RS Vwgh 2011/3/17 2009/03/0076

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Veröffentlicht am 17.03.2011
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §8;
EisenbahnG 1957 §42 Abs1;

Rechtssatz

Die Parteistellung des Anrainers nach § 42 Abs 1 EisenbahnG 1957 kommt nur bei Haupt- und Nebenbahnen, nicht aber bei - nicht auf eigenem Bahnkörper geführten - Straßenbahnen zum Tragen. Bei solchen Straßenbahnen gilt der Bauverbotsbereich nach § 42 Abs 1 EisenbahnG 1957 nicht (Hinweis E vom 9. Oktober 1996, 92/03/0221), weshalb der Umstand, dass sich die Liegenschaft eines Anrainers innerhalb der in dieser Bestimmung genannten Grenzen befindet, noch keine Parteistellung in einem eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren begründet.

Schlagworte

öffentlicher Verkehr Eisenbahnen Seilbahnen Lifte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009030076.X02

Im RIS seit

03.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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