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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §44a Abs1;Rechtssatz
Die Wortfolge "voraussichtlich insgesamt mehr als 100 Personen beteiligt" in § 44a Abs 1 AVG bedeutet, dass die Behörde eine Prognoseentscheidung zu treffen hat, wobei sich die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung nach den Verhältnissen vor Durchführung des Ermittlungsverfahrens richtet (Hinweis E 11. November 2007, 2006/04/0250). Nach den Materialien (NR: GP XX AB 1167 S 119, BR: AB 5676 S 642) muss sich die "getroffene Prognoseentscheidung ... auf konkrete Tatsachen oder Erfahrungssätze stützen können; in Zweifelsfällen wird es sich daher empfehlen, die Gründe für den Einsatz des Edikts aktenmäßig entsprechend zu dokumentieren (z.B. durch die Anlegung von Listen)". Ist die Prognose in diesem Zeitpunkt begründet, wird die Anwendung der Bestimmungen über das Großverfahren nicht dadurch rechtswidrig, dass sich in weiterer Folge herausstellt, dass doch weniger Personen beteiligt sind.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009070160.X04Im RIS seit
18.04.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015