Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Parteien eines Verfahrens, in dem - als Vorfrage - zu klären ist, als welche der in § 1 EisenbahnG 1957 angeführten Eisenbahnen eine Eisenbahn zu gelten hat, können aus § 11 EisenbahnG 1957 kein Recht ableiten, die Entscheidung der Vorfrage selbst beim zuständigen Bundesminister zu beantragen (Hinweis E vom 27. Jänner 1993, 92/03/0185, mwN).
Schlagworte
öffentlicher Verkehr Eisenbahnen Seilbahnen LifteSachverhalt VorfrageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009030076.X01Im RIS seit
03.05.2011Zuletzt aktualisiert am
20.03.2015