RS Vwgh 2011/3/17 2009/03/0076

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Veröffentlicht am 17.03.2011
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §8;
EisenbahnG 1957 §1;
EisenbahnG 1957 §11;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Die Parteien eines Verfahrens, in dem - als Vorfrage - zu klären ist, als welche der in § 1 EisenbahnG 1957 angeführten Eisenbahnen eine Eisenbahn zu gelten hat, können aus § 11 EisenbahnG 1957 kein Recht ableiten, die Entscheidung der Vorfrage selbst beim zuständigen Bundesminister zu beantragen (Hinweis E vom 27. Jänner 1993, 92/03/0185, mwN).

Schlagworte

öffentlicher Verkehr Eisenbahnen Seilbahnen LifteSachverhalt Vorfrage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009030076.X01

Im RIS seit

03.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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