RS Vwgh 2011/3/24 2009/07/0160

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Veröffentlicht am 24.03.2011
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Index

22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §44a;
AVG §47;
ZPO §292 Abs1;

Rechtssatz

Die Bestätigung des Bürgermeisters einer Stadtgemeinde über den erfolgten Anschlag eines Edikts in einem Großverfahren nach den §§ 44a ff AVG ist als öffentliche Urkunde iSd § 47 AVG anzusehen, da sie von einer österreichischen öffentlichen Behörde innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises auf Papier errichtet wurde. Eine solche Urkunde begründet aber gemäß § 292 Abs 1 ZPO vollen Beweis dessen, was darin von der Behörde amtlich verfügt oder erklärt oder was darin bezeugt wurde, sie begründet also die Vermutung der inhaltlichen Richtigkeit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009070160.X02

Im RIS seit

18.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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