TE AsylGH Erkenntnis 2011/04/11 E12 259598-0/2008

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Veröffentlicht am 11.04.2011
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Spruch

E12 259.598-0/2008-16E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Vorsitzende und den Richter Dr. Markus STEININGER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX auch XXXX alias XXXX, StA. Armenien alias staatenlos, vertreten durch RA Dr. Farhad PAYA & Partner, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.03.2005, Zl. 04 09.982-BAG, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

I. Die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, abgewiesen.

 

II. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird behoben und gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005, BGBl I 100/2005 idgF. festgestellt, dass eine Ausweisung von XXXX auch XXXX alias XXXX auf Dauer unzulässig ist.

Text

Entscheidungsgründe:

 

I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:

 

Bisheriger Verfahrenshergang

 

Die Beschwerdeführerin (im Folgenden auch: BF), eine Staatsangehörige von Armenien, brachte am 30.4.2004 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf Gewährung von Asyl ein. Dazu wurde sie am 16.3.2005 (AS 31ff) niederschriftlich einvernommen.

 

Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates gab sie im Wesentlichen an, dass ihr Mann als Kraftfahrzeuglenker gearbeitet habe und im Dezember 2003 eine Tasche nach Hause gebracht habe, deren Inhalt sie nicht gekannt habe. In der Nacht sei ihr Mann mit 3 ihr unbekannten Männern in Zivil zurückgekommen. Diese hätten ihren Mann nach irgendwelchen Papieren gefragt und hätten die Wohnung durchsucht. Anschließend seien alle 4 wieder gegangen, ihren Mann habe sie seither nicht mehr gesehen. 2 Tage später hätten 2 andere ihr unbekannte Personen die Wohnung durchsucht. Diese hätten sie mit einem Auto an einen ihr unbekannten Ort gebracht, sie nach dem Verbleib der Papiere gefragt und mit Füßen getreten. Danach habe man sie wieder nach Hause gehen lassen. In den nächsten 3 Monaten seien diese Männer 6 bis 7 Mal wieder gekommen und hätten die Wohnung durchsucht. Das Versteck der Papiere habe sie nie bekannt gegeben. Obwohl sie bei der Polizei Anzeige erstattet habe, seien die Männer wieder gekommen.

 

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.3.2005 (in weiterer Folge als "angefochtener Bescheid" bezeichnet) wurde der Asylantrag der BF gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II). Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. wurde sie aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III).

 

Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der BF zu ihren Fluchtgründen als nicht glaubwürdig. Die BF habe bei der Antragstellung und bei der Einvernahme vor dem BAA jeweils verschiedene Vornamen und Geburtsdaten angegeben, weshalb davon ausgegangen werde, dass sie versucht hat ihre Identität zu verschleiern, zumal sie auch keinerlei Beweismittel dafür vorlegte. Die BF habe zunächst behauptet, dass ihr ihr Mann eine Tasche mit ihr unbekanntem Inhalt gegeben habe, die sie gut verstecken sollte. Auf die Frage, warum sie das Versteck nicht bekannt gegeben habe, gab sie hingegen an, dass sie die Dokumente verbrannt habe. Damit hätte die BF den Inhalt der Tasche gekannt und sich somit widersprochen. Dass die BF gewusst hat, dass die Männer die in der Tasche enthaltenen Dokumente gesucht haben, sei offensichtlich. Sie habe selbst angegeben, dass ihr ihr Mann die Tasche mit dem Auftrag übergeben habe, dass sie diese verstecken und keinesfalls das Versteck verraten solle. Die BF habe auch angegeben, dass sie gehört habe, wie die Männer ihren Gatten nach Dokumenten gefragt hätten.

 

Es sei nicht plausibel, dass die BF als mit Vernunft begabte Person tatsächlich so große Angst vor Verfolgung gehabt habe, dass sie aus ihrem Heimatland flüchten musste, da sie sich weiterhin 3 Monate zu Hause aufgehalten habe, wo sie für die behaupteten Verfolger jederzeit leicht greifbar gewesen ist. Die Männer seien in dieser Zeit auch mehrmals wieder in die Wohnung der BF gekommen.

 

Es sei auch nicht glaubhaft, dass die beiden Kinder die von der BF angegebenen 6 bis 7 Durchsuchungen der Wohnung nicht mitbekommen hätten bzw. über den Grund der Ausreise von der BF nicht informiert worden wären. Die Tochter sei bereits volljährig und könne davon ausgegangen werden, dass sie sich nach dem Grund der Ausreise erkundigt habe. Beide Kinder gaben dazu aber nur an, dass ihr Vater im Dezember 2003 mit unbekannten Männern weggegangen sei und sie ihn bis zur Ausreise nicht mehr gesehen hätten. Damit konfrontiert habe die BF versucht dadurch glaubwürdig zu erscheinen, dass sie angab, die Kinder seien nicht immer zu Hause gewesen.

 

Es sei auch unglaubwürdig, wenn die BF angab, dass sie bei Verwandten nicht Schutz suchen konnte, weil sie diesen keine Probleme bescheren wollte. Umgekehrt habe sie nämlich angegeben, die Tasche bei Verwandten versteckt zu haben, obwohl ihr durch die Worte ihres Ehegatten bewusst sein musste, dass die Tasche einen brisanten Inhalt hat und daraus Schwierigkeiten entstehen könnten.

 

Überdies habe die BF ihr Vorbringen nach erfolgter Übersetzung der Niederschrift noch gesteigert, indem sie angab, dass ihr die Männer mit der Ermordung der Kinder gedroht hätten, wenn sie das Versteck nicht nenne. Jeder Asylwerber würde wohl die Gelegenheit nutzen eine derart schwerwiegende Drohung sofort bekannt zu geben. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die BF als Mutter diese Drohung zunächst vergessen habe.

 

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien traf das Bundesasylamt Feststellungen über die damals aktuelle politische Situation, staatliche Repressionen und Repressionen Dritter, Sicherheitsbehörden und Strafverfolgung, Menschenrechtslage und Rückkehrsituation.

 

Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass der von der BF vorgebrachte Sachverhalt in seiner Gesamtheit als nicht glaubhaft zu beurteilen gewesen sei, womit ein asylrelevanter Sachverhalt als Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 7 AsylG 1997 nicht habe festgestellt werden können.

 

Da auch keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme eine Zuerkennung aufgrund des Familienverfahrens ebenso wenig in Betracht.

 

Auch könne nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG ausgegangen werden und kam eine subsidiäre Schutzgewährung aus dem Titel des Familienverfahrens ebenso nicht in Betracht.

 

Im Hinblick auf Spruchpunkt III wurde ausgeführt, dass die BF über keinen gültigen Einreise- bzw. Aufenthaltstitel für Österreich bzw. für den Schengen-Raum verfüge. Darüber hinaus verfüge sie auch über keinen weiteren über das Asylverfahren hinausgehenden Aufenthaltsstatus. Es liege auch kein Familienbezug zu einer in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten Person vor. Aufgrund dieser Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung dringend zur Erreichung der in Art. 8 EMRK genannten Ziele geboten sei. Es seien auch keine weiteren Umstände ersichtlich, die für eine gegenteilige Entscheidung zu ihren Gunsten sprechen würden.

 

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 29.3.2005 innerhalb offener Frist Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

 

Im Wesentlichen wurden nur allgemeine rechtliche Ausführungen getätigt und wiederholt, dass die BF armenische Staatbürgerin sei.

 

Mit Schriftsatz vom 18.1.2008 wurde im Wesentlichen Folgendes ergänzend ausgeführt: Die BF befinde sich seit November 2004 wegen PTBS in Behandlung und sei latent suizidgefährdet. Einer Psychotherapeutin habe sie anvertraut, dass sie 2003 von 3 Männern vergewaltigt worden sei, die Informationen über den Ehegatten und die Dokumente haben wollten. Aus Scham habe sie dies vor dem BAA nicht angegeben, weil Organwalter und Dolmetsch nicht ihrem Geschlecht angehört hätten. Bereits bei dieser Einvernahme hätten sich nämlich Hinweise auf sexuelle Übergriffe ergeben, die nicht protokolliert worden seien. Der zuständige Organwalter habe es demnach unterlassen, den maßgeblichen Sachverhalt ordnungsgemäß zu ermitteln. Protokolliert sei nur worden, was der Einvernehmende für notwendig erachtet habe. Insbesondere ab der Befragung der BF zu den Vorfällen in Zusammenhang mit der Verbringung und Misshandlung durch unbekannte Männer hätte die Einvernahme durch eine Person weiblichen Geschlechts fortgesetzt werden müssen, sodass ein Verfahrensfehler vorliege. Ebenso sei auf den Gesundheitszustand der BF bei der Einvernahme nicht eingegangen worden, weshalb die Einholung eines Gutachtens aus dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie beantragt werde.

 

Die BF sei ebenso wie ihre bereits verstorbenen Eltern in Aserbaidschan geboren und erst im Alter von 4 oder 5 Jahren nach Armenien gekommen. 1982 habe sie einen aserbaidschanischen Staatsbürger geheiratet und habe auch in Aserbaidschan gelebt. 1989 sei die Familie nach Georgien geflohen. 1990 und 1991 sei die Familie in die Ukraine übersiedelt. Von 1991 bis 1996 habe sie in der Umgebung von Moskau gewohnt, von 1996 bis 2004 in der Ukraine. Die Familie der BF sei dort aber nie angemeldet gewesen und habe dort ein Restaurant betrieben. 2003 sei die BF in der Ukraine vergewaltigt worden, wodurch sie leidvoll erfahren habe, dass sie in der Ukraine nicht geduldet werde.

 

Im Fall einer Rückkehr stünde der BF keine adäquate Behandlungsmöglichkeit zur Verfügung. Es bestehe die Gefahr einer schwerwiegenden Retraumatisierung. Nach dem "European Obervatory on Health Systems Policies 2006" bestünden erhebliche Defizite in der Betreuung psychisch Kranker in Armenien, auch erforderliche Medikamente stünden nicht zur Verfügung. Außerdem würde die BF als allein stehende Frau keine ausreichende Unterkunft und Verpflegung finden.

 

Die BF sei staatenlos und nie in Armenien, Aserbaidschan, Georgien oder in der Ukraine gemeldet gewesen, weshalb sie weder Sozialhilfe noch ärztliche Versorgung bekäme, da dies armenischen Staatsbürgern vorbehalten sei. Der BF sei bei einer Rückkehr die Lebensgrundlage entzogen, da sie zur sozialen Gruppe der allein stehenden Frauen gehöre.

 

Der Ehegatte der BF sei in Holland anerkannter Flüchtling.

 

Mit Schriftsatz vom 1.7.2008 führte die BF weiters aus, dass ihr Ehegatte in Holland anerkannter Flüchtling sei und daher aufgrund der humanitären Klausel Holland für die Prüfung ihres Asylantrages zuständig sei. Dem stehe hinsichtlich der Kinder auch deren zwischenzeitig eingetretene Volljährigkeit nicht entgegen. Daran ändere auch der bereits erfolgte Ablauf der 3-Monatsfrist nichts. Vorgelegt wurden aus einem holländischen Asylverfahren stammende Kopie betreffend einen gewissen " XXXX, StA. Aserbaidschan".

 

Mit Schriftsatz vom 5.3.2009 wurden diverse Arztbriefe, Befunde, etc. vorgelegt.

 

Mit Schriftsatz vom 5.6.2009 wurde mitgeteilt, dass die Namen der Kinder richtig auf XXXX, und XXXX, lauten würden. Es werde beantragt, die Namen richtig zu stellen.

 

Am 31.7.2009 zeigte der Beschwerdeführervertreter die Vollmachtsauflösung an.

 

Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 28.10.2010 wurden den Verfahrensparteien die aktuellen Länderfeststellungen zu Armenien übermittelt und ihnen die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen 2 Wochen schriftlich Stellung zu nehmen. Die BF wurde weiters aufgefordert, innerhalb der genannten Frist auch allfällige Änderungen ihrer persönlichen Verhältnisse seit der letzten Einvernahme vor dem BAA bekannt zu geben. Weiters wurde sie aufgefordert, allenfalls aktuelle Befunde und Originalnachweise für ihre aserbaidschanische Abstammung und die behauptete Ehe mit der o. a. Person vorzulegen. Das BAA gab keine Stellungnahme ab.

 

Mit Schriftsatz vom 11.11.2010 zeigte der bisherige Rechtsvertreter neuerlich seine Bevollmächtigung an und behauptete nunmehr, die BF und ihre Kinder seien Staatsbürger von Aserbaidschan. Vorgelegt wurden aktuelle Befunde sowie Unterlagen zur Integration der BF und ihrer Kinder. Die Kinder seien noch nie in Armenien gewesen und hätten dorthin auch keinen Bezug.

 

Der Rechtsvertreter der BF führte mit Schriftsatz vom 16.11.2010 neben weiteren Wiederholungen und allgemeinen rechtlichen Ausführungen im Wesentlichen zur behaupteten Integration der BF und ihrer Kinder aus und bezog sich dabei auf die vorgelegten im Akt befindlichen Unterlagen. Hinsichtlich des angeblichen Ehemannes wurden wieder nur die bereits im Akt befindlichen Kopien vorgelegt. Eine Vorlage einer Heirats- oder Geburtsurkunde der BF unterblieb neuerlich.

 

Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

 

Basierend auf dem Ergebnis des Beweisverfahrens sind folgende

Feststellungen zu treffen:

 

Die Beschwerdeführerin:

 

Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine im Herkunftsstaat der Volksgruppe der Armenier angehörige armenische Staatsbürgerin, die sich zum christlichen Glauben bekennt. Die BF ist eine mobile, arbeitsfähige Frau mit einer - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage.

 

Die BF ist seit 7 Jahren im Bundesgebiet aufhältig. Mit der BF befinden sich ihre beiden volljährigen Kinder, beide ebenfalls Asylwerber, im Bundesgebiet.

 

Bei der BF besteht eine posttraumatische Belastungsstörung. Aufgrund eines Karzinoms erfolgte 2008 eine beidseitige Brustamputation mit anschließender Chemotherapie.

 

Die Identität der Beschwerdeführerin steht nicht fest.

 

Die Lage im Herkunftsstaat Armenien:

 

Justiz

 

Die Judikative wird in der armenischen Verfassung in Kapitel 6,

Artikel 91-103 beschrieben. Die Rechtsprechung erfolgt ausschließlich in Gerichtshöfen in Übereinstimmung mit der Verfassung und den Gesetzen (Artikel 91). Die Unabhängigkeit der Gerichte wird in der Verfassung garantiert (Artikel 94).

 

Im Jahr 2008 wurde das Gerichtssystem neu organisiert. Neben den spezialisierten Gerichten (Zivilrechts-, Strafrechts und Verwaltungsgerichtshöfe) gehören auch die Gerichtshöfe der allgemeinen Rechtsprechung zur ersten Instanz. Die Berufungsgerichte sind der Appellationsgerichtshof für Zivilrechtssachen und jener für Strafrechtssachen. Die höchste Instanz ist der Kassationshof - ausgenommen für Verfassungsrecht, hier ist der Verfassungsgerichtshof zuständig.

 

Die Verfassung definiert auch die Bildung und die Aktivitäten des Justizrates. Der Rat besteht aus neun Richtern, die in einer geheimen Wahl für eine Zeitspanne von fünf Jahren von der Generalversammlung der Richter der Republik Armenien gewählt werden. Zusätzlich werden zwei Gelehrte der Rechtswissenschaften vom Präsidenten der Republik eingesetzt, zwei von der Nationalversammlung. Die Sitzungen des Justizrates werden vom Vorsitzenden des Kassationshofes geleitet, jedoch hat dieser kein Stimmrecht (Artikel 94.1).

 

Die Richter und Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes sind unabsetzbar, außer in Übereinstimmung mit der Verfassung. Sie können ihre Tätigkeiten bis zum 65. Lebensjahr ausführen. Weiters dürfen sie nicht verhaftet werden, ausgenommen es liegt eine Bewilligung des Justizrates bzw. des Verfassungsgerichtshofes vor. Sie dürfen sich auch weder politisch betätigen noch andere bezahlte Tätigkeiten ausüben, ausgenommen wissenschaftliche, pädagogische oder kreative Arbeiten (Artikel 97, 98).

 

(BAA-Analysen der Staatendokumentation (Simone Langanger):

Justizsystem in Armenien, 31.5.2010;

http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1275649303_baa-analy-justizsystem-armenien-2010-04-as.doc Zugriff 8.7.2010)

 

Das Gesetz gewährt eine unabhängige Justiz, jedoch verblieben die Gerichte in der Regel unter politischem Druck der Exekutive und Korruption war ein ernstzunehmendes Problem.

 

Es gibt Gerichte der allgemeinen Rechtssprechung erster Instanz, spezialisierte Gerichte der ersten Instanz (Zivil- und Strafrecht), ein Verwaltungsgericht, Berufungsgerichte für Zivil- und Strafrechtssachen, einen Kassationsgerichtshof und ein Verfassungsgericht.

 

(US DOS - US Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009 Armenia, 11.3.2010)

 

Reformen im Justizbereich wurden auch 2009 weiter verfolgt. Im April 2009 wurde ein strategischer Aktionsplan für die Einführung von Justizreformen 2009-2011 angenommen. Es gab 2009 nennenswerte Fortschritte in der Erhöhung der Gehälter für Richter, trotzdem bleibt die Unabhängigkeit der Richter Grund zur Sorge. Insgesamt muss Armenien noch mehr Anstrengungen unternehmen, um eine korrekte Vollstreckung der Gesetze zu gewährleisten.

 

(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2009; Progress Report Armenia [SEC(2010) 516] 12.5.2010)

 

In der Verfassung ist die Gewaltenteilung festgelegt. Sie sicherte in der Vergangenheit jedoch kein wirkliches Gleichgewicht zwischen den drei Staatsgewalten. Der direkt gewählte Präsident verfügte über überproportionale Macht, die weder durch die Legislative noch durch die Judikative effektiv ausgeglichen wurde. Einfachgesetzliche und vor allem Verwaltungsvorschriften stammen, ebenso wie die Behörden, zum Teil noch aus der sowjetischen Zeit. In der Praxis kann von einer klaren Trennung der Gewalten nicht gesprochen werden. Die Gewaltenteilung wurde durch die 2005 per Volksabstimmung angenommenen Verfassungsänderungen jedoch gestärkt: Der Präsident kann nunmehr weder den Ministerpräsidenten eigenmächtig entlassen, noch kann er das Parlament eigenmächtig auflösen - dies bedeutet eine Stärkung der Unabhängigkeit des Parlaments, aber auch der Regierung. Vor der Verfassungsänderung konnte der Präsident das Parlament unter Drohung der Auflösung zum Misstrauensvotum nötigen. Bei der Volksabstimmung kam es zu massiven Wahlfälschungen.

 

Die Unabhängigkeit der Gerichte (Artikel 94 und 97 der Verfassung) wird durch Nepotismus, finanzielle Abhängigkeiten und die weit verbreitete Korruption in der Praxis eingeschränkt. Verfahrensgrundrechte wie rechtliches Gehör und Verteidigung durch Personen des Vertrauens werden gewährt (vgl. Artikel 39 bis 43 der Verfassung). Die Verfassung enthält einen ausführlichen modernen Grundrechtsteil (Artikel 8 und 14 bis 43) mit vielen sozialen Grundrechten. Allerdings bestehen erhebliche Einschränkungsmöglichkeiten (Art. 44 und 45) insbesondere durch den Präsidenten, dem die Verfassung weitgehende Vollmachten (Notverordnungsrecht nach Art. 55 Abs. 14) einräumt.

 

Das zivil- und strafrechtliche Gerichtssystem besteht aus drei Instanzen; daneben existiert ein Verwaltungsgericht (Spezialisierung nur in der Eingangsinstanz) und das Verfassungsgericht. Der Kreis der Antragsberechtigten vor dem Verfassungsgericht wurde im Rahmen der Verfassungsänderungen des Jahres 2005 stark erweitert. Nunmehr kann sich jeder Bürger mit Fällen, die höchstinstanzlich entschieden wurden, an das Verfassungsgericht wenden.

 

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 11.8.2009)

 

Der Justizrat schlägt Kandidaten für das Richteramt vor, die dann vom Präsidenten ernannt werden. Der Präsident hat dadurch noch immer einen großen Einfluss auf das Justizpersonal. Der Rat nominiert auch die Kandidaten für den Gerichtsvorstand auf allen drei Ebenen und den dazugehörigen Kammern. Der Präsident und die Nationalversammlung ernennen jeweils zwei Kandidaten für den Justizrat; die Generalversammlung der Richter wählt die übrigen neun Mitglieder in einer geheimen Abstimmung.

 

Angeklagte, Strafverteidiger und die geschädigte Partei haben das Recht, gegen ein Gerichtsurteil in Berufung zu gehen. Richter gewähren normalerweise - nach Anfrage - dem Strafverteidiger zusätzliche Zeit, um einen Fall vorzubereiten. Die Unschuldsvermutung ist zwar per Gesetz vorgeschrieben, jedoch wurde dieses Recht von Zeit zu Zeit verletzt.

 

(US DOS - US Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009 Armenia, 11.3.2010)

 

Sicherheitsbehörden

 

Die nationale Polizei ist für die innere Sicherheit verantwortlich, während der Nationale Sicherheitsdienst (NSD) für die nationale Sicherheit, nachrichtendienstliche Aktivitäten und Grenzkontrollen zuständig ist. Die Leitungspositionen in beiden Organisationen werden vom Präsidenten ernannt. Der Polizei und dem NSD mangelt es an Ausbildung, Ressourcen und an etablierten Strukturen zur Umsetzung von Reformen oder zur Vorbeugung von Misshandlungsfällen. Gefangene berichteten, dass Exekutivbehörden wenig unternahmen, um bei Anschuldigungen von Misshandlungen zu ermitteln. Infolgedessen blieb Straffreiheit ein ernstzunehmendes Problem.

 

(US DOS - US Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009 Armenia, 11.3.2010)

 

Die Polizei ist ebenso wie der Nationale Sicherheitsdienst (NSD) direkt der Regierung unterstellt, aber der Präsident ernennt die Behördenleiter. Für die Wahrung der nationalen Sicherheit, Nachrichtendienst und Grenzschutz ist der Nationale Sicherheitsdienst zuständig, dessen Beamte auch Verhaftungen durchführen dürfen. Es besteht eine klare Trennung zwischen beiden Organen. Hin und wieder treten aber Kompetenzstreitigkeiten auf, z. B. wenn ein vom NSD verhafteter Verdächtiger ebenfalls von der Polizei gesucht wird.

 

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 11.8.2009)

 

Das OSZE Büro in Eriwan unterstützte die armenische Regierung bei der Verstärkung der Maßnahmen gegen Menschenhandel, unter anderem durch Vorschläge, gesetzliche Vorkehrungen für den Schutz von Opfern von Menschenhandel, die als Zeugen aussagen, oder in einem weiteren Sinn Zeugenstatus genießen, einzuführen.

 

Im März 2007 veröffentlichte das OSZE Büro in Eriwan eine Studie mit dem Titel "Trafficking in Human Beings in the Republic of Armenia:

An Assessment of current Responses" von Hana Snajdrova und Blanka Hancilova. Die Studie betonte, dass im Sommer 2006 die Regierung von der Nationalversammlung die Koordination ihrer Bestrebungen mit dem Justizministerium forderte, das früher der Nationalversammlung die Adaptierung der Strafprozessordnung vorlegte, unter anderem mit Änderungen zu Opfer- und Zeugenschutz. Diese wurden mit Unterstützung des OSZE Büros in Eriwan entwickelt. Das Paket wurde im Mai 2006 adaptiert.

 

Die Studie bezieht sich auf Kapitel 12, Art. 98 und 98.1 der Zivilprozessordnung als Teil des Pakets, das in Kooperation mit dem OSZE Büro in Eriwan konzipiert wurde. Ungeachtet dieser Änderungen führt die Studie die folgenden großen Mängel bezüglich Zeugenschutzes aus: Die aktuelle Version der Strafprozessordnung beschränkt den Schutz nur auf Opfer, auf Zeugen, die im Strafprozess involviert sind und deren enge Verwandten, doch dehnt sich der Schutz nicht auf andere Personen aus, die am Strafprozess teilnehmen. Momentan verlangt die Strafprozessordnung, dass die Behörden anfangs mit einer offiziellen Warnung auf die Bedrohung von Opfern oder Zeugen antworten, eine Maßnahme, die wenig dazu tut, derartige Drohungen zu beenden, während die Sicherheit der Opfer und Zeugen untergraben wird.

 

Artikel 98 und 98.1 wurden in die Strafprozessordnung als einzige Vorkehrungen in den armenischen Gesetzen zum Thema Zeugenschutz eingeführt. Besonders Artikel 98 gewährt den Schutz des Zeugen und der Mitglieder seiner/ihrer Familie, wenn der Zeuge einen schriftlichen Antrag einbringt und dem Antrag durch die Institution, die den Strafprozess durchführt, stattgegeben wird. Artikel 98.1 gewährt die Mittel des Schutzes, wie Warnung der Person, die den Zeugen bedroht, Datenschutz, Änderung des Arbeitsplatzes des Zeugen, Anhörungen hinter verschlossenen Türen, Aufzeichnung der Anrufe der Person, die den Zeugen bedroht usw.

 

Folglich ist es möglich, zwei Leistungen des OSZE Büros in Eriwan herauszuheben:

 

1) Die oben erwähnte Studie, in der das Thema Menschenhandel und Zeugenschutz mit einer Reihe von Empfehlungen vorangebracht wurde, um von den armenischen Behörden berücksichtigt zu werden;

 

2) Änderungen der Strafprozessordnung, die Zeugenschutz vorsehen.

 

Nichtsdestotrotz sollte man mit der OSZE Schlussfolgerung einverstanden sein, dass der relevante Artikel nur beschränkte Auswirkung hat und möglicherweise sogar kontraproduktiv ist. Dies ist der erste Mangel. Der zweite ernstzunehmende Mangel ist, dass das Gesetz in der Praxis sehr beschränkt durchgeführt wird. Um gemäß den Anforderungen des Gesetzes zu leben, sind finanzielle und materielle Mittel nötig, die die armenische Regierung in Anbetracht der akuten sozioökonomischen Probleme, die als erste Priorität bekämpft werden müssen, kaum zur Verfügung hat.

 

Zusammenfassend sollte gesagt werden, dass nach der Änderung der Strafprozessordnung zum Zeugenschutz im Jahr 2006 keine weitere gesetzliche Verbesserung in diesem Bereich stattgefunden hat. Die weitere OSZE Beteiligung zu diesem Thema deckt Empfehlungen zu Gesetzesänderungen aus Sicht der Opfer des Menschenhandels.

 

(Anfragebeantwortung des Sachverständigen für Armenien per Email vom 19.12.2009)

 

Polizeigewalt / Folter

 

Die Verfassung verbietet die Anwendung von Folter. Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass auf dem Gebiet der Republik Armenien landesweit systematisch Folter praktiziert wird.

Menschenrechtsorganisationen berichten aber immer wieder von Fällen, in denen es bei Verhaftungen oder Verhören zu Folterungen gekommen sein soll. Diese Praktiken sind jedoch im Vergleich mit der Zeit kurz nach der Unabhängigkeit Armeniens stark zurückgegangen. Folteropfer können den Rechtsweg nutzen. Abgesehen davon gibt es allerdings keinen Mechanismus, Folterverdachtsfälle gegenüber Beamten zu untersuchen, da beispielsweise Dienstaufsichtsbeschwerden nicht vorgesehen sind.

 

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 11.8.2009)

 

Fälle von Folter und Misshandlung in Gefängnissen und durch die Polizei wurden auch 2009 berichtet, vor allem in Verbindung mit den Ausschreitungen vom März 2008 [damalige Präsidentschaftswahl], gegenüber Wehrpflichtigen, in Hafteinrichtungen und in Polizeistationen. Es gibt keine verfügbaren Daten in Bezug auf Folter und Misshandlung und die wenigen Untersuchungen von Misshandlungsvorwürfen bleiben Grund zur Sorge. Armenien unternahm weiter Schritte in Richtung der Implementierung des optionalen Protokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (OPCAT). Armenien legte einen ersten Bericht zur Implementierung von OPCAT im Dezember 2009 vor.

 

(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2009; Progress Report Armenia [SEC(2010) 516] 12.5.2010)

 

Obwohl Folter und unmenschliche Behandlung gesetzlich verboten sind, wird von Sicherheitskräften immer wieder Gewalt angewandt, v. a. bei Verhaftungen und Verhören während der Haft Haft. Die meisten der Fälle werden aus Angst vor Vergeltung nicht offiziell gemeldet.

 

(US DOS - US Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009 Armenia, 11.3.2010)

 

Menschenrechtsorganisationen

 

In Armenien sind zahlreiche Menschenrechtsorganisationen registriert. Mit Menschenrechtsfragen beschäftigt sich ebenfalls sehr intensiv die internationale Gebergemeinschaft. Vertreter der Menschenrechtsorganisationen haben Zugang zu Medien, Behörden und Vertretern internationaler Organisationen. Das Auswärtige Amt hat keine Behinderungen von Menschenrechtsorganisationen beobachtet.

 

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 11.8.2009)

 

In Armenien waren 2009 über 4000 Nichtregierungsorganisationen registriert, davon waren 3200 öffentliche Organisationen und über 600 Stiftungen. Obwohl das rechtliche und politische Umfeld grundsätzlich positiv für NGOs ist, sind die Anforderungen für eine Registrierung mühsam und zeitraubend und nur ca. ein Viertel der Organisationen arbeiten aktiv.

 

Die Aktivitäten von Nichtregierungsorganisationen werden von drei Gesetzen reguliert:

 

das Gesetz für öffentliche Organisationen

 

das Wohltätigkeitsgesetz

 

das Stiftungsgesetz

 

Die meisten NGOs sind in Jerewan und den größeren Städten im Norden des Landes situiert und sie sind zu einem großen Teil auf ausländische Spenden angewiesen. Viele dieser Organisationen kümmern sich um politische Themen, die in anderen Ländern normalerweise von politischen Parteien bearbeitet werden.

 

NGOs beschäftigen sich vor allem mit Themen wie Menschenrechte, Staatstätigkeit, Charity und Sozialarbeit, Medien, Umwelt, Jugend, Gesundheit und familiäre Angelegenheiten. Das soziale Ansehen von zivilgesellschaftlichen Akteuren ist sehr hoch und sie haben großen Einfluss auf die öffentliche Meinung. 2009 waren NGOs in Diskussionen über legislative Änderungen eingebunden. Behörden sehen NGOs manchmal als feindliche Akteure oder auch als politische Konkurrenten an, jedoch schützt diese Aktivisten ihre Reputation in der Gesellschaft und im Westen.

 

(FH - Freedom House: Nations in Transit 2010, 29.6.2010)

 

Ombudsmann

 

Seit 2003 existiert in Armenien das Amt des Ombudsmannes. Anfangs wurde das Amt vor allem in Hinblick auf die Forderungen des Europarates geschaffen.

 

Laut Artikel 83.1 der armenischen Verfassung in der Fassung von 2005, wird der Ombudsmann von der Nationalversammlung für sechs Jahre von mindestens 3/5 der Abgeordneten gewählt. Der Ombudsmann ist unabhängig und genießt Immunität.

 

Im Jahr 2008 konnten die Tätigkeiten und die Unabhängigkeit der Institution des Ombudsmannes ausgeweitet werden. Der Ombudsmann untersuchte Fälle von Folter, soziale Themen, Militärdienstalternativen und Militärdienst für Minderheiten - im Einklang mit den Empfehlungen des Europäischen Rates. Der Ombudsmann wurde auch ermächtigt, sich mit Beschwerden in Bezug auf das Militär auseinanderzusetzen.

 

Ein weiterer wichtiger Punkt bei den Aktivitäten des Ombudsmannes ist der Schutz der persönlichen Freiheit. Für den Ombudsmann ist der Schutz der persönlichen Freiheit gegen willkürliche Handlungen seitens des Staates, eines der grundlegendsten Menschenrechte. Im Jahr 2008 gab es laut Dr. Harutyunyan mehr Beschwerden in Bezug auf Verletzung des Rechts auf Schutz der persönlichen Freiheit als in den Vorjahren. Die vermehrten Beschwerden sind für ihn Anlass zur Sorge, jedoch könnte es auch möglich sein, dass die Zahlen deshalb höher sind, weil sich mehr Menschen trauen, ihr Recht über den Ombudsmann einzufordern.

 

Jedes Individuum, ungeachtet seiner ethnischen Herkunft, Geschlecht, Staatsbürgerschaft, Wohnort, Rasse, Alter, politischer oder anderer Zugehörigkeit und Tätigkeiten, kann eine Beschwerde einbringen. Der Ombudsmann hat, unter anderem, folgende Möglichkeiten:

 

er kann ohne Einschränkungen jegliche öffentliche Einrichtung oder Organisation besuchen (zB militärische Einheiten, Justizvollzugsanstalten, Untersuchungshafteinrichtungen und Strafanstalten)

 

er kann alle notwendigen Unterlagen, Dokumente und Erklärungen von jeglicher (staatlicher oder lokal verwalteter) Einrichtung, die mit einem Fall in Zusammenhang stehen, verlangen

 

Eine Beschwerde kann schriftlich oder mündlich eingebracht werden. Sie kann persönlich, per Post, per Fax oder per Email an folgende Adresse ergehen:

 

375002, Yerevan, Pushkin St. 56a

 

Tel.: (37410) 537651

 

ombuds@ombuds.am

 

Wichtige Informationen für den Ombudsmann sind der volle Name, die Adresse und eine genaue Beschreibung des Vorfalls und - wenn vorhanden - so viele Unterlagen in Bezug auf den Vorfall wie möglich. Anonyme Beschwerden werden nicht behandelt.

 

Es gibt einen wöchentlichen Empfangstag, und Menschen, die schon eine Beschwerde eingebracht haben, können sich im Vorhinein für einen Termin registrieren lassen.

 

Der Ombudsmann kann auch selbstständig tätig werden, wenn ihm Informationen über massive Verletzungen der Grund- und/oder Menschenrechte vorliegen, Themen von herausragender sozialer Wichtigkeit, oder auch Verletzungen von Rechten von Personen, die nicht selbst tätig werden können.

 

Nachdem der Ombudsmann eine Beschwerde erhält, läuft das Prozedere wie folgt ab:

 

er kann eine Untersuchung anordnen

 

er erklärt dem/der Beschwerdeführer/in Möglichkeiten zum Schutz seiner/ihrer Rechte

 

mit Einverständnis des/der Beschwerdeführers/in kann der Ombudsmann die Beschwerde an die entsprechenden Behörden weiterleiten, um das Problem zu lösen

 

er kann eine Beschwerde abweisen

 

Folgende Arten der Beschwerde werden vom Ombudsmann nicht untersucht:

 

wenn - aus der Sicht des Ombudsmannes - die Verletzung der Menschenrechte nicht schwerwiegend genug war

 

während eines laufenden Gerichtsverfahrens, oder Situationen, die nur durch gerichtliche Mittel zu lösen sind

 

Situationen, in denen Behörden oder Organisationen und deren Mitarbeiter, die nicht mit der Regierung in Verbindung stehen involviert sind

 

Sobald der/die Beschwerdeführer/in bei Gericht Klage erhebt, stellt der Ombudsmann seine Untersuchung ein

 

anonyme Beschwerden

 

Man muss weder mit strafrechtlichen oder administrativen Maßnahmen, noch mit Diskriminierung rechnen, wenn man eine Beschwerde eingebracht hat.

 

(BAA-Analysen der Staatendokumentation (Simone Langanger):

Justizsystem in Armenien, 31.5.2010;

http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1275649303_baa-analy-justizsystem-armenien-2010-04-as.doc Zugriff 8.7.2010)

 

Das Institut einer Ombudsperson für Menschenrechte wurde durch die Verfassungsänderung im November 2005 eingeführt. Sowohl der derzeitige Ombudsmann als auch seine Vorgängerin haben sich das Vertrauen der Bevölkerung erworben und konnten viele Fälle erfolgreich bearbeiten. Der derzeitige Ombudsmann sieht sich aufgrund seines Bemühens um Objektivität und der Tatsache, dass er sowohl Fehler und Missstände seitens Regierung als auch Opposition für ihr Verhalten kritisiert, teilweise heftiger Kritik von beiden Seiten ausgesetzt.

 

Die nationalen Einrichtungen zum Schutze der Menschenrechte sind Gerichte und die Ombudsperson für Menschenrechte. Nach den 2005 erfolgten Verfassungsänderungen kann auch jeder Bürger Fälle, die höchstinstanzlich entschieden wurden, vor das Verfassungsgericht bringen. Der derzeitige Ombudsmann und seine Vorgängerin haben sich das Vertrauen der Bevölkerung erworben und zur Verbesserung der Menschenrechtslage beigetragen.

 

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien; 11.8.2009)

 

Der Ombudsmann ist zuständig für die Verteidigung der Menschenrechte und schützt diese gegen Missbrauch von nationalen, regionalen und lokalen Beamten. Im ersten Halbjahr 2009 gingen 2 602 Beschwerden im Büro des Ombudsmannes ein, davon konnten 42 Fälle gelöst werden und 94 Personen erhielten Entschädigungen.

 

(US DOS - US Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009 Armenia, 11.3.2010)

 

Grundversorgung/Wirtschaft

 

Von 1994 bis 2008 wuchs die armenische Wirtschaft ohne Unterbrechungen, in den Jahren 2001 bis 2007 durchschnittlich 13% pro Jahr, erreichte allerdings erst im Jahre 2004 wieder den Stand von 1990.

 

Erste Auswirkungen der Finanzkrise führten zu einer Verminderung des BIP-Wachstums im Jahre 2008 auf 6,8%, nach Schätzungen von Regierung und IWF könnte die armenische Wirtschaft 2009 um 15% schrumpfen.

 

Bereits im ersten Quartal 2009 führte das gleichzeitige und signifikante Abfallen von Exporten, Rücküberweisungen, Direktinvestitionen und privaten Kapitalzuflüssen zu einem akuten und hohen Zahlungsbilanzdefizit Armeniens. Die erforderlich gewordene Freigabe des Wechselkurses des Dram führte Anfang März zu einer Abwertung von gut 20%. Kredite durch IWF, Weltbank, Russland und anderen Gebern über zusammen mehr als 2 Mrd. Euro wurden bereits bewilligt.

 

Einer der Gründe für den Einbruch von Rücküberweisungen, Direktinvestitionen und privaten Kapitalzuflüssen sind die Auswirkungen der Krise in Russland. Die armenische Diaspora dort umfasste bislang bis zu ca. 2 Millionen Menschen, darunter viele Arbeitsmigranten, die traditionell Geld, meist für den privaten Konsum, an ihre Familien in Armenien übersandt hatten.

 

(AA - Auswärtiges Amt: Länder- und Reiseinformationen: Armenien, Stand Oktober 2009

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Armenien/Wirtschaft.html, Zugriff 13.7.2010)

 

In Armenien ist ein breites Warenangebot in- und ausländischer Herkunft vorhanden. Auch umfangreiche ausländische Hilfsprogramme tragen zu Verbesserung der Lebenssituation bei. Die Gas- und Stromversorgung ist gewährleistet. Immer mehr Haushalte werden an die Gasversorgung angeschlossen. Leitungswasser steht dagegen, insbesondere in den Sommermonaten in manchen Gegenden, auch in einigen Vierteln der Hauptstadt, nur stundenweise zur Verfügung. Die Wasserversorgung wird jedoch laufend verbessert.

 

Ein nicht geringer Teil der Bevölkerung ist nach wie vor finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch humanitäre Organisationen sicherzustellen. Ansonsten überwinden viele, auch durch die traditionellen Familienbande, Versorgungsschwierigkeiten. Ein Großteil der Bevölkerung wird finanziell und durch Warensendungen von Verwandten im Ausland unterstützt.

 

Das Existenzminimum beträgt in Armenien (wie auch in Berg-Karabach) 36.000 Dram (derzeit ca. 75 Euro), der offizielle Mindestlohn 25.000 Dram im Monat. Das durchschnittliche Familieneinkommen ist dagegen mangels zuverlässiger Daten nur schwer einzuschätzen. Der Großteil der Armenier geht mehreren Erwerbstätigkeiten, dazu privaten Geschäften und Gelegenheitsjobs nach. Die sprichwörtliche Geschäftstüchtigkeit der Armenier ermöglicht es vielen, sich ein Zubrot zu verdienen. Die dabei erzielten Einkünfte lassen sich schwer beziffern, da sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer die Beträge niedriger angeben, als sie tatsächlich sind, um Steuerzahlungen zu umgehen. Die wirtschaftliche Lage führt nach wie vor dazu, dass viele Armenier das Land verlassen wollen. Der Migrationsdruck hält an, da ein Angleichen des Lebensstandards an westeuropäisches Niveau trotz hoher Wirtschaftswachstumsraten in Kürze nicht zu erwarten ist. Nach einem Bericht der schwedischen Migrationsbehörde sollen von 1991-2007 ca. 800.000-1.000.000 Armenier, meist als Arbeitsmigranten, ihr Land verlassen haben. Allein 2005 bis 2006 sollen nach Angaben einer armenischen NGO, die auch vom zuständigen Ministerium zitiert wird, bis zu 1.220.000 Menschen als Arbeitsmigranten das Land verlassen haben, davon 92,2 % in die Russische Föderation. 2008 wird von ca. 100.000 Migranten ausgegangen, darunter auch viele Hochqualifizierte wie IT-Spezialisten.

 

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 11.8.2009)

 

Medizinische Versorgung

 

Die primäre medizinische Versorgung ist größtenteils noch immer wie zu Sowjet-Zeiten organisiert. Diese Leistungen werden in der Regel entweder durch regionale Polikliniken oder ländliche Behandlungszentren/Feldsher-Stationen erbracht. Das Verhältnis der Ärzte pro Patient beträgt ein Arzt pro 1 200 bis 2 000 Einwohner und ein Kinderarzt für 700 bis 800 Kinder.

 

Es gibt 500 Behandlungszentren oder Feldsher-Stationen - eine in jeder Stadt. Die Dienstleistungen werden üblicherweise von Krankenschwestern geleitet und umfassen: Grundversorgung für Kinder und Erwachsene, Schwangerschaftsversorgung, Entwicklungsuntersuchungen bei Kindern, Verschreibung von Medikamenten, Erste Hilfe, 24-Stunden-Notfalldienst, Hausbesuche und Präventivdienste wie etwa Impfungen und einfache Gesundheitsaufklärung. Eine Gruppe von Dörfern kann durch ein gemeinsames Ambulatorium mit einem praktischen Arzt versorgt werden, der in der Lage ist, umfangreichere Behandlungen und Untersuchungen durchzuführen. Alle Fälle, die die Kapazitäten des ländlichen Gesundheitsnetzwerks übersteigen, werden an die regionalen Polikliniken oder direkt an ein Krankenhaus überwiesen.

 

Des Weiteren stehen 37 Polikliniken zur Verfügung, die noch aus dem vorherigen System der Bezirksverwaltungen stammen. Viele dieser Polikliniken beschäftigen Primärmediziner einschließlich Kinderärzte, praktische Ärzte und Geburtshelfer/Gynäkologen sowie Krankenschwestern und Hebammen. Die Kliniken bieten üblicherweise ambulante Pflege für Erwachsene und ältere Menschen. Zu den weiteren Leistungen zählen Wochenbett-, Geburts- und Vorgeburtspflege, Pädiatrie, grundlegende Untersuchungen und Verschreibung aller Medikamente sowie kleinere chirurgische Eingriffe. Die Kliniken bieten im Allgemeinen auch Atteste bei Erkrankungen, Rehabilitation, 24Stunden-Notdienste, Hausbesuche, Impfungen und Gesundheitsaufklärung. Präventivmaßnahmen werden auf verschiedene Weise angeboten. Impfprogramme werden seit langem erfolgreich in Klinken der medizinischen Grundversorgung angeboten und von dem epidemiologischen Gesundheitsnetzwerk überwacht.

 

Die sekundäre medizinische Versorgung wird von 37 regionalen Krankenhäusern und einigen der größeren Polikliniken mit speziellen ambulanten Diensten übernommen, während die tertiäre medizinische Versorgung größtenteils den staatlichen Krankenhäusern und einzelnen Spezialeinrichtungen in Eriwan vorbehalten ist. Darüber hinaus finden sich in der Hauptstadt sechs Kinder- und Mutterschaftskrankenhäuser. Die meisten Krankenhäuser sind staatlich. Derzeit bestehen vier private Krankenhäuser und ein teilweise privates Hospital. Des Weiteren gibt es ein privates Diagnosezentrum in Eriwan, das zu 80 % im privaten Sektor aktiv ist.

 

Die Regierung hat eine Neuausrichtung des Systems zur primären Gesundheitsversorgung als zentrale Komponente der Gesundheitsreform ausgemacht. Um die präventive und heilende Behandlung zu fördern und eine bessere Verwaltung zu ermöglichen, wurden Projekte zur Eindämmung von Magen- und Darmerkrankungen, akuter Atemwegsinfektionen und zum Schutz der Schwangerschaft in ein Projekt zur Reform der primären Gesundheitsversorgung integriert.

 

(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Armenien 2009, letztes Update 30.11.2009)

 

Die medizinische Versorgung ist in Armenien flächendeckend gewährleistet. Ein Gesetz über die kostenlose medizinische Behandlung im Gesundheitswesen besteht. Das Gesetz regelt den Umfang der kostenlosen ambulanten oder stationären Behandlung bei bestimmten Krankheiten und Medikamenten sowie zusätzlich für bestimmte sozial bedürftige Gruppen (inkl. Kinder, Flüchtlinge, Invaliden u. a.) und gilt ausschließlich für armenische Staatsangehörige und Flüchtlinge. Die Einzelheiten werden jedes Jahr per Gesetz festgelegt. Die Behandlung in der Poliklinik des Wohnbezirks ist grundsätzlich kostenlos.

 

Im Staatshaushalt sind für die medizinische Versorgung Mittel vorhanden, die auch kontinuierlich aufgestockt werden. Die Beträge, die den Kliniken zur Verfügung gestellt werden, reichen für deren Betrieb und die Ausgabe von Medikamenten gleichwohl nicht aus. Daher sind die Kliniken gezwungen, von den Patienten Geld zu nehmen. Da dies ungesetzlich ist, erhalten die Patienten keine Rechnungen.

 

Es ist in der Bevölkerung bisher nicht allgemein bekannt, in welchen Fällen das Recht auf kostenlose Behandlung besteht. Die entsprechenden Vorschriften werden de facto unter Verschluss gehalten. Sie sind zwar im Prinzip öffentlich, aber schwierig zu erhalten. Auch die Kliniken erhalten jeweils nur Auszüge aus den Vorschriften. Es erschienen jedoch auch in der Presse Artikel mit Informationen über die kostenlose Behandlung, und immer mehr Patienten bestehen erfolgreich auf diesem Recht.

 

Es besteht zwar die Möglichkeit, private Krankenversicherungen abzuschließen, aber der Großteil der Bevölkerung macht hiervon keinen Gebrauch, weil das Vertrauen fehlt. Nur wenige, in der Regel ausländische, Arbeitgeber schließen für ihre Mitarbeiter Krankenversicherungen ab. Trotz Krankenversicherung sind noch inoffizielle Zuzahlungen seitens der Patienten erforderlich.

 

Der Ausbildungsstand des medizinischen Personals ist zufriedenstellend. Die Ausstattung der Krankenhäuser und das technische Gerät sind zwar zum Teil mangelhaft, aber eine medizinische Grundversorgung ist gleichwohl gewährleistet. Es stehen in einzelnen klinischen Einrichtungen auch moderne Untersuchungsmethoden wie Ultraschall, Mammographie sowie Computer- und Kernspintomographie zur Verfügung. In staatlichen Krankenhäusern stammen diese Geräte in der Regel aus Spenden humanitärer Organisationen bzw. der Auslandsbevölkerung (Diaspora). In der Republik Armenien gibt es psychiatrische Abteilungen in den Krankenhäusern. Fachpersonal steht zur Verfügung.

 

Insulinabgabe an Diabetiker und Dialysebehandlung erfolgen im Prinzip kostenlos. Die Anzahl der kostenlosen Behandlungsplätze ist zwar beschränkt, aber gegen Zahlung ist eine Behandlung aber jederzeit möglich. Die Dialysebehandlung kostet ca. US$ 50 pro Sitzung. Selbst Inhaber kostenloser Behandlungsplätze müssen aber noch in geringem Umfang zuzahlen. Das republikanische Krankenhaus hat derzeit fünf neue Dialysegeräte in Reserve.

 

Die Behandlung von posttraumatischem Belastungssyndrom (PTBS) und Depressionen ist in Armenien auf gutem Standard gewährleistet und erfolgt kostenlos. Problematisch ist die Verfügbarkeit der Medikamente: Es sind nicht immer alle Präparate vorhanden. Gängige Medikamente sind in privaten und staatlichen Apotheken gegen entsprechende Bezahlung erhältlich. Für die Einfuhr von Medikamenten ist eine Genehmigung durch das Gesundheitsministerium erforderlich. Viele Medikamente werden in Armenien in guter Qualität hergestellt und zu einem Bruchteil der in Deutschland geforderten Preise verkauft. Importierte Medikamente, z. B. von Pharmafirmen wie Bayer (Deutschland), Gedeon Richter (Ungarn) oder Solvay (Belgien) sind überall erhältlich. Diese sind immer noch wesentlich billiger als identische Produkte derselben Hersteller in Deutschland.

 

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 11.8.2009)

 

Folgende medizinische Leistungen sind gratis, wenn man sozialversichert ist:

 

Primäre medizinische Versorgung für alle armenischen Einwohner:

 

Notfallversorgung

 

Der komplette Umfang an ambulanter medizinischer Versorgung/Poliklinik

 

Geburtshilfe

 

Situationen, die Reanimationsmaßnahmen bedürfen

 

Psychiatrische Versorgung

 

Bösartige Neoplasmen (Tumore)

 

Hämophilie

 

Aplastische Anämie

 

Infektionskrankheiten (Hepatitis, Tuberkulose, HIV/AIDS,...)

 

Bestimmte soziale gefährdete Gruppen, die berechtigt sind, ein umfassendes Paket an kostenloser ambulanter und stationärer Versorgung bekommen (ausgenommen Fälle, die besonders teure Technologien benötigen):

 

Empfänger von Programmen für hilfsbedürftige Familien

 

Behinderte Personen und Kinder

 

Soldaten und deren Familien; Kriegsveteranen; Familien von Soldaten, die im Dienst gestorben sind

 

Kinder unter 18 Jahren ohne elterliche Fürsorge

 

Kinder unter 7 Jahren

 

Medizinische Versorgung auf Zuzahlungsbasis:

 

2004 wurde eine einmalige Zuzahlung für die Bevölkerung, die nicht als sozial gefährdet gilt, eingeführt. Diese Zuzahlung gilt für bestimmte medizinische Leistungen, die im Leistungsgrundpaket (BBP - Basic Benefit Package) enthalten sind. Dies ist aber auf die Krankenhäuser in Jerewan beschränkt und es gibt Ausnahmen unter bestimmten Bedingungen (z.B. Krankheiten und Diagnosen, die - laut Anweisung vom Gesundheitsministerium - einen Krankenhausaufenthalt erfordern) und bestimmten Bevölkerungsgruppen (Pensionisten, gefährdete und bestimmte Bevölkerungsgruppen und Patienten, die vom Gesundheitsministerium, Arbeits- und Sozialministerium oder von den Provinzregierungen überwiesen wurden).

 

Alle anderen armenischen Staatsbürger müssen für die medizinische Versorgung, die nicht im Leistungsgrundpaket enthalten ist, bezahlen. Die kostenlose medizinische Versorgung im Rahmen der Sozialversicherung ist nur für armenische Staatsbürger vorgesehen.

 

Viele internationale NGOs sind derzeit in Armenien im Gesundheitsbereich tätig. Als Beispiele sind hier MSF (Médecins sans Frontières - Ärzte ohne Grenzen), Peace Corp, World Vision, Counterpart International etc. anzuführen. Diese Organisationen arbeiten mit lokalen NGOs zusammen. MSF (Belgien) arbeitet beispielsweise hauptsächlich im Bereich der psychischen Erkrankungen. Ende 2006 übergab MSF der lokalen NGO Mission Armenian drei von vier Tageszentren, die sich alle um Personen mit mentalen Problemen und deren Familien kümmern.

 

(Caritas International: Country Sheet Armenia, Jänner 2010)

 

In Armenien sind grundsätzlich alle gängigen Erkrankungen behandelbar. Ausgenommen hiervon sind schwierigere Transplantationen und auch Operationen nach einer Dialysebehandlung sind teils nicht möglich. Es gibt einige NGOs, die spezielle Programme für eine kostenlose Gesundheitsversorgung von Bedürftigen anbieten. Medikamentenkosten können auch teilweise vom Staat refundiert werden. Dies ist jedoch ein höchst bürokratischer und langwieriger Prozess. Letztlich hängt der tatsächliche Zugang zur medizinischen Versorgung von den finanziellen Möglichkeiten des Patienten ab.

 

(BAA - Bundesasylamt: Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1.11.2007)

 

Behandlung nach Rückkehr

 

Personen, die im Ausland um Asyl angesucht haben, haben in Armenien alleine aufgrund der Asylantragstellung mit keinen Sanktionen zu rechnen. Es gibt jedenfalls keinen entsprechenden Straftatbestand im armenischen Strafgesetzbuch.

 

(BAA - Bundesasylamt: Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1.11.2007)

 

Rückkehrer werden nach Ankunft in Armenien in die Gesellschaft integriert und nutzen häufig die erworbenen Deutschkenntnisse bzw. ihre in Deutschland geknüpften Kontakte. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen (auch Staatsdienst). Sie haben überdurchschnittliche Chancen, Arbeit zu finden. Fälle, in denen Rückkehrer festgenommen oder misshandelt wurden, sind nicht bekannt.

 

Staatliche Aufnahmeeinrichtungen für unbegleitete Minderjährige bestehen nicht, es gibt jedoch zahlreiche Waisenhäuser, die durch Spenden aus dem Ausland z. T. einen guten Unterbringungs- und Betreuungsstandard gewährleisten können.

 

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 11.8.2009)

 

Das soziale Sicherungssystem Armeniens umfasst derzeit die folgenden Elemente:

 

¿ Staatliche soziale Unterstützungsprogramme wie etwa Familienbeihilfe, Berufsunfähigkeitsrente, Altersrente und andere soziale Beihilfen, einmalige Kindesprämien und Kindergeld (bis zum Alter von 2 Jahren).

 

¿ Soziale Unterstützungsprogramme für behinderte Mitbürger, Veteranen und Kinder;

 

insbesondere medizinische und soziale Rehabilitationsprogramme, häusliche Alten- und Behindertenpflege, Heime, Waisenhäuser und Internate.

 

¿ Staatliche Sozialversicherungsprogramme, bestehend aus Alters- und Berufsunfähigkeitsrente sowie Beihilfen bei vorübergehender Berufsunfähigkeit und Schwangerschaft.

 

¿ Beschäftigungsprogramme einschließlich Arbeitslosenunterstützung, berufliche Weiterbildung für Arbeitslose und öffentliche (oder vergleichbare) Arbeiten.

 

¿ Ein System mit Privilegien für bestimmte Bevölkerungsgruppen, die 1999 unter besonders problematischen Lebensbedingungen zu leiden hatten. Dieses System umfasst derzeit einige Privilegien; vornehmlich für Veteranen des 2. Weltkriegs (und vergleichbare Gruppen) im Rahmen der (internationalen) GUS-Abkommen. In der Mehrzahl kommen Dienstleister in den Genuss dieser Privi

Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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