TE OGH 2011/4/7 2Ob16/11h

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Veröffentlicht am 07.04.2011
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Daniel O*****, über den Rekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 17. Februar 2011, GZ 2 Ob 16/11h, womit der Rekurs des Betroffenen zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Da der Oberste Gerichtshof gemäß Art 92 Abs 1 B-VG die oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen ist und dessen Entscheidungen im innerstaatlichen Instanzenzug nicht mehr überprüfbar sind (RIS-Justiz RS0117577), war der Antrag des Betroffenen, den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 17. 2. 2011 aufzuheben, zurückzuweisen.

Textnummer

E96998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0020OB00016.11H.0407.000

Im RIS seit

03.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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