RS Vwgh 2011/3/17 2009/03/0090

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Veröffentlicht am 17.03.2011
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §8;
EisenbahnG 1957 §31e idF 2006/I/125;
EisenbahnG 1957 §34 Abs4;
EisenbahnG 1957 §42 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2009/03/0088 E 17. März 2011

Rechtssatz

Die Formulierung in § 31e EisenbahnG 1957 (idF seit der Novelle BGBl I Nr 125/2006), die insoweit der Stammfassung nach § 34 Abs 4 EisenbahnG 1957 wortgleich entspricht, wonach Parteien (ua) nicht nur jene Personen sind, deren Liegenschaften durch den Bau selbst in Anspruch genommen werden, sondern auch solche, deren Liegenschaften in den Bauverbotsbereich zu liegen kommen, nimmt jeweils auf konkrete Bauvorhaben Bezug ("durch den Bau selbst in Anspruch genommen" - "in den Bauverbotsbereich … zu liegen kommen"). Es wird also - auch durch die Bezugnahme auf den Bauverbotsbereich nach § 42 Abs 1 EisenbahnG 1957 - eine räumliche Nahebeziehung zwischen der Liegenschaft der potentiellen Partei und dem konkreten Bauvorhaben verlangt.

Schlagworte

öffentlicher Verkehr Eisenbahnen Seilbahnen Lifte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009030090.X01

Im RIS seit

26.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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