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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §71 Abs1;Rechtssatz
"Versäumt" ist eine Frist, wenn der Lauf der Frist für eine Prozesshandlung durch den gesetzlich vorgesehenen Akt ausgelöst wurde und die Frist ungenutzt verstrichen ist. Wurde der Fristenlauf gar nicht ausgelöst - etwa weil eine Zustellung nicht rechtswirksam erfolgt ist - kann die Frist auch nicht versäumt werden, sodass auch eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht kommt.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009070160.X01Im RIS seit
18.04.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015