebsgut beim Angeklagten vorgefunden wurde, spreche gegen dessen Täterschaft, bekämpft erneut bloß unzulässig die Beweiswürdigung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Schlagworte
StrafrechtTextnummer
E96953European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0130OS00019.11K.0407.000Im RIS seit
29.04.2011Zuletzt aktualisiert am
29.04.2011