RS Vwgh 2011/3/24 2009/07/0160

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.2011
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1;
VwGG §46 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

"Versäumt" ist eine Frist, wenn der Lauf der Frist für eine Prozesshandlung durch den gesetzlich vorgesehenen Akt ausgelöst wurde und die Frist ungenutzt verstrichen ist. Wurde der Fristenlauf gar nicht ausgelöst - etwa weil eine Zustellung nicht rechtswirksam erfolgt ist - kann die Frist auch nicht versäumt werden, sodass auch eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht kommt.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009070160.X01

Im RIS seit

18.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten