Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Daniel O*****, über den Rekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 17. Februar 2011, GZ 2 Ob 16/11h, womit der Rekurs des Betroffenen zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Da der Oberste Gerichtshof gemäß Art 92 Abs 1 B-VG die oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen ist und dessen Entscheidungen im innerstaatlichen Instanzenzug nicht mehr überprüfbar sind (RIS-Justiz RS0117577), war der Antrag des Betroffenen, den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 17. 2. 2011 aufzuheben, zurückzuweisen.
Textnummer
E96998European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0020OB00016.11H.0407.000Im RIS seit
03.05.2011Zuletzt aktualisiert am
03.05.2011