TE AsylGH Beschluss 2011/04/11 A4 416343-1/2010

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Veröffentlicht am 11.04.2011
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Spruch

A4 416.343-1/2010/12E

 

BESCHLUSS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Lammer als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Holzschuster als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Ägypten, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

 

Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.12.2010, Zl A4 416.343-1/2010/5E, wird gemäß § 68 Abs 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

 

I. 1. Mit dem im Spruch genannten Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde die Beschwerde des XXXX gemäß § 63 Abs. 5 AVG 1991 idgF, als verspätet zurückgewiesen.

 

2. Das Bundesasylamt hat den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 14.10.2010, FZ 10 04.878-BAE, gemäß §§ 3 Abs. 1 i.V.m. 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 abgewiesen und gleichzeitig festgestellt, dass diesem gemäß §§ 8 Abs. 1 i..V.m. 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf dessen Herkunftsstaat Ägypten nicht zuerkannt werde. Weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen.

 

Die erstinstanzliche Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 25.10.2010 durch persönliche Übergabe rechtswirksam zugestellt und erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.

 

4. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer am 10.11.2010 Beschwerde und wurde ihm in der Folge mit Schreiben vom 17.11.201, zugestellt am 23.11.2010 durch persönliche Übergabe die verspätete Einbringung der Beschwerde vorgehalten.

 

In einer am 07.12.2010 am Faxweg vom rechtfreundlichen Vertreter des Antragstellers übermittelten schriftlichen Stellungnahme, wurde lediglich auf einen zwischenzeitlich beim Bundesasylamt eingebrachten Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG verweisen. Darüber hinaus wurde eine entsprechende Faxbestätigung sowie eine ärztliche Bestätigung über eine nicht näher spezifizierte Behandlung respektive häusliche Pflege des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 01.11. bis zum 09.11.2010 vorgelegt.

 

II. Rechtliche Beurteilung

 

Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 sind Verfahren gegen abweisende Bescheide, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind und in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, eine mündliche Verhandlung hatte nicht stattgefunden.

 

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

Gemäß § 68 Abs. 2 AVG können Bescheide, aus denen niemand ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde oder vom unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.

 

Gemäß § 61 Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden

 

1. gegen zurückweisende Bescheide

 

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;

 

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;

 

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und

 

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

 

Gemäß § 3a entscheidet der Asylgerichtshof weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.

 

Der Asylgerichtshof hat die Beschwerde vom 20.12.2010 gemäß § 63 Abs. 5 AVG idgF in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss eines Einzelrichters als verspätet zurückgewiesen. Dies stellt im Sinne der oben zitierten Gesetzesstelle (§ 63 Abs. 3 und 3a) eine Verletzung des gesetzlichen Richters dar. Da der Beschluss nicht durch eine Senatsentscheidung zustande gekommen ist, ist er insofern mit Rechtswidrigkeit belastet.

 

Dem Beschwerdeführer selbst sind aus dem ihn betreffenden Beschluss keine Rechte erwachsen, da damit seine Beschwerde zurückgewiesen worden ist. Dem Bundesasylamt - der zweiten Partei des Beschwerdeverfahrens - konnten aus dieser Entscheidung keine Rechte (iSd § 68 Abs. 2 AVG) erwachsen, da ihm als Formalpartei nur prozessuale Rechte zukommen (VwGH 22.3.1993, 93/10/0033). Daher sind aus dieser Entscheidung niemandem Rechte erwachsen; und es kann eine Behebung nach § 68 Abs. 2 AVG erfolgen.

Schlagworte
Behebung der Entscheidung
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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