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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Parteistellung des Anrainers nach § 42 Abs 1 EisenbahnG 1957 kommt nur bei Haupt- und Nebenbahnen, nicht aber bei - nicht auf eigenem Bahnkörper geführten - Straßenbahnen zum Tragen. Bei solchen Straßenbahnen gilt der Bauverbotsbereich nach § 42 Abs 1 EisenbahnG 1957 nicht (Hinweis E vom 9. Oktober 1996, 92/03/0221), weshalb der Umstand, dass sich die Liegenschaft eines Anrainers innerhalb der in dieser Bestimmung genannten Grenzen befindet, noch keine Parteistellung in einem eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren begründet.
Schlagworte
öffentlicher Verkehr Eisenbahnen Seilbahnen LifteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009030076.X02Im RIS seit
03.05.2011Zuletzt aktualisiert am
20.03.2015