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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2009/03/0088 E 17. März 2011Rechtssatz
Die Formulierung in § 31e EisenbahnG 1957 (idF seit der Novelle BGBl I Nr 125/2006), die insoweit der Stammfassung nach § 34 Abs 4 EisenbahnG 1957 wortgleich entspricht, wonach Parteien (ua) nicht nur jene Personen sind, deren Liegenschaften durch den Bau selbst in Anspruch genommen werden, sondern auch solche, deren Liegenschaften in den Bauverbotsbereich zu liegen kommen, nimmt jeweils auf konkrete Bauvorhaben Bezug ("durch den Bau selbst in Anspruch genommen" - "in den Bauverbotsbereich … zu liegen kommen"). Es wird also - auch durch die Bezugnahme auf den Bauverbotsbereich nach § 42 Abs 1 EisenbahnG 1957 - eine räumliche Nahebeziehung zwischen der Liegenschaft der potentiellen Partei und dem konkreten Bauvorhaben verlangt.
Schlagworte
öffentlicher Verkehr Eisenbahnen Seilbahnen LifteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009030090.X01Im RIS seit
26.04.2011Zuletzt aktualisiert am
04.05.2011