RS Vwgh 2011/3/17 2008/03/0054

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.03.2011
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §44a Abs2 Z2 idF 1998/I/158;
AVG §44a Abs3 idF 1998/I/158;
VwRallg;
ZPO §222;
ZPO §225;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/03/0035 E 30. Juni 2006 VwSlg 16972 A/2006 RS 2(Hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Die Bestimmung des § 44a Abs 3 letzter Satz AVG bezieht sich nur auf die Zulässigkeit der Kundmachung durch Edikt, nicht aber auf die Berechnung der Einwendungsfrist nach § 44a Abs 2 Z 2 AVG. In dem Bericht und Antrag des Verfassungsausschusses betreffend die Novelle BGBl I Nr 158/1998 (ua) zum AVG, 1167 Blg NR 20.GP, wird ausgeführt, dass die Regelung, dass die Kundmachung durch Edikt ua in der Zeit vom 15. Juli bis 25. August (also während einer typischen Urlaubszeit) unzulässig sei, in Anlehnung an § 222 ZPO erfolge. Nach § 222 ZPO ist die Zeit ua vom 15. Juli bis 25. August verhandlungsfrei. Allerdings fehlt im AVG eine Regelung iS der (im besagten Bericht und Antrag des Verfassungsausschusses auch nicht genannten) Bestimmung des § 225 ZPO, wonach dann, wenn der Anfang der verhandlungsfreien Zeit in den Lauf einer Frist fällt, die Frist um die ganze Dauer oder um den bei ihrem Beginn noch übrigen Teil der verhandlungsfreien Zeit verlängert wird. [Hier: Damit lief die mit der nicht als rechtswidrig zu erkennenden Kundmachung des Edikts am 14. Juli 2005 beginnende sechswöchige Frist iSd § 44a Abs 2 Z 2 AVG auch im Zeitraum vom 15. Juli bis zum 25. August weiter, weshalb im vorliegenden Fall diese Frist zur Erhebung von Einwendungen am 26. August 2005 endete (vgl in diesem Sinn auch Kante, Verwaltungsrechtliche Großverfahren, 2001, 151).]

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008030054.X01

Im RIS seit

26.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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