TE Vwgh Erkenntnis 2001/2/28 98/03/0044

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Veröffentlicht am 28.02.2001
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Index

94/01 Schiffsverkehr;

Norm

SchiffahrtsG 1997 §48 Z3;
SchiffahrtsG 1997 §49 Abs1 Z2;
SchiffahrtsG 1997 §49 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Stöberl, Dr. Riedinger und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hohenecker, über die Beschwerde der GF in L, vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Landstraße 49, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr vom 12. Dezember 1997, Zl. 594.013/98- II/20/97, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Akteneinsicht und Bescheidzustellung (mitbeteiligte Partei: B in W, Ufer 30), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 24. Oktober 1997 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin, ihr den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 20. August 1997, betreffend die Erteilung der schifffahrtsrechtlichen Bewilligung an die mitbeteiligte Partei zur Entnahme von Schotter aus der Donau in einem näher bezeichneten Stromabschnitt, zuzustellen und Akteneinsicht in diesem Verfahren zu gewähren, gemäß § 8 AVG in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Schifffahrtsgesetz als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Eigentümer von an eine Wasserstraße angrenzenden Grundstücken seien nicht jene im Sinne des Schifffahrtsgesetzes an einer Liegenschaft dinglich Berechtigten, denen das Gesetz Parteistellung einräume. Zu diesem Personenkreis könnten nur die an solchen Liegenschaften, die von den Arbeiten an der Wasserstraße unmittelbar in Anspruch genommen würden, dinglich Berechtigten gezählt werden, nicht aber die Eigentümer benachbarter Grundstücke. Was aber die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beeinträchtigungen anbelange -

die Beschwerdeführerin hatte vorgebracht, sie werde durch die Baggerungen und die damit verbundene Lärmerregung unzumutbar und unerträglich beeinträchtigt -, so handle es sich dabei um "bloß mittelbare Auswirkungen". Das Interesse an der Hintanhaltung solcher Beeinträchtigungen sei vom Gesetz nicht zu einem rechtlichen Interesse im Sinne des § 8 AVG erhoben worden. Auch aus der Verpflichtung der Behörde, bei der Erteilung der in Rede stehenden Bewilligung sei auf die Erfordernisse des Umweltschutzes Bedacht zu nehmen, erwachse der Beschwerdeführerin kein die Parteistellung im Verfahren vermittelnder Rechtsanspruch.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung und brachte vor, im Bewilligungsantrag für Verfahren wie das in Rede stehende müssten alle Personen, "deren Rechte durch die Anlage ... berührt werden, mit allfälligen Zustimmungserklärungen dieser Personen" angegeben werden. Dabei handle es sich nicht nur um dinglich Berechtigte. "Zweifelsfrei" würden durch die Anlage der mitbeteiligten Partei Rechte der Beschwerdeführerin im Sinne des § 48 Z. 3 Schifffahrtsgesetz berührt. Dies werde auch aus den der mitbeteiligten Partei bescheidmäßig auferlegten Betriebszeitenbeschränkungen deutlich. Daraus werde nämlich ersichtlich, dass der Schutz vor unzumutbaren Lärmimmissionen ein rechtliches Interesse im Bewilligungsverfahren darstelle.

Mit Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr vom 12. Dezember 1997 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin abgewiesen und der erstbehördliche Bescheid bestätigt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die eine Parteistellung begründenden Rechte Dritter seien im § 49 Abs. 3 Schifffahrtsgesetz erschöpfend angeführt; der Bestimmung des § 48 Z. 3 Schifffahrtsgesetz komme nur formale Bedeutung zu. Das Interesse der Beschwerdeführerin an der Vermeidung der von ihr behaupteten Beeinträchtigungen sei vom Schifffahrtsgesetz nicht zu einem rechtlichen Interesse im Sinne des § 8 AVG erhoben worden. Die Verpflichtung der Behörde, auf die Erfordernisse des Umweltschutzes Bedacht zu nehmen, begründe keinen Rechtsanspruch des Einzelnen. Die Beschwerdeführerin sei daher nicht Partei im Verfahren der mitbeteiligten Partei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 66 Abs. 1 Schifffahrtsgesetz, BGBl. I Nr. 62/1997, bedürfen an Wasserstraßen die Errichtung und Benützung, die Wiederverwendung und die wesentliche Änderung und Benützung von Anlagen, die keine Schifffahrtsanlagen sind, sowie die Durchführung sonstiger Arbeiten in oder über dem Gewässer einer Bewilligung; sie kann befristet oder auf Widerruf erteilt werden.

Gemäß § 66 Abs. 3 leg. cit. gelten für das Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1 u.a. die Bestimmungen des § 48 Z. 1 bis 5 sowie des § 49 Abs. 1 bis 5 und Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

Gemäß § 48 leg. cit. hat, wer eine bewilligungspflichtige Schifffahrtsanlage neu errichten, wieder verwenden oder wesentlich ändern will, bei der Behörde die Erteilung der Bewilligung zu beantragen: der Antrag hat zu umfassen:

1. von einem Fachkundigen entworfene Pläne samt den erforderlichen Berechnungen und Erläuterungen zur Anlage oder der geplanten Änderung in zweifacher Ausfertigung;

2. Zweck und Umfang des Vorhabens mit Angabe des Gewässers, an dem sich die Anlage befinden soll, sowie die grundbücherliche Bezeichnung der Örtlichkeiten;

3. die Angabe aller Personen, deren Rechte durch die Anlage oder deren Änderung berührt werden, mit allfälligen Zustimmungserklärungen dieser Personen;

4. die Angabe der nach diesem Teil zulässigen Zwangsrechte, deren Anwendung erforderlich werden könnte, unter Angabe der Eigentümer der betroffenen Liegenschaften und der sonstigen Berechtigten;

5. Angaben über eine zum Zeitpunkt der Antragstellung allenfalls bereits vorliegende Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959;

Gemäß § 49 Abs. 1 leg. cit. ist die Bewilligung zu erteilen, wenn bestehende Rechte (Abs. 3) nicht entgegen stehen, eine nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 erforderliche Bewilligung erteilt wurde und Bedacht genommen wurde auf

1.

die Erfordernisse der Schifffahrt (Abs. 4),

2.

die Erfordernisse des Umweltschutzes, insbesondere der Reinhaltung der Gewässer und der Luft, soweit sie nicht in anderen nach bundesgesetzlichen Bestimmungen vorgeschriebenen Verfahren, insbesondere im Wasserrechtsverfahren zu berücksichtigen sind,

              3.              öffentliche Interessen ...

Gemäß § 49 Abs. 3 leg. cit. sind bestehende Rechte anderer Personen als des Bewilligungswerbers, die der Erteilung der Bewilligung entgegen stehen:

1.

auf Grund dieses Teiles erworbene Rechte und

2.

dingliche Rechte an einer Liegenschaft oder Schifffahrtsanlage, soweit sie nicht durch gütliche Übereinkunft oder durch die Einräumung von Zwangsrechten nach den §§ 61 bis 65 beseitigt oder eingeschränkt werden.

Die Beschwerdeführerin bringt - wie schon im Verwaltungsverfahren - vor, Parteistellung werde in einem wie dem vorliegenden Verfahren nicht nur durch den Besitz eines dinglichen Rechtes an einer Schifffahrtsanlage vermittelt, sondern auch durch "auf Grund dieses Teiles erworbene Rechte" im Sinne des § 49 Abs. 3 Z. 2 leg. cit. Der solcher Art verwiesene 3. Teil des Schifffahrtsgesetzes umfasse allerdings auch § 48, so in Z. 3 vom Bewilligungswerber die Angabe jener Personen verlangt werde, "deren Rechte durch die Anlage oder deren Änderung berührt werden". Durch die verfahrensgegenständliche Schotterentnahme bzw. durch die damit verbundene Lärmbelastung werde die Beschwerdeführerin zweifelsfrei in ihren Rechten berührt. Es komme ihr daher ein Recht im Sinne des § 48 Z. 3 leg. cit. zu, das ihr im Sinne des § 49 Abs. 3 Z. 2 leg. cit. Parteistellung vermittle.

Bei diesem Vorbringen verkennt die Beschwerdeführerin zunächst, das § 48 Z. 3 leg. cit. den Inhalt des Bewilligungsantrages regelt, nicht aber selbst Rechte bestimmter Personen begründet, sondern vielmehr solche Rechte voraussetzt.

Weiters übersieht die Beschwerdeführerin, dass unter Rechten im Sinne dieser Bestimmung (nur) jene Rechte zu verstehen sind, die der Erteilung einer Bewilligung gemäß § 49 Abs. 1 leg. cit. entgegenstehen, d.h. Rechte, die auf Grund des 3. Teiles des Schifffahrtsgesetzes erworben wurden bzw. dingliche Rechte an einer Schifffahrtsanlage oder an einer Liegenschaft, die von der den Gegenstand des Bewilligungsverfahrens bildenden Schifffahrtsanlage unmittelbar in Anspruch genommen wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. November 1996, Slg. Nr. 14.537/A). Für die Annahme, dem Nachbarn komme im Bewilligungsverfahren ein Anspruch auf Abwehr der von einer Schifffahrtsanlage ausgehenden unzumutbaren Immissionen zu, bietet das Gesetz jedoch keine Grundlage.

Erfordernisse des Umweltschutzes i.S.d. § 49 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. können zwar Begrenzungen der Lärmimmissionen notwendig machen; ein subjektives Recht des Nachbarn, dass diesem Erfordernis entsprochen werde, sieht das Gesetz allerdings nicht vor. Schließlich ist auch mit dem Hinweis, der in Rede stehende Bewilligungsbescheid weise Betriebszeitenbeschränkungen auf, für den Standpunkt der Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen, weil der Umstand, dass solche Beschränkungen verfügt wurden, noch nichts über ein subjektives Recht des Nachbarn auf die Vorschreibung dieser Beschränkungen besagen.

Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 28. Februar 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998030044.X00

Im RIS seit

27.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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