RS Vwgh 2011/3/17 2009/03/0090

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Veröffentlicht am 17.03.2011
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §8;
EisenbahnG 1957 §31e;
EisenbahnG 1957 §42 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2009/03/0088 E 17. März 2011

Rechtssatz

Für die Parteistellung nach § 31e iVm § 42 Abs 1 EisenbahnG 1957 ist erforderlich, dass sich die betreffende Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 12 m vom konkreten Bauvorhaben befindet.

Schlagworte

öffentlicher Verkehr Eisenbahnen Seilbahnen Lifte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009030090.X02

Im RIS seit

26.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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